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Volume 11. September 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

(VI/1974 
Seite 225 
Nr. 56 
Sonderregelung für Großstädte 
Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1 bis 3 
können in Großstädten (über 50 000. Einwohner) von 
den regionalen Tarifvertragsparteien Sonderregelungen 
getroffen werden. 
$ 13 
Unterkünfte 
Grundsätzlich sind auf größeren Baustellen — soweit 
andere geeignete Unterkünfte nicht vorhanden sind — vom 
Arbeitgeber Unterkünfte (Baubuden oder fahrbare Mann- 
schaftswagen) einzurichten. Sie sollen wetterfest, ausrei- 
chend erhellt, heiz- und verschließbar sein, eine Vorrichtung 
zum Ablegen der Straßenkleider, Sitzgelegenheit und Tisch 
sowie einen Erste-Hilfe-Kasten und Waschgelegenheit ent- 
halten. 
Den Arbeitnehmern obliegt es, die Unterkünfte schonend 
zu behandeln. 
Baustoffe, Geräte, Fahrräder usw. dürfen in Unterkünften 
nicht gelagert oder untergestellt werden. 
$ 14 
Geltendmachung‘ von Ansprüchen 
Zählfehler sind sofort bei der Aushändigung des Lohnes 
geltend zu machen. 
Ansprüche wegen nicht richtiger Lohnberechnung und 
auf Zuschläge und Zulagen aller Art verfallen, wenn 
sie nicht bis zum Ende des nächsten Lohnabrechnungs- 
zeitraumes geltend gemacht werden. 
Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeits- 
verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in 
Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb 
von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der ande- 
ren Vertragspartei schriftlich erhoben werden, 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie 
sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Gel- 
tendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er 
nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung 
oder dem Fristaublauf gerichtlich geltend gemacht 
wird. 
zz 
$ 15 
Betriebszugehörigkeit 
Auf die Betriebszugehörigkeitsdauer sind alle Beschäfti- 
gungszeiten im Betrieb anzurechnen, sofern die Betriebs- 
zugehörigkeit im Einzelfall nicht länger als 6 Monate unter- 
brochen war. Kriegs- und Wehrdienst sowie der Besuch von 
Fachschulen gelten nicht als Unterbrechung, wenn die 
Arbeit im Anschluß daran unverzüglich wieder aufgenom- 
men wird, 
$ 16 
Kündigungsfristen 
Bei Einstellung eines Arbeitnehmers gilt eine Probe- 
zeit von 4 Wochen als vereinbart. Während dieser 
Zeit ist die Kündigung täglich bis Arbeitsschluß zum 
Ende des folgenden Arbeitstages zulässig. 
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäfti- 
gungsdauer von 
4 Wochen bis 6 Monaten 
6 bis 12 Monaten 
_L bis 3 Jahren 
mehr als 3 Jahren 
nach Vollendung des 45. Lebens- 
jahres und 10jähriger 
Beschäftigungsdauer 
$. a) 
b) 
2 Monate 
zum Monatsende 
nach Vollendung des 55. Lebens- 
jahres und 20jähriger 
Beschäftigungsdauer 
3 Monate 
zum Vierteljahresende 
Während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit gemäß 
8 75 Abs. 2 AFG (1. November bis 31. März). ist 
eine Kündigung aus Witterungsgründen nicht zu- 
lässig. 
Schwerbeschädigte werden jeweils zunächst für eine 
Probezeit von 3 Monaten eingestellt. Während dieser 
Zeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 
3 Kalendertagen gelöst werden. 
Fristlose Kündigung 
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig fristlos gelöst 
werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der gesetz- 
lichen Bestimmungen vorliegt. 
Der Arbeitnehmer kann fristlos entlassen werden bei 
einer beruflichen entgeltlichen Nebenarbeit, die er ohne 
Zustimmung des Arbeitgebers ausführt, wenn er diese 
Tätigkeit trotz einmal erfolgter schriftlicher Verwar- 
nung fortsetzt. 
Beendigung wegen schlechten Wetters (höhere Gewalt) 
a) Abweichend von Ziffer1b und c kann das Arbeits- 
verhältnis von Arbeitnehmern in Betrieben oder 
Betriebsabteilungen, die nicht in die gesetzliche 
Winterbauförderung einbezogen sind, bei Vorliegen 
höherer Gewalt wie Schnee, Frost usw. täglich ge- 
löst werden, wenn das Arbeiten auf der Baustelle 
unmöglich geworden ist und dem Arbeitnehmer im 
Betrieb keine andere Arbeit zugewiesen werden 
kann. Die Kündigung ist spätestens bis Arbeits- 
schluß zum Ende des folgenden Arbeitstages aus- 
zusprechen. 
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes sind die aus- 
gestellten Arbeitnehmer wieder einzustellen. Diese 
Verpflichtung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die 
Arbeit zu dem von der Betriebsleitung bestimmten 
Zeitpunkt nicht unverzüglich wieder aufnimmt. 
2. 
3. 
$ 17 
Zeugnis 
Dem Arbeitnehmer ist auf Antrag beim Ausscheiden ein 
Zeugnis auszustellen, das auf Verlangen auch auf Führung 
und Leistung unter Angabe eventueller Spezialtätigkeiten 
auszudehnen ist. 
$ 18 
Streitigkeiten 
Über die Rechtsstreitigkeiten über eine Auslegung die- 
ses Tarifvertrages entscheidet ein Schlichtungsaus- 
schuß. 
Den Schlichtungsausschuß haben die Tarifvertrags- 
parteien für den Einzelfall zu bilden, 
Er setzt sich zusammen aus einem unabhängigen Vor- 
sitzenden und zwei Beisitzern. Bei grundsätzlichen Fra- 
gen kann auf Verlangen einer Partei die Zahl der Bei- 
sitzer erhöht werden. 
Der Vorsitzende ist von beiden Parteien gemeinsam zu 
bestimmen. Die Beisitzer werden von ihnen je zur 
Hälfte gesondert ernannt. 
Sitz des Schlichtungsausschusses ist Bonn-Bad Godes- 
berg. 
Die Geschäftsführung liegt beim Bundesverband Gar- 
ten- und Landschaftsbau e.V. Die Kosten tragen die 
streitenden Parteien je zur Hälfte. 
Einzelstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer sollen vor Anrufung des Arbeitsgerichtes nach 
Möglichkeit zwischen den Beteiligten selbst — ggf. 
unter Mitwirkung der Betriebsvertretung oder unter 
Hinzuziehung der Vertreter der regionalen Tarifver- 
tragsparteien — beigelegt werden. 
L. 
2. 
8. 
4. 
5. 
6. 
MT. 
8 19 
Mindestbestimmungen 
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind Mindest- 
bestimmungen.. Sie dürfen in KHEinzelarbeitsverträgen 
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