VI/1974'
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Nr. 1
3.4.
anbaufähigen örtlichen und überörtlichen Hauptver-
verkehrsstraßen zur Abwicklung des Be- und Ent-
ladeverkehrs sowie des Omnibus- und Taxiverkehrs
benötigt, kann bei besonderen Verkehrsbelastungen
als Reserve zur Abwicklung des fließenden Verkehrs
herangezogen werden und dient in Knotenpunkt-
bereichen dem zusätzlichen Bedarf an Stauraum und
Abbiegespuren. In. der Regel werden Standspuren
durchgehend angeordnet und ihrem Verwendungs-
zweck entsprechend an die äußere Fahrspur an-
schließend mit. gleichgerichtetem Quergefälle und in
gleicher Befestigung angelegt. Die Breite. der. Stand-
spuren beträgt 3,00 m.
Der lichte Raum einer Fahrbahn wird bestimmt durch
die lichte Höhe und den Mindestabstand fester Ein-
bauten vom Fahrbahnrand.
Die lichte Höhe, gemessen als Abstand der Parallelen
zur Fahrbahnoberkante, beträgt 4,50 m. In Industrie-
gebieten sind gegebenenfalls die Wege der Großraum-
transporte zu berücksichtigen und höhere Mindest-
maße vorzuschreiben.
Der Mindestabstand fester Aufbauten vom Fahrbahn-
rand (s) beträgt 0,50:m; eine Verringerung der Ab-
standsmaße ist im Hinzelfall zulässig bei nicht massi-
ven Verkehrszeichen, Absperrgeländern, Parkuhren
sowie neben Parkstreifen.
Die angegebenen Abmessungen des lichten Raumes:
berücksichtigen nicht die erforderliche Verbreiterung
in Kurven, auch nicht eventuelle Erfordernisse der
Sichtweiten im Grund- und Aufriß und. bei Knoten-
punkten.
Parkstreifen
Der Parkstreifen ist ein neben der Fahrbahn ver-
laufender, ausschließlich dem ruhenden Verkehr die-
nender Teil der Straße. Er kann als durchgehender
Streifen oder mit Unterbrechungen (z.B. für Straßen-
bäume) in Form von Parkbuchten angelegt werden.
In Knotenpunktbereichen sind Parkstreifen oder
Parkbuchten grundsätzlich nicht anzulegen.
Insbesondere in Wohn- und Sammelstraßen mit
2 Fahrspuren, die in der Regel keine Standspuren er-
halten, ist dem öffentlichen Parkbedürfnis durch An-
lage von Parkstreifen Rechnung zu tragen, sofern
gine Blockierung der Fahrspuren des fließenden Ver-
kehrs durch parkende oder haltende Fahrzeuge zu
befürchten ist. Dabei wird in Wohngebieten jedoch
mit Rücksicht auf den Fußgängerquerverkehr und
zur Gestaltung des Straßenbildes eine Anordnung als
Parkbuchten vorzuziehen sein.
Die Anlegung von Parkstreifen oder Parkbuchten an
örtlichen und überörtlichen Hauptverkehrsstraßen
neben den dort regelmäßig vorhandenen Standspuren
hat Einschränkungen in der Benutzbarkeit dieser
Straßenflächen zur Folge. Es wird daher im Einzel-
fall nach örtlichen Gegebenheiten und jeweiligen Ver-
kehrsbedürfnissen abzuwägen sein, ob diese Beein-
trächtigungen vertretbar sind oder ob ein Verzicht
auf die Standspur zur Anordnung von Parkstreifen
der Parkbuchten vorteilhafter ist. Sofern derartige
Lösungen nicht in Frage kommen, können erforder-
liche Parkstreifen nur hinter einem Seitentrennstrei-
fen oder hinter dem Gehweg vorgesehen werden. Da-
bei ist jedoch darauf zu achten, daß Ein- und Aus-
fahrten dieser Parkflächen so angeordnet werden,
daß der Verkehrsablauf in der durchgehenden Straße,
insbesondere in Knotenpunktbereichen, nicht behin-
dert wird.
Die Bemessung und Ausbildung von Parkstreifen und
Parkbuchten ist nach den Regelblättern 520 und 521
vorzunehmen. Sofern eine häufige Benutzung durch
Lkw oder. Omnibusse zu erwarten ist, sind die Ab-
messungen auf eine Breite von 3,00 m und eine für
diese Fahrzeuge erforderliche Länge zu vergrößern.
Die in den Regelblättern unterschiedenen und darge-
stellten Aufstellungsarten können in Wohn- und Sam-
melstraßen im allgemeinen ohne Einschränkung ver-
wendet werden, Senkrechtparkstreifen und -buchten
setzen jedoch eine freie Fahrbahnbreite von ca. 6,00 m
voraus. Neben den Fahrspuren örtlicher und über-
örtlicher . Hauptverkehrsstraßen ist ein Senkrecht-
parken in der Regel nicht vertretbar.
Unbefestigter Seitenstreifen (Bankett)
Unbefestigte Seitenstreifen kommen bei anbaufreien
Straßen in Frage. Sie sind unter Berücksichtigung
der angrenzenden lichten Räume so zu dimensionieren,
daß sie Straßenbäume, Verkehrszeichen, Maste und
sonstige Aufbauten aufnehmen können. Die Mindest-
breite setzt sich aus dem Mindestabstand fester Auf-
bauten vom Fahrbandrand und der Breite der festen
Aufbauten zusammen.
3.
6.
Trennstreifen
Trennstreifen gliedern den Straßenraum in besondere
Fahrbahnen und Wege für verschiedene Verkehrs-
arten, Geschwindigkeiten oder Richtungen.
Die Richtungstrennstreifen trennt Fahrbahnen mit
entgegengesetzten Richtungen; der Seitentrennstreifen
trennt die Fahrbahnen des durchgehenden Verkehrs
von einer seitlichen Anliegerfahrbahn, einem Weg
oder einer sonstigen Verkehrsfläche.
Eine Bepflanzung der Trennstreifen ist bei geeigneten
örtlichen ‚Verhältnissen aus Gründen des Umwelt-
schutzes, im Interesse des Gesamtbildes der Straße
und der räumlichen Gliederung des Straßenraumes
erwünscht. Hierbei sind die Verwaltungsvorschriften
für „Baumpflanzungen und Grünanlagen auf öffent-
lichen Straßen‘ zu beachten.
6.1. Richtungstrennstreifen (Mittelstreifen)
Der Richtungstrennstreifen (Mittelstreifen) ist aus
Gründen der Verkehrssicherheit bei Hauptverkehrs-
straßen mit sechs und mehr Spuren anzuordnen, er
kann auch bei vierspurigen Fahrbahnen erforderlich
werden. Er dient der strafferen Ordnung des Ver-
kehrsablaufs, verhindert das Wenden in die Gegen-
richtung und erleichtert den Fußgängerquerverkehr.
Gleichzeitig erlaubt er die Aufstellung von Masten
und Verkehrszeichen sowie bei ausreichender Breite
eine Bepflanzung.
Die in den Musterquerschnitten mit = 5,00 m aus-
gewiesene Regelbreite von Mittelstreifen sieht die
Aufnahme von Linksabbiegespuren an richtungsge-
trennten Straßen mit plangleichen Knotenpunkten
vor. Zwischen den Knotenpunkten kann der Mittel-
streifen schmaler sein.
An Übergangsstellen für Fußgänger sollen Mittel-
streifen und Fahrbahnteiler, um ausreichenden Schutz
zu bieten, möglichst 2,50 bis 3,00 m. breit sein, eine
Mindestbreite von 2,00 m sollte nicht unterschritten
werden. Bei Signalregelung ist darüber hinaus die
Bemessung abhängig von der für die Fußgänger er-
forderlichen Wartefläche.
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen auf Mittel-
streifen und Fahrbahnteilern ist das Regelblatt 601
zu beachten.
6.2. Seitentrennstreifen
Der Seitentrennstreifen dient neben seiner Funktion
als bauliche Abtrennung benachbarter Verkehrs-
flächen auch zur Aufnahme von Straßenbäumen, Ver-
kehrszeichen, Masten und sonstigen Einbauten. Er ist
daher entsprechend zu bemessen. Weiterhin ist zu
bedenken, daß häufig auch Omnibushaltebuchten,
Warteflächen für Fahrgäste, Fußgängerwarteflächen
an Übergangsstellen, Parkstreifen u. a. in den Seiten-
trennstreifen einbezogen werden müssen. Die Breite
des lichten Raumes (Nummer 3 Fahrbahn und Num-
mer 7 Radweg) ist auf beiden Seiten des Seitentrenn-
streifens einzuhalten.