(VI/1974
Seite 225
Nr. 56
Sonderregelung für Großstädte
Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1 bis 3
können in Großstädten (über 50 000. Einwohner) von
den regionalen Tarifvertragsparteien Sonderregelungen
getroffen werden.
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Unterkünfte
Grundsätzlich sind auf größeren Baustellen — soweit
andere geeignete Unterkünfte nicht vorhanden sind — vom
Arbeitgeber Unterkünfte (Baubuden oder fahrbare Mann-
schaftswagen) einzurichten. Sie sollen wetterfest, ausrei-
chend erhellt, heiz- und verschließbar sein, eine Vorrichtung
zum Ablegen der Straßenkleider, Sitzgelegenheit und Tisch
sowie einen Erste-Hilfe-Kasten und Waschgelegenheit ent-
halten.
Den Arbeitnehmern obliegt es, die Unterkünfte schonend
zu behandeln.
Baustoffe, Geräte, Fahrräder usw. dürfen in Unterkünften
nicht gelagert oder untergestellt werden.
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Geltendmachung‘ von Ansprüchen
Zählfehler sind sofort bei der Aushändigung des Lohnes
geltend zu machen.
Ansprüche wegen nicht richtiger Lohnberechnung und
auf Zuschläge und Zulagen aller Art verfallen, wenn
sie nicht bis zum Ende des nächsten Lohnabrechnungs-
zeitraumes geltend gemacht werden.
Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeits-
verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der ande-
ren Vertragspartei schriftlich erhoben werden,
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie
sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Gel-
tendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung
oder dem Fristaublauf gerichtlich geltend gemacht
wird.
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Betriebszugehörigkeit
Auf die Betriebszugehörigkeitsdauer sind alle Beschäfti-
gungszeiten im Betrieb anzurechnen, sofern die Betriebs-
zugehörigkeit im Einzelfall nicht länger als 6 Monate unter-
brochen war. Kriegs- und Wehrdienst sowie der Besuch von
Fachschulen gelten nicht als Unterbrechung, wenn die
Arbeit im Anschluß daran unverzüglich wieder aufgenom-
men wird,
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Kündigungsfristen
Bei Einstellung eines Arbeitnehmers gilt eine Probe-
zeit von 4 Wochen als vereinbart. Während dieser
Zeit ist die Kündigung täglich bis Arbeitsschluß zum
Ende des folgenden Arbeitstages zulässig.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäfti-
gungsdauer von
4 Wochen bis 6 Monaten
6 bis 12 Monaten
_L bis 3 Jahren
mehr als 3 Jahren
nach Vollendung des 45. Lebens-
jahres und 10jähriger
Beschäftigungsdauer
$. a)
b)
2 Monate
zum Monatsende
nach Vollendung des 55. Lebens-
jahres und 20jähriger
Beschäftigungsdauer
3 Monate
zum Vierteljahresende
Während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit gemäß
8 75 Abs. 2 AFG (1. November bis 31. März). ist
eine Kündigung aus Witterungsgründen nicht zu-
lässig.
Schwerbeschädigte werden jeweils zunächst für eine
Probezeit von 3 Monaten eingestellt. Während dieser
Zeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von
3 Kalendertagen gelöst werden.
Fristlose Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig fristlos gelöst
werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der gesetz-
lichen Bestimmungen vorliegt.
Der Arbeitnehmer kann fristlos entlassen werden bei
einer beruflichen entgeltlichen Nebenarbeit, die er ohne
Zustimmung des Arbeitgebers ausführt, wenn er diese
Tätigkeit trotz einmal erfolgter schriftlicher Verwar-
nung fortsetzt.
Beendigung wegen schlechten Wetters (höhere Gewalt)
a) Abweichend von Ziffer1b und c kann das Arbeits-
verhältnis von Arbeitnehmern in Betrieben oder
Betriebsabteilungen, die nicht in die gesetzliche
Winterbauförderung einbezogen sind, bei Vorliegen
höherer Gewalt wie Schnee, Frost usw. täglich ge-
löst werden, wenn das Arbeiten auf der Baustelle
unmöglich geworden ist und dem Arbeitnehmer im
Betrieb keine andere Arbeit zugewiesen werden
kann. Die Kündigung ist spätestens bis Arbeits-
schluß zum Ende des folgenden Arbeitstages aus-
zusprechen.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes sind die aus-
gestellten Arbeitnehmer wieder einzustellen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die
Arbeit zu dem von der Betriebsleitung bestimmten
Zeitpunkt nicht unverzüglich wieder aufnimmt.
2.
3.
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Zeugnis
Dem Arbeitnehmer ist auf Antrag beim Ausscheiden ein
Zeugnis auszustellen, das auf Verlangen auch auf Führung
und Leistung unter Angabe eventueller Spezialtätigkeiten
auszudehnen ist.
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Streitigkeiten
Über die Rechtsstreitigkeiten über eine Auslegung die-
ses Tarifvertrages entscheidet ein Schlichtungsaus-
schuß.
Den Schlichtungsausschuß haben die Tarifvertrags-
parteien für den Einzelfall zu bilden,
Er setzt sich zusammen aus einem unabhängigen Vor-
sitzenden und zwei Beisitzern. Bei grundsätzlichen Fra-
gen kann auf Verlangen einer Partei die Zahl der Bei-
sitzer erhöht werden.
Der Vorsitzende ist von beiden Parteien gemeinsam zu
bestimmen. Die Beisitzer werden von ihnen je zur
Hälfte gesondert ernannt.
Sitz des Schlichtungsausschusses ist Bonn-Bad Godes-
berg.
Die Geschäftsführung liegt beim Bundesverband Gar-
ten- und Landschaftsbau e.V. Die Kosten tragen die
streitenden Parteien je zur Hälfte.
Einzelstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer sollen vor Anrufung des Arbeitsgerichtes nach
Möglichkeit zwischen den Beteiligten selbst — ggf.
unter Mitwirkung der Betriebsvertretung oder unter
Hinzuziehung der Vertreter der regionalen Tarifver-
tragsparteien — beigelegt werden.
L.
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8.
4.
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MT.
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Mindestbestimmungen
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Mindest-
bestimmungen.. Sie dürfen in KHEinzelarbeitsverträgen
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