VI/1974 \
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Nr. 59
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Tarifschiedsgericht
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus die-
sem. Manteltarifvertrag oder über das Bestehen oder
Nichtbestehen dieses Vertrages werden unter Aus-
Schluß des Rechtsweges durch ein Tarifschiedsgericht
entschieden. S
Das Tarifschiedsgericht setzt sich aus je zwei von den
Vertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden
Schieäsrichtern zusammen. Kommt das Schiedsgericht
in. dieser Besetzung zu keiner Entscheidung, so tritt es
erneut unter dem Vorsitz eines Unparteiischen zu-
sammen. Einigen sich die Vertragsparteien über die
Person des Unparteiischen nicht, bestimmt ihn der
Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin, dessen Ein-
verständnis hierzu vorliegt.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des vierten Tei-
les des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953
(Berliner Übernahmegesetz vom 16. Oktober 1953).
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Strei-
tigkeiten zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien
aus anderen Tarifvereinbarungen, sofern in diesen
nichts anderes bestimmt ist.
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Tarifliche Gütestelle
Zur Beilegung von Streitigkeiten, welche sich aus der
Anwendung der Bestimmungen dieses Manteltarifver-
trages ‚im Einzelarbeitsverhältnis ergeben, soll die ta-
rifliche Gütestelle angerufen werden. Die Anrufung er-
folgt durch schriftliche Mitteilung der einen Tarifver-
tragspartei an die andere.
Die Gütestelle hat unverzüglich, jedoch spätestens in-
nerhalb von drei Wochen nach Antragsstellung, zu-
sammenzutreten. Sie setzt sich aus je zwei von Fall zu
Fall zu benennenden Vertretern zusammen. Den Vor-
sitz führt abwechselnd ein Vertreter der Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer.
Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich
festzulegen und von den Mitgliedern der Gütestelle und
den Parteien des Streitfalles zu unterzeichnen; kommt
eine Einigung nicht zustande, kann jede Partei das Ar-
beitsgericht anrufen.
Durch die Anrufung der Gütestelle wird der Ablauf
tariflicher Fristen für die Geltendmachung von An-
sprüchen gehemmt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Streitig-
keiten zwischen den gleichen Tarifvertragsparteien aus
anderen Tarifvereinbarungen, sofern in diesen nichts
anderes bestimmt ist.
1.
3.
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Besitzstandsklausel
Die in diesem Tarifvertrag festgelegten Bestimmungen
sind Mindestbestimmungen. Bestehende günstigere be-
triebliche Regelungen werden durch den Abschluß dieses
Tarifvertrages nicht berührt.
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Geltungsdauer
Anmerkung:
Dieser Manteltarifvertrag wurde zum 31. Dezember 1973
gekündigt und wirkt deshalb bis zum Inkrafttreten eines
neuen. Manteltarifvertrages nach.
Die Tarifvertragsparteien vereinbarten, daß Neuregelun-
gen von Bestimmungen des Manteltarifvertrages nicht vor
dem 31. Dezember 1975 in Kraft gesetzt werden können.
$81IC Ziff. 1 trat auf Grund einer am 7. Mai 1974 getrof-
fenen Urlaubsvereinbarung am 1. Januar 1974 in Kraft und
kann erstmalig zum 31. Dezember 1977 gekündigt werden.
$881IE Ziff.1 trat auf Grund der gleichen Vereinbarung
ebenfalls am 1.Januar 1974 in Kraft und ‚kann erstmalig
zum 31. Dezember 1975 gekündigt werden.
Berlin, den 7. Mai 1974
Wirtschaftsverband
Eisen-, Maschinen- und Apparatebau e. V. (WEMA)
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
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