VI/1974 |
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Nr. 62
E. Unterstützung der als gemeinnützig
anerkannten Kleingärtnerorganisationen
Die Aufwendungen der Kleingärtnerorganisationen für
Ausstellungen, Wettbewerbe, Vortragstagungen, In-
formationsfahrten u.a. können bis zu 50% der tat-
sächlich entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Mit-
tel sind als Zuwendungen an andere im Sinne des 8 60
LHO bereitzustellen.
18,
F. Beratungshilfe
‚9.
Beratungshilfe wird durch Ausstellungen, Informa-
Lionsmittel, Vortragsveranstaltungen, Lehrgänge u.a.
zewährt und bezieht sich auf die Anlage und Bewirt-
schaftung der Gärten und Gemeinschaftsanlagen
(Fachberatung).
G. Sonstiges
20. Abweichungen von den Nummern 5, 6, 9 und 14 be-
dürfen meiner Zustimmung; sie sind bei Einreichung
der prüffähigen Ausführungsunterlagen zu begründen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die eingereich-
ten‘ Unterlagen geprüft sind und die Bereitstellung
von Förderungsmitteln schriftlich zugesagt ist.
21.
Die Mittel sind sofort nach Fertigstellung der Anlage
und Prüfung der Rechnung abzurechnen. Nicht ver-
brauchte Förderungsmittel sind mir —- III — bis zum
L0. November des Jahres der Bereitstellung zu melden.
22.
Förderungsmittel werden nicht gewährt für die Ein-
richtung von Telefon-, Licht-, Fernsehanschlüssen u. ä.
IH. Die Verwaltung und Nutzung von Kleingartenland
H. Allgemeines
Die überbezirkliche Bedeutung des Kleingartenwesens
und die auf Grund der vorbereitenden Bauleitplanung
unterschiedliche Verteilung der Dauerkleingärten im
Stadtgebiet erfordern eine besonders gute Zusammen-
arbeit aller Beteiligten und die Koordinierung der
Maßnahmen durch mich — III —.
Dauerkleingartenanlagen sind für die Öffentlichkeit
zugänglich zu halten.
23.
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I. Überwachung der ordnungsgemäßen
Nutzung von Kleingartenland
25.
Im Rahmen der verwaltungsmäßigen Betreuung der
Kleingartenanlagen und der Dauerkleingartenanlagen,
zu der —- wenn durch Generalpachtvertrag nicht anders
geregelt -— auch die Erneuerung und Erhaltung des
Rahmengrüns ausschließlich abgeschlossener Er-
schließungswege gehört, obliegt deren ständige Über-
wachung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht nur
in der Eigenschaft als Grundstückseigentümer und
Verpächter, sondern auch als untere Kleingartenbe-
hörde.
Festgestellte Verstöße gegen die vertraglichen Ver-
einbarungen und sonstige Beanstandungen hat die
Bezirksverwaltung unverzüglich dem Generalpächter
schriftlich unter Bezugnahme auf 81 Abs.2 Buchst. c
der Kündigungsschutzverordnung in der Fassung vom
15. Dezember 1944 (RGBIl.I S.347) — KSchVO -,
geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-
zung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli
1969 (BGBIl.I S. 1013 /GVBIl. S. 1389), mitzuteilen.
Gleichzeitig ist eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb der der Generalpächter für die Wiederher-
stellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu sorgen
hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist zu über-
wachen, ob den Beanstandungen Rechnung getragen
worden ‚ist. Ist die Abmahnung erfolglos geblieben,
so ist der Generalpächter aufzufordern, das Kündi-
gungsverfahren gegen den Unterpächter einzuleiten,
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wenn dieser für die vertragswidrige Nutzung. ver-
antwortlich ist; ist der Generalpächter selbst dafür
verantwortlich, so ist das weitere Vorgehen. mit mir
- III — abzusprechen.
J. Parkplätze
Das Errichten von Garagen auf den Gartenparzellen
sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kleingar-
tenanlagen außerhalb von ausgewiesenen Parkplätzen
ist eine vertragswidrige Nutzung und. darf deshalb
nicht geduldet werden.
27:
28.
Das Verbot, Garagen und Stellplätze für Kraftfahr-
zeuge (Parkplätze) auf Gartenparzellen zu errichten,
bleibt auch wirksam, wenn eine öffentlich-rechtliche
Genehmigung des zuständigen Bauaufsichtsamtes hier-
für vorliegen sollte. Diese Genehmigung wird in jedem
Fall nur unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und
berechtigt daher weder den Unterpächter noch den
Generalpächter zur Durchführung des Bauvorhabens
gegen den Willen des Verpächters. Die Rechte des Ver-
pächters aus dem Pachtvertrag bleiben in vollem Um-
fang gewahrt.
Zur Vermeidung von Störungen sind Parkplätze aus-
schließlich am Rande einer Kleingartenanlage, mög-
lichst nahe der Straße, einzurichten. Sie: können auf
zusätzlich anzupachtendem Gelände oder, falls solches
nicht vorhanden ist, auf frei werdenden oder durch
Umsetzung freizumachenden Parzellen angelegt wer-
den. Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach den
Vorschriften der- jeweils geltenden Bauordnung für
Berlin.
Die Gartenbauämter haben sich um die Einrichtung
bisher fehlender Parkplätze in Dauerkleingartenanla-
gen zu bemühen; soweit erforderlich, haben sie Förde-
rungsmittel zu beantragen.
29.
30.
K. Gewerbliche Nutzung
Die gewerbliche Nutzung eines Kleingartens ist nicht
gestattet.
Soweit gewerbliche Nutzungen bestehen, sind sie auf
rechtlich zulässigem Wege zu beseitigen. Stehen dem
zwingende Gründe entgegen oder würde die Beseiti-
gung zu einer nicht beabsichtigten Härte- führen, so
darf bis zum Wegfall dieser Gründe folgende Über-
gangslösung angewendet werden:
Die zweckentfremdet genutzte Parzelle ist vertraglich
durch Herausnahme aus dem Generalpachtvertrag ge-
sondert zu behandeln; mit dem Generalpächter oder mit
dem Unterpächter ist ein neuer Pachtvertrag über eine
befristete gewerbliche Nutzung unter Vereinbarung
eines ortsüblichen Pachtzinses abzuschließen. Die
schriftliche Aufforderung zu einem solchen Vertrags-
abschluß innerhalb einer angemessenen Frist ist als
Abmahnung gemäß $ 1 Abs. 2 Buchst. b bzw. c KSchVO
zu gestalten. Wird der Aufforderung nicht entsprochen,
so ist das Kündigungsgenehmigungsverfahren einzulei-
ten. Ziel der Übergangslösung muß immer die spätere
Rückführung des Kleingartengeländes in kleingärtne-
rische Nutzung sein; die Vereinbarung einer befristeten
gewerblichen Nutzung ist insbesondere dann in Er-
wägung zu ziehen, wenn Schankkonzessionen für Kan-
tinen und Vereinsheime in Kleingartenanlagen erteilt
worden sind und die Ausübung dieses Gewerbes unter
Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse
vertretbar erscheint.
81:
32.
L. Bestandsmeldung der unteren Kleingartenbehörde
33. Bis zum 1. Januar eines jeden Jahres sind mir —- III -
aus dem vergangenen Jahr zu melden:
die aufgewendeten Grunderwerbskosten für Dauer-
kleingartenland;
b) die aufgewendeten. Unterhaltungskosten für das
Rahmengrün der Dauerkleingartenanlagen.