“VI/1974
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Nr. 56
scheiden eines Arbeitnehmers der ihm zustehende Ur-
laub aus zwingenden Gründen während der Kündi-
gungszeit nicht gewährt werden kann.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so
werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen
Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub
angerechnet.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner
dem WUrlaubszweck widersprechenden Beschäftigung
nachgehen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so
entfällt der Anspruch auf Urlaubsvergütung. In diesem
Falle ist die bereits gezahlte Urlaubsvergütung zurück-
zuerstatten.
Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf
des Urlaubsjahres, sofern er bis dahin nicht schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer
durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen
worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt
oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst
hat.
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitneh-
mer eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich
ergibt, ob und in welcher Höhe im laufenden Jahr Ur-
laub gewährt worden ist. Der Arbeitnehmer ist ver-
pflichtet, bei Begründung eines neuen‘ Arbeitsverhält-
nisses dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung vor-
zulegen.
Unbezahlter Urlaub bedarf der vorherigen Zustimmung
des Arbeitgebers. Im Falle der Gewährung von unbe-
zahltem Urlaub übernimmt der Arbeitgeber nicht den
Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung. Zur Teil-
nahme an Schulungskursen von fachlichen, staatsbür-
gerlichen oder gewerkschaftlichen Bildungseinrichtun-
gen wird auf Antrag unbezahlter Urlaub bis zu 2 Wo-
chen pro Jahr gewährt.
Protokollnotiz:
1. Als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Vor-
schrift werden nur anerkannt:
a) Bildungseinrichtungen der Bundesregierung, der
Landesregierungen, der Landwirtschaftskam-
mern und der Arbeitskammer des Saarlandes
Bildungseinrichtungen der Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Bundes-
verbandes Garten- und Landschaftsbau und Sei-
ner Landesverbände, des Zentralverbandes des
Deutschen Gemüse-, Obst- und Gartenbaues
und des Vereins „Bildungsstätte“.
Bildungseinrichtungen des Deutschen Gewerk-
schaftsbundes einschließlich der Bundesarbeits-
gemeinschaft Arbeit und Leben und des DGB-
Berufsfortbildungswerkes, der Gewerkschaft
Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und des
Vereins zur Förderung der Land- und Forst-
arbeiter.
Die Freistellung von der Arbeit hat im HEinver-
nehmen mit dem Arbeitgeber zu erfolgen und ist
unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürf-
nisse nach Möglichkeit in die arbeitsarme Zeit zu
legen.
18. Betriebsferien sind statthaft.
19. Der Urlaub für Jugendliche beträgt 24 Werktage im
Kalenderjahr. Im übrigen. gelten die Bestimmungen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
{2,
13.
‚4,
15.
L6.
17.
$.7
Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Grundsätzlich wird Lohn außer in den gesetzlich oder
tariflich vorgeschriebenen Fällen nur für tatsächlich ge-
jeistete Arbeit gezahlt.
1.
Hiervon gelten als Ausnahme:
Der Lohn wird für 1 Tag weitergezahlt
— bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eige-
nem Hausstand. Erfolgt der Wohnungswechsel an-
Jäßlich der Begründung oder Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses, so entfällt der Anspruch;
— bei eigener Eheschließung.
Der Lohn wird für 2 Tage weitergezahlt
— bei Todesfällen von Eltern, Ehegatten oder Kindern;
— bei Entbindung der Ehefrau.
Der Lohn wird ebenfalls weitergezahlt
bei Inanspruchnahme eines Arztes während der Arbeits-
zeit, wenn dieser nicht vor bzw. nach der Arbeitszeit
erreichbar ist oder der Arztbesuch keinen Aufschub
duldet. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist für die Not-
wendigkeit und die Dauer der Behandlung eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt der
Arbeitgeber. Der Lohn wird nur für die Dauer der
unumgänglich notwendigen Abwesenheit gezahlt.
2,
3,
Der Beschäftigte hat rechtzeitig beim Arbeitgeber oder
dessen Beauftragten Arbeitsbefreiung zu beantragen.
Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinde-
rung unverzüglich, d.h. ohne. schuldhaftes Zögern,
glaubhaft zu machen, anderenfalls der‘ Anspruch auf
Lohnfortzahlung verwirkt ist.
4.
Kann die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht auf-
genommen oder muß sie aus diesem Grunde abgebro-
chen oder unterbrochen werden, so wird bei Anwesen-
heit auf der Baustelle die ausgefallene . Arbeitszeit bis
zu 10 Stunden je Lohnwoche, jedoch höchstens 2 Stun-
den je Tag, vergütet. Die .Lohnfortzahlung entfällt,
wenn die ausgefallene Zeit innerhalb von 12 Werktagen
nachgearbeitet werden kann. Dies gilt nicht für die Zeit
und für den persönlichen Geltungsbereich der gesetz-
lichen Winterbauförderung.
Für die in Ziffer 1, 2 und 4 genannten Arbeitsverhinde-
rungen ist der Stundenlohn ohne. Zulagen und Zu-
schläge zu zahlen.
In der Zeit vom 1. November bis 31. März ist der Lohn-
ausfall für gesetzliche Wochenfeiertage auch dann zu
vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger Witte-
rung an diesen Tagen ausgefallen wäre.
5.
6.
$ 8
Lohnzahlung
Die Lohnzahlung erfolgt nach betrieblicher Verein-
barung. Bei Barzahlung ist der Lohn während der
Arbeitszeit auszuzahlen. Bei bargeldloser Zahlung ist
der Lohn auf das von dem Arbeitnehmer genannte
Konto so rechtzeitig zu überweisen, daß der Arbeitneh-
mer am Fälligkeitstage über den überwiesenen Betrag
verfügen kann. Jedem Arbeitnehmer ist mindestens
monatlich eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen,
aus der die Zusammensetzung des Lohnes und die Ab-
züge im einzelnen ersichtlich sind.
Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen
ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers
zulässig.
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2.
$ 9
Minderentlohnung
il. Die im Lohntarifvertrag vereinbarten Löhne gelten für
voll leistungsfähige Arbeitskräfte.
2,
Für Arbeitnehmer, die infolge körperlicher oder gei-
stiger Gebrechen minderleistungsfähig sind, kann im
Einvernehmen mit der Betriebsvertretung ein gemin-
derter Lohn vereinbart werden.
Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zu-
stimmung der regionalen Tarifvertragsparteien,
3.