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Volume 11. September 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 
Seite 218 
Nr. 56 
Anlage 1 
Lohntarifvertrag 
für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk 
Berlin 
Zwischen der 
Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin, 
1 Berlin 30, Bamberger Straße 22, 
und der 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3, 
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: 
AR 
1 
Geltungsbereich 
Das Stadtgebiet von Berlin. 
Alle Betriebe, die Kachelofen- und Lufthei- 
zungsbauarbeiten sowie Reparaturen aus- 
führen. 
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine ren- 
cenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 
Räumlich: 
Fachlich: 
Persönlich: 
$2 
Arbeitslohn 
ab 1. 5. 1974 
DM 9,15 
DM 9,15 
DM 8,54 
DM 8,07 
DM 8,42 
L. Töpfer und Ofensetzer ............. +. 
2. Töpferträger auf Bauten ;...........)..0 
3. Töpferhekler 4.ı he rer ne Wenn nee 
Junggesellen im 1. Jahr nach bestandener 
Gesellenprüfung‘ vr ee ke 
im 2.Jahr nach bestandener Gesellenprü- 
Hilfsarbeiter über 18 Jahre alt und min- 
destens ein 1/2 Jahr im Fach .,....0..7.. 
Hilfsarbeiter über 18 Jahre, die noch kein 
1/2 Jahr im Fach beschäftigt werden (be- 
rufsfremd) a 
Jugendliche Arbeiter im Alter von 16 bis 
18 Jahren bei Reparaturarbeiten 70 % des 
Hilfsarbeiterlohnes ...... 
DM 7,65 
DM 7,30 
DM 5,80 
83 
Werkzeuggeld 
Die Gestellung des Werkzeuges richtet sich nach den 
Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für das Kachel- 
ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk im Gebiet der Bun- 
desrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. De- 
zember 1969 gemäß Tarifvereinbarung vom 10. Dezem- 
ber 1969. 
$ 4 
Sonstige Bestimmungen . 
il. Alle Arbeiten auf Neu- und Umbauten müssen‘ im 
Akkord ausgeführt und bezahlt werden. 
Bei Setzarbeiten auf Privat kann im Zeitlohn oder 
Akkord gearbeitet werden. 
Alle sonstigen Arbeitsbedingungen werden im Rahmen- 
tarifvertrag für das Kachelofen- und Luftheizungs- 
bauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- 
land und des Landes Berlin vom 12. Dezember 1969 
gemäß Tarifvereinbarung vom 10. Dezember 1969 ge- 
regelt, mit Ausnahme des Urlaubs. Dieser ist im Ur- 
laubstarifvertrag für das Kachelofen- und Lufthei- 
zungsbauerhandwerk Berlin vom 10. Dezember 1969 
geregelt. 
+. 
Für Akkordarbeiten ist ein besonderer Akkordtarif- 
vertrag am 12. August 1963 — gültig ab 1. August 1963 — 
abgeschlossen worden, der nicht Bestandteil des Lohn- 
tarifvertrages ist. 
$ 5 
Ausschlußfristen 
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, 
die ‚mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, 
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach 
der Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb 5 Wochen 
nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich 
erhoben werden. 
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt 
sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Gel- 
tendmachung .des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn 
er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung 
oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht 
wird (Ausnahme 8 48 RTV vom 12. Dezember 1969). 
L. 
2. 
S 6 
Tarifdauer 
Vorstehender Lohntarifvertrag tritt am 1.Mai1974 in 
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat erstmalig 
jedoch zum 30. April 1975 gekündigt werden. Die Kündigung 
muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Wird er nicht 
gekündigt, so gilt er jeweils ein weiteres Jahr. 
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß, 
falls nach Ablauf eines Jahres eine Erhöhung der Löhne 
des gesamten Berliner Baugewerbes infolge einer wesent- 
lichen Veränderung der Wirtschaftslage eintritt, der Ver- 
trag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden 
kann. 
Berlin, den 28. Mai 1974 
Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Innung Berlin 
gez. Knobloch 
I.G. Bau — Steine — Erden 
Verwaltungsstelle Berlin 
gez. Dittrich 
Anlage2 
Lohntarifvertrag 
für das Gerüstbaugewerbe Berlin 
Zwischen dem 
Landesfachverband Berlin der Gerüstbau-Innung 
im Bundesverband Gerüstbau, 
1 Berlin 61, Blücherstraße 22, 
und der 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3, 
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: 
$1 
Geltungsbereich ; 
Das Gebiet des Landes Berlin. 
Alle Betriebe und Arbeitsstätten, die Leiter- 
(auch Ausziehleitern), Bügel- und Rohrge- 
rüste erstellen (mit Ausnahme der Herstel- 
lung‘). 
Alle gewerblichen Arbeitnehmer der vorge- 
nannten Betriebe. 
Räumlich: 
Fachlich: 
Persönlich:
	        
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