VI/1974
Seite 218
Nr. 56
Anlage 1
Lohntarifvertrag
für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
Berlin
Zwischen der
Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin,
1 Berlin 30, Bamberger Straße 22,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3,
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
AR
1
Geltungsbereich
Das Stadtgebiet von Berlin.
Alle Betriebe, die Kachelofen- und Lufthei-
zungsbauarbeiten sowie Reparaturen aus-
führen.
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine ren-
cenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Räumlich:
Fachlich:
Persönlich:
$2
Arbeitslohn
ab 1. 5. 1974
DM 9,15
DM 9,15
DM 8,54
DM 8,07
DM 8,42
L. Töpfer und Ofensetzer ............. +.
2. Töpferträger auf Bauten ;...........)..0
3. Töpferhekler 4.ı he rer ne Wenn nee
Junggesellen im 1. Jahr nach bestandener
Gesellenprüfung‘ vr ee ke
im 2.Jahr nach bestandener Gesellenprü-
Hilfsarbeiter über 18 Jahre alt und min-
destens ein 1/2 Jahr im Fach .,....0..7..
Hilfsarbeiter über 18 Jahre, die noch kein
1/2 Jahr im Fach beschäftigt werden (be-
rufsfremd) a
Jugendliche Arbeiter im Alter von 16 bis
18 Jahren bei Reparaturarbeiten 70 % des
Hilfsarbeiterlohnes ......
DM 7,65
DM 7,30
DM 5,80
83
Werkzeuggeld
Die Gestellung des Werkzeuges richtet sich nach den
Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für das Kachel-
ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk im Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. De-
zember 1969 gemäß Tarifvereinbarung vom 10. Dezem-
ber 1969.
$ 4
Sonstige Bestimmungen .
il. Alle Arbeiten auf Neu- und Umbauten müssen‘ im
Akkord ausgeführt und bezahlt werden.
Bei Setzarbeiten auf Privat kann im Zeitlohn oder
Akkord gearbeitet werden.
Alle sonstigen Arbeitsbedingungen werden im Rahmen-
tarifvertrag für das Kachelofen- und Luftheizungs-
bauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land und des Landes Berlin vom 12. Dezember 1969
gemäß Tarifvereinbarung vom 10. Dezember 1969 ge-
regelt, mit Ausnahme des Urlaubs. Dieser ist im Ur-
laubstarifvertrag für das Kachelofen- und Lufthei-
zungsbauerhandwerk Berlin vom 10. Dezember 1969
geregelt.
+.
Für Akkordarbeiten ist ein besonderer Akkordtarif-
vertrag am 12. August 1963 — gültig ab 1. August 1963 —
abgeschlossen worden, der nicht Bestandteil des Lohn-
tarifvertrages ist.
$ 5
Ausschlußfristen
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche,
die ‚mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach
der Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb 5 Wochen
nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich
erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Gel-
tendmachung .des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn
er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird (Ausnahme 8 48 RTV vom 12. Dezember 1969).
L.
2.
S 6
Tarifdauer
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1.Mai1974 in
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat erstmalig
jedoch zum 30. April 1975 gekündigt werden. Die Kündigung
muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Wird er nicht
gekündigt, so gilt er jeweils ein weiteres Jahr.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß,
falls nach Ablauf eines Jahres eine Erhöhung der Löhne
des gesamten Berliner Baugewerbes infolge einer wesent-
lichen Veränderung der Wirtschaftslage eintritt, der Ver-
trag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden
kann.
Berlin, den 28. Mai 1974
Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin
gez. Knobloch
I.G. Bau — Steine — Erden
Verwaltungsstelle Berlin
gez. Dittrich
Anlage2
Lohntarifvertrag
für das Gerüstbaugewerbe Berlin
Zwischen dem
Landesfachverband Berlin der Gerüstbau-Innung
im Bundesverband Gerüstbau,
1 Berlin 61, Blücherstraße 22,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3,
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
$1
Geltungsbereich ;
Das Gebiet des Landes Berlin.
Alle Betriebe und Arbeitsstätten, die Leiter-
(auch Ausziehleitern), Bügel- und Rohrge-
rüste erstellen (mit Ausnahme der Herstel-
lung‘).
Alle gewerblichen Arbeitnehmer der vorge-
nannten Betriebe.
Räumlich:
Fachlich:
Persönlich: