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Volume 25. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 | 
Seite 266 
Nr. 62 
E. Unterstützung der als gemeinnützig 
anerkannten Kleingärtnerorganisationen 
Die Aufwendungen der Kleingärtnerorganisationen für 
Ausstellungen, Wettbewerbe, Vortragstagungen, In- 
formationsfahrten u.a. können bis zu 50% der tat- 
sächlich entstandenen Kosten ersetzt werden. Die Mit- 
tel sind als Zuwendungen an andere im Sinne des 8 60 
LHO bereitzustellen. 
18, 
F. Beratungshilfe 
‚9. 
Beratungshilfe wird durch Ausstellungen, Informa- 
Lionsmittel, Vortragsveranstaltungen, Lehrgänge u.a. 
zewährt und bezieht sich auf die Anlage und Bewirt- 
schaftung der Gärten und Gemeinschaftsanlagen 
(Fachberatung). 
G. Sonstiges 
20. Abweichungen von den Nummern 5, 6, 9 und 14 be- 
dürfen meiner Zustimmung; sie sind bei Einreichung 
der prüffähigen Ausführungsunterlagen zu begründen. 
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die eingereich- 
ten‘ Unterlagen geprüft sind und die Bereitstellung 
von Förderungsmitteln schriftlich zugesagt ist. 
21. 
Die Mittel sind sofort nach Fertigstellung der Anlage 
und Prüfung der Rechnung abzurechnen. Nicht ver- 
brauchte Förderungsmittel sind mir —- III — bis zum 
L0. November des Jahres der Bereitstellung zu melden. 
22. 
Förderungsmittel werden nicht gewährt für die Ein- 
richtung von Telefon-, Licht-, Fernsehanschlüssen u. ä. 
IH. Die Verwaltung und Nutzung von Kleingartenland 
H. Allgemeines 
Die überbezirkliche Bedeutung des Kleingartenwesens 
und die auf Grund der vorbereitenden Bauleitplanung 
unterschiedliche Verteilung der Dauerkleingärten im 
Stadtgebiet erfordern eine besonders gute Zusammen- 
arbeit aller Beteiligten und die Koordinierung der 
Maßnahmen durch mich — III —. 
Dauerkleingartenanlagen sind für die Öffentlichkeit 
zugänglich zu halten. 
23. 
a4 
I. Überwachung der ordnungsgemäßen 
Nutzung von Kleingartenland 
25. 
Im Rahmen der verwaltungsmäßigen Betreuung der 
Kleingartenanlagen und der Dauerkleingartenanlagen, 
zu der —- wenn durch Generalpachtvertrag nicht anders 
geregelt -— auch die Erneuerung und Erhaltung des 
Rahmengrüns ausschließlich abgeschlossener Er- 
schließungswege gehört, obliegt deren ständige Über- 
wachung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht nur 
in der Eigenschaft als Grundstückseigentümer und 
Verpächter, sondern auch als untere Kleingartenbe- 
hörde. 
Festgestellte Verstöße gegen die vertraglichen Ver- 
einbarungen und sonstige Beanstandungen hat die 
Bezirksverwaltung unverzüglich dem Generalpächter 
schriftlich unter Bezugnahme auf 81 Abs.2 Buchst. c 
der Kündigungsschutzverordnung in der Fassung vom 
15. Dezember 1944 (RGBIl.I S.347) — KSchVO -, 
geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän- 
zung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 
1969 (BGBIl.I S. 1013 /GVBIl. S. 1389), mitzuteilen. 
Gleichzeitig ist eine angemessene Frist zu setzen, 
innerhalb der der Generalpächter für die Wiederher- 
stellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu sorgen 
hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist zu über- 
wachen, ob den Beanstandungen Rechnung getragen 
worden ‚ist. Ist die Abmahnung erfolglos geblieben, 
so ist der Generalpächter aufzufordern, das Kündi- 
gungsverfahren gegen den Unterpächter einzuleiten, 
26 
wenn dieser für die vertragswidrige Nutzung. ver- 
antwortlich ist; ist der Generalpächter selbst dafür 
verantwortlich, so ist das weitere Vorgehen. mit mir 
- III — abzusprechen. 
J. Parkplätze 
Das Errichten von Garagen auf den Gartenparzellen 
sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Kleingar- 
tenanlagen außerhalb von ausgewiesenen Parkplätzen 
ist eine vertragswidrige Nutzung und. darf deshalb 
nicht geduldet werden. 
27: 
28. 
Das Verbot, Garagen und Stellplätze für Kraftfahr- 
zeuge (Parkplätze) auf Gartenparzellen zu errichten, 
bleibt auch wirksam, wenn eine öffentlich-rechtliche 
Genehmigung des zuständigen Bauaufsichtsamtes hier- 
für vorliegen sollte. Diese Genehmigung wird in jedem 
Fall nur unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und 
berechtigt daher weder den Unterpächter noch den 
Generalpächter zur Durchführung des Bauvorhabens 
gegen den Willen des Verpächters. Die Rechte des Ver- 
pächters aus dem Pachtvertrag bleiben in vollem Um- 
fang gewahrt. 
Zur Vermeidung von Störungen sind Parkplätze aus- 
schließlich am Rande einer Kleingartenanlage, mög- 
lichst nahe der Straße, einzurichten. Sie: können auf 
zusätzlich anzupachtendem Gelände oder, falls solches 
nicht vorhanden ist, auf frei werdenden oder durch 
Umsetzung freizumachenden Parzellen angelegt wer- 
den. Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach den 
Vorschriften der- jeweils geltenden Bauordnung für 
Berlin. 
Die Gartenbauämter haben sich um die Einrichtung 
bisher fehlender Parkplätze in Dauerkleingartenanla- 
gen zu bemühen; soweit erforderlich, haben sie Förde- 
rungsmittel zu beantragen. 
29. 
30. 
K. Gewerbliche Nutzung 
Die gewerbliche Nutzung eines Kleingartens ist nicht 
gestattet. 
Soweit gewerbliche Nutzungen bestehen, sind sie auf 
rechtlich zulässigem Wege zu beseitigen. Stehen dem 
zwingende Gründe entgegen oder würde die Beseiti- 
gung zu einer nicht beabsichtigten Härte- führen, so 
darf bis zum Wegfall dieser Gründe folgende Über- 
gangslösung angewendet werden: 
Die zweckentfremdet genutzte Parzelle ist vertraglich 
durch Herausnahme aus dem Generalpachtvertrag ge- 
sondert zu behandeln; mit dem Generalpächter oder mit 
dem Unterpächter ist ein neuer Pachtvertrag über eine 
befristete gewerbliche Nutzung unter Vereinbarung 
eines ortsüblichen Pachtzinses abzuschließen. Die 
schriftliche Aufforderung zu einem solchen Vertrags- 
abschluß innerhalb einer angemessenen Frist ist als 
Abmahnung gemäß $ 1 Abs. 2 Buchst. b bzw. c KSchVO 
zu gestalten. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, 
so ist das Kündigungsgenehmigungsverfahren einzulei- 
ten. Ziel der Übergangslösung muß immer die spätere 
Rückführung des Kleingartengeländes in kleingärtne- 
rische Nutzung sein; die Vereinbarung einer befristeten 
gewerblichen Nutzung ist insbesondere dann in Er- 
wägung zu ziehen, wenn Schankkonzessionen für Kan- 
tinen und Vereinsheime in Kleingartenanlagen erteilt 
worden sind und die Ausübung dieses Gewerbes unter 
Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse 
vertretbar erscheint. 
81: 
32. 
L. Bestandsmeldung der unteren Kleingartenbehörde 
33. Bis zum 1. Januar eines jeden Jahres sind mir —- III - 
aus dem vergangenen Jahr zu melden: 
die aufgewendeten Grunderwerbskosten für Dauer- 
kleingartenland; 
b) die aufgewendeten. Unterhaltungskosten für das 
Rahmengrün der Dauerkleingartenanlagen.
	        
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