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Nr. 67
BauWohn IV b A 61
VI-67 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4593 | S-11.19741
ABl. S. 1454
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an die Bezirksämter
den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien
über die Erstattung von Aufwendungen
für bauliche Schallschutzmaßnahmen
in der Umgebung des Flughafens Tegel
Auf Grund des 814 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom
22. Januar 1969 (GVBl. S. 225) wird bestimmt:
I. Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
Den Eigentümern von Wohngebäuden, für die vor Fest-
setzung der in Nummer 2 genannten vorläufigen Lärm-
schutzbereiche eine Baugenehmigung erteilt worden ist,
können auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schall-
schutzmaßnahmen nach Maßgabe der haushaltsrecht:
lich zur Verfügung stehenden Mittel und dieser Richt-
linien erstattet werden.
Als vorläufige Lärmschutzbereiche gelten die Gebiete
westlich und östlich des Flughafens Tegel, die auf den
Kartenblättern (Anlagen 2a, 2b und 3 dieser Richt-
linien) durch geschlossene Linienzüge gekennzeichnet
und je in eine Schutzzone 1 und eine Schutzzone 2
unterteilt sind.
Bauliche Schallschutzmaßnahmen sind insbesondere der
nachträgliche Einbau schalldämmender Fenster, Bal-
kontüren und Wohnungseingangstüren — nachstehend
Bauelemente genannt — in Bauteile, die Aufenthalts:
räume unmittelbar nach außen abschließen.
Erstattet werden: nur Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen in erhaltenswerten Wohn.
gebäuden, soweit sie für Aufenthaltsräume in Woh-
nungen — nicht jedoch Nebenräume nach DIN 283
Blatt 1 Abschnitt 2.3 — entstehen, oder für gewerblich
genutzte Räume, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit Wohnzwecken dienenden Räumen stehen (z.B.
Praxisräume, Bürozimmer, nicht jedoch Läden). Ein
Rechtsanspruch auf Erstattung der Aufwendungen be-
steht nicht. Für Gebäude, deren Abriß oder ander-
weitige Nutzung vorgesehen ist, werden Aufwendungen
nicht erstattet.
S
II. Technische Voraussetzungen
Erstattungsfähig sind die einmaligen mit dem Ausbau
der vorhandenen Bauelemente, der Beschaffung und
dem Einbau schalldimmender Bauelemente entstehen-
den Aufwendungen und Nebenkosten einschließlich der
im Fenster- und Türbereich damit im Zusammenhang
stehenden Maurer-, Putz-, Maler- und sonstigen Ne-
benarbeiten.
Erstattet werden nur die Aufwendungen für die im
Einzelfall erforderlichen Leistungen und nur in einer
dem Standard des mit öffentlichen Mitteln geförderten
sozialen Wohnungsbaues entsprechenden Ausführung.
Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendun-
gen für Dekorationen und andere der Raumgestaltung
dienende Einrichtungen.
Die Bauelemente müssen bei Wohnungen in der
Schutzzone 1 ein mittleres Schalldgcimmaß R =— 45 dB,
bei Wohnungen in der Schutzzone 2 ein. mittleres
Schalldimmaß R=—40dB aufweisen. Diese HEigen-
schaften müssen durch Eignungsprüfungen festgestellt
und durch Prüfungszeugnisse einer in Anlage 1 auf-
geführten Prüfstelle nachgewiesen werden,
a
5.
3
a
RR
9,
10.
11.
12,
13.
14.
15.
16.
III. Bewilligungsverfahren
Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für den
Einbau schalldimmender Bauelemente sind vor Beginn
der Arbeiten bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber-
lin (WBK), 1 Berlin 15, Bundesallee 210, einzureichen.
Antragsvordrucke können bei der WBK angefordert
werden. Jedem Antrag ist ein beglaubigter Grundbuch-
auszug neuesten Datums zum Nachweis der Eigen-
tumsverhältnisse beizufügen.
Nach Aufforderung hat ‚der Antragsteller Kosten-
anschläge von mindestens 4 Firmen, von denen 2 von
der WBK benannt werden können, einzureichen. Die
für einen ausreichenden Schallschutz im Sinne dieser
Richtlinien erforderlichen Leistungen müssen von
einem Sachkundigen (Architekt, Ingenieur) ausge-
schrieben. werden. Als Ausschreibungsunterlagen sind
die von der WBK erarbeiteten einheitlichen Vordrucke
zu verwenden, in denen weitere technische Anforderun-
gen festgelegt sind.
Die WBK entscheidet nach Prüfung der eingereichten
Unterlagen über den Antrag nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Mittel. Sie kann vor einer Ent-
scheidung die Vorlage weiterer Unterlagen, die Bei-
bringung von Gutachten oder die Einschaltung beson-
derer Sachverständiger verlangen oder auch selbst
durch Beauftragte örtliche Prüfungen vornehmen. Wird
dem Antrag stattgegeben, so gehören die Aufwendun-
gen für diese Gutachten und Sachverständigen zu den
erstattungsfähigen Aufwendungen.
Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen
werden, wenn über den Antrag entschieden worden ist.
Nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigun-
gen oder Erlaubnisse werden hierdurch nicht berührt.
Bei der Vergabe der Aufträge ist nach den Bestimmun-
gen der Verdingungsordnung für Bauleistungen
—- VOB — zu verfahren.
Die Entscheidung über die Erstattung der Aufwendun-
gen wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. In
dem Bescheid kann die Höhe des Erstattungsbetrages
begrenzt werden. Erstattet werden die durch Belege
(Rechnungen) nachgewiesenen Aufwendungen bis zur
Höhe des gegebenenfalls festgesetzten Höchstbetrages;
darüber hinausgehende Aufwendungen hat der An-
tragsteller selbst zu tragen.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung
der Arbeiten. Auf Antrag können ein Drittel des vor-
aussichtlichen Erstattungsbetrages nach der Erteilung
des Auftrages an die für Lieferung und Einbau der
schalldimmenden Bauelemente gewählte Firma und
ein weiteres Drittel bei Beginn! der Einbauarbeiten vor-
zeitig ausgezahlt werden. Die Restzahlung wird nach
Prüfung der Abrechnung vorgenommen.
Die WBK ist berechtigt, während der Ausführung und
nach Abschluß der Arbeiten durch Beauftragte Orts-
besichtigungen vorzunehmen und zu prüfen, ob ihre
Bewilligungsbedingungen erfüllt werden. Bei fest-
gestellten Verstößen gegen die Bedingungen oder Ver-
weigerung der für die Prüfung erforderlichen Orts-
besichtigung oder Auskünfte kann die Entscheidung
widerrufen werden. Bei Widerruf sind bereits aus-
gezahlte Beträge zurückzuzahlen. Unberührt hiervon
bleibt das Recht des Rechnungshofes von Berlin, jeder-
zeit die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse
zu prüfen.
Der Empfänger der öffentlichen Mittel ist verpflichtet,
für eine ordnungsgemäße Erhaltung der eingebauten
schalldimmenden Elemente zu sorgen. Kommt der
Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die
Entscheidung ganz oder teilweise. widerrufen werden.
Bei Widerruf sind die entsprechenden Beträge zurück-
zuzahlen.