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Volume 25. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 | 
Seite 264 , 
Nrn. 61-62 
benutzt werden.oder wenn sie entgegen einer vertrag- 
lich oder auf sonstige Weise begründeten Verpflichtung 
veräußert worden sind. 
Bestimmung des Zinssatzes 
(1) Der Zinssatz ist in. jedem einzelnen Darlehensfall 
gesondert zu ermitteln. Eine Anhebung. des Zinssatzes 
über den vertraglich vereinbarten Satz hinaus ist 
nicht vorzunehmen. 
(2) Entsprechend 8 18a Abs. 1 des Wohnungsbin- 
dungsgesetzes sind die öffentlichen Baudarlehen, die 
vor. dem 1.Januar 1960 bewilligt worden sind, mit 
4 v.H. zu verzinsen. Die bisherige Begrenzung der 
Zinsanhebung, die nür eine Steigerung der Durch- 
schnittsmiete um 0,30 bzw. 0,35 DM je Quadratmeter 
Wohnfläche monatlich zuließ, entfällt. 
(3) Für die von $ 18a Abs.2 des Wohnungsbindungs- 
gesetzes betroffenen Wohnungen darf die bisher. preis- 
rechtlich - zulässige Durchschnittsmiete durch die 
höhere Verzinsung und die dadurch bedingte Erhöhung 
des Ansatzes für Mietausfallwagnis um nicht mehr als 
0,30 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich über- 
schritten werden. 
(4) Der Zinssatz, der sich aus der Berechnung nach 
den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist auf das nächstniedrige 
Zehntelprozent abzurunden, höchstens jedoch auf das 
nächstniedrige Viertelprozent. Der hiernach fest- 
gestellte Zinssatz ist der Berechnung der neuen 
Jahresleistung gemäß 8 18b Abs. 2 des Wohnungs- 
bindungsgesetzes zugrunde zu legen. 
Bestimmung des Zeitpunktes für eine höhere Ver- 
zinsung, Fälligkeit 
Die höhere Verzinsung ist erstmalig für einen Zah- 
lungsabschnitt, der nach‘dem 30. Juni 1975 beginnt, 
zu verlangen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der neuen 
(erhöhten) Jahresleistung bestimmt sich‘ nach dem 
Darlehensvertrag. 
Mitteilung an den Darlehensschuldner 
(1) Bei der Mitteilung der neuen Jahresleistung an 
den Darlehensschuldner ist gemäß $ 18b Abs.3 des 
Wohnungsbindungsgesetzes zu verfahren. 
(2) Die Mitteilung über die neue Jahresleistung ist 
dem Darlehensschuldner bis spätestens zum 30. April 
1975 zuzuleiten. 
Schlußbestimmungen 
Diese Ausführungsvorschriften treten am” 1. Januar 
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1979 außer Kraft. 
Dr. Riebschläger 
JE Da Bau Wohn IIIB 2 
) VI-62 | rernruf: 87 05 91 — (95) 4767 
| 22. 8. 1974 ! 
ABI. S. 1348 
An.die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Richtlinien 
. über die Förderung des Kleingartenwesens 
sowie die Verwaltung und Nutzung von Kleingartenland 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
I. Förderung des Kleingartenwesens 
durch das Land Berlin 
A. Allgemeines 
Die Förderung des Kleingartenwesens ist eine wich- 
tige städtebauliche, gesundheits- und sozialpolitische 
Aufgabe des Landes Berlin. Dafür werden im Rahmen 
der finanziellen Möglichkeiten Förderungsmittel bereit- 
gestellt. 
B. Herrichtung von Dauerkleingärten nach 
den Ausweisungen der Bauleitpläne 
Dauerkleingärten sollen als Bestandteil öffentlicher 
Grünanlagen in Dauerkleingartenanlagen zusammen- 
gefaßt sein. 
Dauerkleingartenanlagen beinhalten: 
a) das Rahmengrün, wie 
Schutz- und Trennpflanzungen, 
Vogelschutz- und Bienennährgehölze sowie — erfor- 
derlichenfalls — wegebegleitende Grünstreifen, 
Zugangswege zur Anlage, öffentliche Durchgangs- 
wege mit Sitzplätzen und Kinderspielplätzen, Er- 
schließungswege, Parkplätze, Außeneinfriedungen 
sowie Einfriedungen. gegenüber öffentlichen Durch- 
gangswegen, 
Hauptwasserleitungen und Hauptentwässerungska- 
näle (oder andere Einrichtungen der Wasserversor- 
gung und Entwässerung); 
die eigentlichen Gärten, möglichst in Gruppen 
geordnet, mit Wasseranschluß, Lauben in einfacher 
Ausführung und im Bedarfsfall einfachen Parzel- 
lenabgrenzungen (z. B. Spanndraht); 
die Gemeinschaftsanlagen, wie Vereinsheime, Ver- 
sammlungsplätze, Spielplätze, Lagerplätze für Ma- 
terial, Abfälle und dgl. 
Förderungsmittel. werden im Rahmen der finanziellen 
Möglichkeiten gewährt für 
a) die erstmalige (einmalige) Herrichtung des Rah- 
mengrüns nach den geltenden Regeln der Garten- 
gestaltung und -technik unter wirtschaftlichen Ge- 
sichtspunkten; der Entwurf ist der Berliner Feuer- 
wehr —- Abteilung Vorbeugender Brandschutz — vor- 
zulegen; die Stellungnahme der Berliner / Feuer- 
wehr ist den Antragsunterlagen beizufügen; 
die Erstausstattung (einmalige Ausstattung) der 
Gärten mit einfachen Abgrenzungen, soweit an- 
lagemäßig bedingt, Wasserzuleitungen bis 1m in 
die Gärten, Lauben sowie für die. Grobherrichtung 
des Gartenplanums und Grundmeliorationen bei 
Rohböden, nicht jedoch für verschließbare Tore an 
den Zu- und Durchgangswegen, , weil die Dauer- 
kleingartenanlagen als Öffentliche Grünanlagen 
stets zugänglich zu halten sind; 
die erstmalige (einmalige) Herstellung von Gemein- 
schaftsanlagen in einfacher Ausführung bis zu 25 % 
der tatsächlichen Herstellungskosten für bauliche 
Anlagen des Hoch-, Tief- und Gartenbaues. 
Um bei den zur Verfügung stehenden Grundstücken 
möglichst viele Dauerkleingärten zu schaffen, dürfen 
die Gärten in der Regel nicht größer sein als 250 qm; 
das Rahmengrün mit den Gemeinschaftsanlagen ein- 
schließlich der Wege und Parkplätze soll nicht mehr 
als 35 % der Gesamtfläche ausmachen. Die Anzahl der 
Parkplätze richtet sich nach.den Vorschriften der Bau- 
ordnung für Berlin in der jeweils geltenden Fassung. 
Für den Bau der Lauben gilt Nummer 15. Für Aus- 
nahmeregelungen gilt Nummer 20. 
Die Vorhaben sind bis zum 31. August des dem Aus- 
führungsjahr ‚vorausgehenden Jahres vorzubereiten 
und bei mir — III — anzumelden. 
a) Als prüffähige Ausführungsunterlagen sind bis zum 
15. Januar des Ausführungsjahres einzureichen: 
Entwurf, 
Flächenberechnung, 
Massenhberechnung, 
Kostenberechnung, 
Baubeschreibung und 
Stellungnahme der Berliner Feuerwehr (vgl. Num- 
mer 4 Buchst. a). Diese Unterlagen müssen —- soweit 
Zi; 
8. 
1. 
3. 
6,
	        
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