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Volume 28. Oktober 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

T 
Ausgegeben am 23. 10. 1974 
Dienstblaftt des Semats v on. Berlin 
Teil VI Ba imd Wohnungswesen 
| VI/1974 
| Seite 255 
Nr. 59 
WO 
Inhalt 
Nr. 59 Rundschreiben über neue Tarifverträge .... 
— BauWohn Z D 12 — 6401 
| VI-59 |] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4857 
[11.9.1974 
1 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Rundschreiben 
über neue Tarifverträge 
für das Berliner Betonsteingewerbe 
Lohntarifvertrag — 
für das Berliner Parkettlegergewerbe 
— Tarifvereinbarung — 
für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Lüftungs- und 
Gesundheitstechnik 
Manteltarifvertrag — 
Zwischen den jeweiligen Tarifpartnern sind neue Tarif- 
verträge geschlossen worden, die ich in den Anlagen 1 bis 3 
im vollen Wortlaut bekanntgebe. 
Der Wirtschaftsverband Eisen-, Maschinen- und Appa- 
ratebau e. V. (WEMA) hat mit der Industriegewerkschaft 
Metall für die Bundesrepublik Deutschland — Verwaltungs- 
stelle Berlin — einen neuen Manteltarifvertrag abgeschlos- 
sen (Anlage 3), der nur für den Bereich dieses Verbandes 
den im Dbl. VI/1970 Nr.8 Anlage4a bekanntgegebenen 
Manteltarifvertrag vom 3. November 1969 ablöst. Für den 
Bereich der Innung für Sanitär- und Heizungs-Technik 
Berlin hat der am 3. November 1969 abgeschlossene Man- 
teltarifvertrag weiterhin Gültigkeit. 
Im Auftrage 
Feye 
Anlage 1 
Lohntarifvertrag 
für das Berliner Betonsteingewerbe 
Zwischen dem 
Verband Berliner Betonsteinwerke e. V., 
1 Berlin 31, Nassauische Straße 15, 
und der 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3, 
wird unter Bezugnahme auf $9 des Rahmentarifver- 
trages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Berliner Be- 
tonsteingewerbes vom 22. Juli 1970 folgender Tarifvertrag 
geschlossen: 
81 
Geltungsbereich 
Räumlich: 
Das Gebiet von Berlin. 
Fachlich: 
Alle Betriebe, Nebenbetriebe und selbständigen Betriebs- 
abteilungen, die unter den fachlichen Geltungsbereich des 
... Seite 255 
Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer 
im Berliner Betonsteingewerbe vom 22. Juli 1970 in seiner 
jeweils gültigen Fassung fallen. 
Persönlich: 
Alle gewerblichen Belegschaftsmitglieder der Betriebe 
bzw. Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen sowie Auszu- 
bildende mit dreijähriger Ausbildungszeit (Betonwerker). 
82 
Arbeitslohn 
1. Die Tarifstundenlöhne werden wie folgt festgesetzt: 
ab ab 
1.6.74. 1.12. 74 
Facharbeiter 7,855 DM 8,— DM 
Betonsteinarbeiter 7,07 DM 7,20 DM 
Hilfsarbeiter 6,67 DM 6,80 DM 
Lkw-Fahrer mit Ladetätigkeit 7,855 DM 8,— DM 
Lkw-Fahrer ohne Ladetätigkeit 7,097 DM 7,20 DM 
Wächter 5,26 DM 5,36 DM 
Reinemachefrauen (Büro) 6,— DM 6,12 DM 
Reinemachefrauen (Fabrikations- 
räume 6,— DM 6,12 DM 
Jugendliche Arbeiter ohne abgeschlossene Ausbil- 
dungszeit erhalten bis zum 
a) vollendeten 16. Lebensjahr 60% 
b) vollendeten 17. Lebensjahr 80% 
c) vollendeten 18. Lebensjahr 90% 
des Lohnes der Lohngruppe, in der‘ sie beschäftigt 
werden. 
$3 
Ausbildungsvergütungen 
Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Beton- 
werker) im Berliner Betonsteingewerbe werden wie folgt 
in Wochenlöhnen festgesetzt: 
l. Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis vor Voll- 
endung des 18. Lebensjahres: 
ab ab 
1.6. 74 1.12. 74 
im 1. Ausbildungsjahr 79,— DM 80,— DM 
im 2. Ausbildungsjahr 94,— DM 96,— DM 
im 3. Ausbildungsjahr 126, — DM 128,— DM 
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis nach Voll- 
endung des 18. Lebensjahres: 
2. 
ab ab 
1.6.74 1.12.74 
im 1. Ausbildungsjahr 94,— DM 96,— DM 
im 2. Ausbildungsjahr 126,— DM 128,— DM 
im 3. Ausbildungsjahr 157,— DM 160,— DM 
Die Tarifvertragsparteien sind sich in der Auffassung 
einig, daß mit der in diesem Paragraphen erfolgten Neu- 
festsetzung der Ausbildungsvergütungen eine wirtschaft- 
liche Besserstellung der Betroffenen beabsichtigt ist. Sie be- 
halten sich deshalb vor, in Fällen in denen durch die Erhö- 
hung der Ausbildungsvergütungen für den Auszubildenden 
unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nachteile von
	        
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