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Volume 28. Oktober 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 \ 
Seite 262 
Nr. 59 
$ 13 
Tarifschiedsgericht 
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus die- 
sem. Manteltarifvertrag oder über das Bestehen oder 
Nichtbestehen dieses Vertrages werden unter Aus- 
Schluß des Rechtsweges durch ein Tarifschiedsgericht 
entschieden. S 
Das Tarifschiedsgericht setzt sich aus je zwei von den 
Vertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden 
Schieäsrichtern zusammen. Kommt das Schiedsgericht 
in. dieser Besetzung zu keiner Entscheidung, so tritt es 
erneut unter dem Vorsitz eines Unparteiischen zu- 
sammen. Einigen sich die Vertragsparteien über die 
Person des Unparteiischen nicht, bestimmt ihn der 
Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin, dessen Ein- 
verständnis hierzu vorliegt. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen des vierten Tei- 
les des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 
(Berliner Übernahmegesetz vom 16. Oktober 1953). 
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Strei- 
tigkeiten zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien 
aus anderen Tarifvereinbarungen, sofern in diesen 
nichts anderes bestimmt ist. 
814 
Tarifliche Gütestelle 
Zur Beilegung von Streitigkeiten, welche sich aus der 
Anwendung der Bestimmungen dieses Manteltarifver- 
trages ‚im Einzelarbeitsverhältnis ergeben, soll die ta- 
rifliche Gütestelle angerufen werden. Die Anrufung er- 
folgt durch schriftliche Mitteilung der einen Tarifver- 
tragspartei an die andere. 
Die Gütestelle hat unverzüglich, jedoch spätestens in- 
nerhalb von drei Wochen nach Antragsstellung, zu- 
sammenzutreten. Sie setzt sich aus je zwei von Fall zu 
Fall zu benennenden Vertretern zusammen. Den Vor- 
sitz führt abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber 
oder Arbeitnehmer. 
Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich 
festzulegen und von den Mitgliedern der Gütestelle und 
den Parteien des Streitfalles zu unterzeichnen; kommt 
eine Einigung nicht zustande, kann jede Partei das Ar- 
beitsgericht anrufen. 
Durch die Anrufung der Gütestelle wird der Ablauf 
tariflicher Fristen für die Geltendmachung von An- 
sprüchen gehemmt. 
Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Streitig- 
keiten zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien aus 
anderen Tarifvereinbarungen, sofern in diesen nichts 
anderes bestimmt ist. 
1. 
3. 
$ 15 
Besitzstandsklausel 
Die in diesem Tarifvertrag festgelegten Bestimmungen 
sind Mindestbestimmungen. Bestehende günstigere be- 
triebliche Regelungen werden durch den Abschluß dieses 
Tarifvertrages nicht berührt. 
$ 16 
Geltungsdauer 
Anmerkung: 
Dieser Manteltarifvertrag wurde zum 31. Dezember 1973 
gekündigt und wirkt deshalb bis zum Inkrafttreten eines 
neuen. Manteltarifvertrages nach. 
Die Tarifvertragsparteien vereinbarten, daß Neuregelun- 
gen von Bestimmungen des Manteltarifvertrages nicht vor 
dem 31. Dezember 1975 in Kraft gesetzt werden können. 
$81IC Ziff. 1 trat auf Grund einer am 7. Mai 1974 getrof- 
fenen Urlaubsvereinbarung am 1. Januar 1974 in Kraft und 
kann erstmalig zum 31. Dezember 1977 gekündigt werden. 
$881IE Ziff.1 trat auf Grund der gleichen Vereinbarung 
ebenfalls am 1.Januar 1974 in Kraft und ‚kann erstmalig 
zum 31. Dezember 1975 gekündigt werden. 
Berlin, den 7. Mai 1974 
Wirtschaftsverband 
Eisen-, Maschinen- und Apparatebau e. V. (WEMA) 
Industriegewerkschaft Metall 
für die Bundesrepublik Deutschland 
- Verwaltungsstelle Berlin — 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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