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Volume 27. Dezember 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/19%4 
Seite 273 
Nr. 67 
BauWohn IV b A 61 
VI-67 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4593 | S-11.19741 
ABl. S. 1454 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an die Bezirksämter 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Richtlinien 
über die Erstattung von Aufwendungen 
für bauliche Schallschutzmaßnahmen 
in der Umgebung des Flughafens Tegel 
Auf Grund des 814 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 
22. Januar 1969 (GVBl. S. 225) wird bestimmt: 
I. Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich 
Den Eigentümern von Wohngebäuden, für die vor Fest- 
setzung der in Nummer 2 genannten vorläufigen Lärm- 
schutzbereiche eine Baugenehmigung erteilt worden ist, 
können auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schall- 
schutzmaßnahmen nach Maßgabe der haushaltsrecht: 
lich zur Verfügung stehenden Mittel und dieser Richt- 
linien erstattet werden. 
Als vorläufige Lärmschutzbereiche gelten die Gebiete 
westlich und östlich des Flughafens Tegel, die auf den 
Kartenblättern (Anlagen 2a, 2b und 3 dieser Richt- 
linien) durch geschlossene Linienzüge gekennzeichnet 
und je in eine Schutzzone 1 und eine Schutzzone 2 
unterteilt sind. 
Bauliche Schallschutzmaßnahmen sind insbesondere der 
nachträgliche Einbau schalldämmender Fenster, Bal- 
kontüren und Wohnungseingangstüren — nachstehend 
Bauelemente genannt — in Bauteile, die Aufenthalts: 
räume unmittelbar nach außen abschließen. 
Erstattet werden: nur Aufwendungen für bauliche 
Schallschutzmaßnahmen in erhaltenswerten Wohn. 
gebäuden, soweit sie für Aufenthaltsräume in Woh- 
nungen — nicht jedoch Nebenräume nach DIN 283 
Blatt 1 Abschnitt 2.3 — entstehen, oder für gewerblich 
genutzte Räume, die in unmittelbarem Zusammenhang 
mit Wohnzwecken dienenden Räumen stehen (z.B. 
Praxisräume, Bürozimmer, nicht jedoch Läden). Ein 
Rechtsanspruch auf Erstattung der Aufwendungen be- 
steht nicht. Für Gebäude, deren Abriß oder ander- 
weitige Nutzung vorgesehen ist, werden Aufwendungen 
nicht erstattet. 
S 
II. Technische Voraussetzungen 
Erstattungsfähig sind die einmaligen mit dem Ausbau 
der vorhandenen Bauelemente, der Beschaffung und 
dem Einbau schalldimmender Bauelemente entstehen- 
den Aufwendungen und Nebenkosten einschließlich der 
im Fenster- und Türbereich damit im Zusammenhang 
stehenden Maurer-, Putz-, Maler- und sonstigen Ne- 
benarbeiten. 
Erstattet werden nur die Aufwendungen für die im 
Einzelfall erforderlichen Leistungen und nur in einer 
dem Standard des mit öffentlichen Mitteln geförderten 
sozialen Wohnungsbaues entsprechenden Ausführung. 
Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendun- 
gen für Dekorationen und andere der Raumgestaltung 
dienende Einrichtungen. 
Die Bauelemente müssen bei Wohnungen in der 
Schutzzone 1 ein mittleres Schalldgcimmaß R =— 45 dB, 
bei Wohnungen in der Schutzzone 2 ein. mittleres 
Schalldimmaß R=—40dB aufweisen. Diese HEigen- 
schaften müssen durch Eignungsprüfungen festgestellt 
und durch Prüfungszeugnisse einer in Anlage 1 auf- 
geführten Prüfstelle nachgewiesen werden, 
a 
5. 
3 
a 
RR 
9, 
10. 
11. 
12, 
13. 
14. 
15. 
16. 
III. Bewilligungsverfahren 
Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für den 
Einbau schalldimmender Bauelemente sind vor Beginn 
der Arbeiten bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber- 
lin (WBK), 1 Berlin 15, Bundesallee 210, einzureichen. 
Antragsvordrucke können bei der WBK angefordert 
werden. Jedem Antrag ist ein beglaubigter Grundbuch- 
auszug neuesten Datums zum Nachweis der Eigen- 
tumsverhältnisse beizufügen. 
Nach Aufforderung hat ‚der Antragsteller Kosten- 
anschläge von mindestens 4 Firmen, von denen 2 von 
der WBK benannt werden können, einzureichen. Die 
für einen ausreichenden Schallschutz im Sinne dieser 
Richtlinien erforderlichen Leistungen müssen von 
einem Sachkundigen (Architekt, Ingenieur) ausge- 
schrieben. werden. Als Ausschreibungsunterlagen sind 
die von der WBK erarbeiteten einheitlichen Vordrucke 
zu verwenden, in denen weitere technische Anforderun- 
gen festgelegt sind. 
Die WBK entscheidet nach Prüfung der eingereichten 
Unterlagen über den Antrag nach Maßgabe der zur 
Verfügung stehenden Mittel. Sie kann vor einer Ent- 
scheidung die Vorlage weiterer Unterlagen, die Bei- 
bringung von Gutachten oder die Einschaltung beson- 
derer Sachverständiger verlangen oder auch selbst 
durch Beauftragte örtliche Prüfungen vornehmen. Wird 
dem Antrag stattgegeben, so gehören die Aufwendun- 
gen für diese Gutachten und Sachverständigen zu den 
erstattungsfähigen Aufwendungen. 
Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen 
werden, wenn über den Antrag entschieden worden ist. 
Nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigun- 
gen oder Erlaubnisse werden hierdurch nicht berührt. 
Bei der Vergabe der Aufträge ist nach den Bestimmun- 
gen der Verdingungsordnung für Bauleistungen 
—- VOB — zu verfahren. 
Die Entscheidung über die Erstattung der Aufwendun- 
gen wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. In 
dem Bescheid kann die Höhe des Erstattungsbetrages 
begrenzt werden. Erstattet werden die durch Belege 
(Rechnungen) nachgewiesenen Aufwendungen bis zur 
Höhe des gegebenenfalls festgesetzten Höchstbetrages; 
darüber hinausgehende Aufwendungen hat der An- 
tragsteller selbst zu tragen. 
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung 
der Arbeiten. Auf Antrag können ein Drittel des vor- 
aussichtlichen Erstattungsbetrages nach der Erteilung 
des Auftrages an die für Lieferung und Einbau der 
schalldimmenden Bauelemente gewählte Firma und 
ein weiteres Drittel bei Beginn! der Einbauarbeiten vor- 
zeitig ausgezahlt werden. Die Restzahlung wird nach 
Prüfung der Abrechnung vorgenommen. 
Die WBK ist berechtigt, während der Ausführung und 
nach Abschluß der Arbeiten durch Beauftragte Orts- 
besichtigungen vorzunehmen und zu prüfen, ob ihre 
Bewilligungsbedingungen erfüllt werden. Bei fest- 
gestellten Verstößen gegen die Bedingungen oder Ver- 
weigerung der für die Prüfung erforderlichen Orts- 
besichtigung oder Auskünfte kann die Entscheidung 
widerrufen werden. Bei Widerruf sind bereits aus- 
gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Unberührt hiervon 
bleibt das Recht des Rechnungshofes von Berlin, jeder- 
zeit die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse 
zu prüfen. 
Der Empfänger der öffentlichen Mittel ist verpflichtet, 
für eine ordnungsgemäße Erhaltung der eingebauten 
schalldimmenden Elemente zu sorgen. Kommt der 
Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die 
Entscheidung ganz oder teilweise. widerrufen werden. 
Bei Widerruf sind die entsprechenden Beträge zurück- 
zuzahlen.
	        
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