VI/1974 |
Seite 264 ,
Nrn. 61-62
benutzt werden.oder wenn sie entgegen einer vertrag-
lich oder auf sonstige Weise begründeten Verpflichtung
veräußert worden sind.
Bestimmung des Zinssatzes
(1) Der Zinssatz ist in. jedem einzelnen Darlehensfall
gesondert zu ermitteln. Eine Anhebung. des Zinssatzes
über den vertraglich vereinbarten Satz hinaus ist
nicht vorzunehmen.
(2) Entsprechend 8 18a Abs. 1 des Wohnungsbin-
dungsgesetzes sind die öffentlichen Baudarlehen, die
vor. dem 1.Januar 1960 bewilligt worden sind, mit
4 v.H. zu verzinsen. Die bisherige Begrenzung der
Zinsanhebung, die nür eine Steigerung der Durch-
schnittsmiete um 0,30 bzw. 0,35 DM je Quadratmeter
Wohnfläche monatlich zuließ, entfällt.
(3) Für die von $ 18a Abs.2 des Wohnungsbindungs-
gesetzes betroffenen Wohnungen darf die bisher. preis-
rechtlich - zulässige Durchschnittsmiete durch die
höhere Verzinsung und die dadurch bedingte Erhöhung
des Ansatzes für Mietausfallwagnis um nicht mehr als
0,30 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich über-
schritten werden.
(4) Der Zinssatz, der sich aus der Berechnung nach
den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist auf das nächstniedrige
Zehntelprozent abzurunden, höchstens jedoch auf das
nächstniedrige Viertelprozent. Der hiernach fest-
gestellte Zinssatz ist der Berechnung der neuen
Jahresleistung gemäß 8 18b Abs. 2 des Wohnungs-
bindungsgesetzes zugrunde zu legen.
Bestimmung des Zeitpunktes für eine höhere Ver-
zinsung, Fälligkeit
Die höhere Verzinsung ist erstmalig für einen Zah-
lungsabschnitt, der nach‘dem 30. Juni 1975 beginnt,
zu verlangen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der neuen
(erhöhten) Jahresleistung bestimmt sich‘ nach dem
Darlehensvertrag.
Mitteilung an den Darlehensschuldner
(1) Bei der Mitteilung der neuen Jahresleistung an
den Darlehensschuldner ist gemäß $ 18b Abs.3 des
Wohnungsbindungsgesetzes zu verfahren.
(2) Die Mitteilung über die neue Jahresleistung ist
dem Darlehensschuldner bis spätestens zum 30. April
1975 zuzuleiten.
Schlußbestimmungen
Diese Ausführungsvorschriften treten am” 1. Januar
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1979 außer Kraft.
Dr. Riebschläger
JE Da Bau Wohn IIIB 2
) VI-62 | rernruf: 87 05 91 — (95) 4767
| 22. 8. 1974 !
ABI. S. 1348
An.die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien
. über die Förderung des Kleingartenwesens
sowie die Verwaltung und Nutzung von Kleingartenland
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
I. Förderung des Kleingartenwesens
durch das Land Berlin
A. Allgemeines
Die Förderung des Kleingartenwesens ist eine wich-
tige städtebauliche, gesundheits- und sozialpolitische
Aufgabe des Landes Berlin. Dafür werden im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten Förderungsmittel bereit-
gestellt.
B. Herrichtung von Dauerkleingärten nach
den Ausweisungen der Bauleitpläne
Dauerkleingärten sollen als Bestandteil öffentlicher
Grünanlagen in Dauerkleingartenanlagen zusammen-
gefaßt sein.
Dauerkleingartenanlagen beinhalten:
a) das Rahmengrün, wie
Schutz- und Trennpflanzungen,
Vogelschutz- und Bienennährgehölze sowie — erfor-
derlichenfalls — wegebegleitende Grünstreifen,
Zugangswege zur Anlage, öffentliche Durchgangs-
wege mit Sitzplätzen und Kinderspielplätzen, Er-
schließungswege, Parkplätze, Außeneinfriedungen
sowie Einfriedungen. gegenüber öffentlichen Durch-
gangswegen,
Hauptwasserleitungen und Hauptentwässerungska-
näle (oder andere Einrichtungen der Wasserversor-
gung und Entwässerung);
die eigentlichen Gärten, möglichst in Gruppen
geordnet, mit Wasseranschluß, Lauben in einfacher
Ausführung und im Bedarfsfall einfachen Parzel-
lenabgrenzungen (z. B. Spanndraht);
die Gemeinschaftsanlagen, wie Vereinsheime, Ver-
sammlungsplätze, Spielplätze, Lagerplätze für Ma-
terial, Abfälle und dgl.
Förderungsmittel. werden im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten gewährt für
a) die erstmalige (einmalige) Herrichtung des Rah-
mengrüns nach den geltenden Regeln der Garten-
gestaltung und -technik unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten; der Entwurf ist der Berliner Feuer-
wehr —- Abteilung Vorbeugender Brandschutz — vor-
zulegen; die Stellungnahme der Berliner / Feuer-
wehr ist den Antragsunterlagen beizufügen;
die Erstausstattung (einmalige Ausstattung) der
Gärten mit einfachen Abgrenzungen, soweit an-
lagemäßig bedingt, Wasserzuleitungen bis 1m in
die Gärten, Lauben sowie für die. Grobherrichtung
des Gartenplanums und Grundmeliorationen bei
Rohböden, nicht jedoch für verschließbare Tore an
den Zu- und Durchgangswegen, , weil die Dauer-
kleingartenanlagen als Öffentliche Grünanlagen
stets zugänglich zu halten sind;
die erstmalige (einmalige) Herstellung von Gemein-
schaftsanlagen in einfacher Ausführung bis zu 25 %
der tatsächlichen Herstellungskosten für bauliche
Anlagen des Hoch-, Tief- und Gartenbaues.
Um bei den zur Verfügung stehenden Grundstücken
möglichst viele Dauerkleingärten zu schaffen, dürfen
die Gärten in der Regel nicht größer sein als 250 qm;
das Rahmengrün mit den Gemeinschaftsanlagen ein-
schließlich der Wege und Parkplätze soll nicht mehr
als 35 % der Gesamtfläche ausmachen. Die Anzahl der
Parkplätze richtet sich nach.den Vorschriften der Bau-
ordnung für Berlin in der jeweils geltenden Fassung.
Für den Bau der Lauben gilt Nummer 15. Für Aus-
nahmeregelungen gilt Nummer 20.
Die Vorhaben sind bis zum 31. August des dem Aus-
führungsjahr ‚vorausgehenden Jahres vorzubereiten
und bei mir — III — anzumelden.
a) Als prüffähige Ausführungsunterlagen sind bis zum
15. Januar des Ausführungsjahres einzureichen:
Entwurf,
Flächenberechnung,
Massenhberechnung,
Kostenberechnung,
Baubeschreibung und
Stellungnahme der Berliner Feuerwehr (vgl. Num-
mer 4 Buchst. a). Diese Unterlagen müssen —- soweit
Zi;
8.
1.
3.
6,