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Volume 7. Januar 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974' 
Seite 2 
Nr. 1 
3.4. 
anbaufähigen örtlichen und überörtlichen Hauptver- 
verkehrsstraßen zur Abwicklung des Be- und Ent- 
ladeverkehrs sowie des Omnibus- und Taxiverkehrs 
benötigt, kann bei besonderen  Verkehrsbelastungen 
als Reserve zur Abwicklung des fließenden Verkehrs 
herangezogen werden und dient in Knotenpunkt- 
bereichen dem zusätzlichen Bedarf an Stauraum und 
Abbiegespuren. In. der Regel werden Standspuren 
durchgehend angeordnet und ihrem Verwendungs- 
zweck entsprechend an die äußere Fahrspur an- 
schließend mit. gleichgerichtetem Quergefälle und in 
gleicher Befestigung angelegt. Die Breite. der. Stand- 
spuren beträgt 3,00 m. 
Der lichte Raum einer Fahrbahn wird bestimmt durch 
die lichte Höhe und den Mindestabstand fester Ein- 
bauten vom Fahrbahnrand. 
Die lichte Höhe, gemessen als Abstand der Parallelen 
zur Fahrbahnoberkante, beträgt 4,50 m. In Industrie- 
gebieten sind gegebenenfalls die Wege der Großraum- 
transporte zu berücksichtigen und höhere Mindest- 
maße vorzuschreiben. 
Der Mindestabstand fester Aufbauten vom Fahrbahn- 
rand (s) beträgt 0,50:m; eine Verringerung der Ab- 
standsmaße ist im Hinzelfall zulässig bei nicht massi- 
ven Verkehrszeichen, Absperrgeländern, Parkuhren 
sowie neben Parkstreifen. 
Die angegebenen Abmessungen des lichten Raumes: 
berücksichtigen nicht die erforderliche Verbreiterung 
in Kurven, auch nicht eventuelle Erfordernisse der 
Sichtweiten im Grund- und Aufriß und. bei Knoten- 
punkten. 
Parkstreifen 
Der Parkstreifen ist ein neben der Fahrbahn ver- 
laufender, ausschließlich dem ruhenden Verkehr die- 
nender Teil der Straße. Er kann als durchgehender 
Streifen oder mit Unterbrechungen (z.B. für Straßen- 
bäume) in Form von Parkbuchten angelegt werden. 
In Knotenpunktbereichen sind Parkstreifen oder 
Parkbuchten grundsätzlich nicht anzulegen. 
Insbesondere in Wohn- und Sammelstraßen mit 
2 Fahrspuren, die in der Regel keine Standspuren er- 
halten, ist dem öffentlichen Parkbedürfnis durch An- 
lage von Parkstreifen Rechnung zu tragen, sofern 
gine Blockierung der Fahrspuren des fließenden Ver- 
kehrs durch parkende oder haltende Fahrzeuge zu 
befürchten ist. Dabei wird in Wohngebieten jedoch 
mit Rücksicht auf den Fußgängerquerverkehr und 
zur Gestaltung des Straßenbildes eine Anordnung als 
Parkbuchten vorzuziehen sein. 
Die Anlegung von Parkstreifen oder Parkbuchten an 
örtlichen und überörtlichen Hauptverkehrsstraßen 
neben den dort regelmäßig vorhandenen Standspuren 
hat Einschränkungen in der Benutzbarkeit dieser 
Straßenflächen zur Folge. Es wird daher im Einzel- 
fall nach örtlichen Gegebenheiten und jeweiligen Ver- 
kehrsbedürfnissen abzuwägen sein, ob diese Beein- 
trächtigungen vertretbar sind oder ob ein Verzicht 
auf die Standspur zur Anordnung von Parkstreifen 
der Parkbuchten vorteilhafter ist. Sofern derartige 
Lösungen nicht in Frage kommen, können erforder- 
liche Parkstreifen nur hinter einem Seitentrennstrei- 
fen oder hinter dem Gehweg vorgesehen werden. Da- 
bei ist jedoch darauf zu achten, daß Ein- und Aus- 
fahrten dieser Parkflächen so angeordnet werden, 
daß der Verkehrsablauf in der durchgehenden Straße, 
insbesondere in Knotenpunktbereichen, nicht behin- 
dert wird. 
Die Bemessung und Ausbildung von Parkstreifen und 
Parkbuchten ist nach den Regelblättern 520 und 521 
vorzunehmen. Sofern eine häufige Benutzung durch 
Lkw oder. Omnibusse zu erwarten ist, sind die Ab- 
messungen auf eine Breite von 3,00 m und eine für 
diese Fahrzeuge erforderliche Länge zu vergrößern. 
Die in den Regelblättern unterschiedenen und darge- 
stellten Aufstellungsarten können in Wohn- und Sam- 
melstraßen im allgemeinen ohne Einschränkung ver- 
wendet werden, Senkrechtparkstreifen und -buchten 
setzen jedoch eine freie Fahrbahnbreite von ca. 6,00 m 
voraus. Neben den Fahrspuren örtlicher und über- 
örtlicher . Hauptverkehrsstraßen ist ein Senkrecht- 
parken in der Regel nicht vertretbar. 
Unbefestigter Seitenstreifen (Bankett) 
Unbefestigte Seitenstreifen kommen bei anbaufreien 
Straßen in Frage. Sie sind unter Berücksichtigung 
der angrenzenden lichten Räume so zu dimensionieren, 
daß sie Straßenbäume, Verkehrszeichen, Maste und 
sonstige Aufbauten aufnehmen können. Die Mindest- 
breite setzt sich aus dem Mindestabstand fester Auf- 
bauten vom Fahrbandrand und der Breite der festen 
Aufbauten zusammen. 
3. 
6. 
Trennstreifen 
Trennstreifen gliedern den Straßenraum in besondere 
Fahrbahnen und Wege für verschiedene Verkehrs- 
arten, Geschwindigkeiten oder Richtungen. 
Die Richtungstrennstreifen trennt Fahrbahnen mit 
entgegengesetzten Richtungen; der Seitentrennstreifen 
trennt die Fahrbahnen des durchgehenden Verkehrs 
von einer seitlichen Anliegerfahrbahn, einem Weg 
oder einer sonstigen Verkehrsfläche. 
Eine Bepflanzung der Trennstreifen ist bei geeigneten 
örtlichen ‚Verhältnissen aus Gründen des Umwelt- 
schutzes, im Interesse des Gesamtbildes der Straße 
und der räumlichen Gliederung des Straßenraumes 
erwünscht. Hierbei sind die Verwaltungsvorschriften 
für „Baumpflanzungen und Grünanlagen auf öffent- 
lichen Straßen‘ zu beachten. 
6.1. Richtungstrennstreifen (Mittelstreifen) 
Der Richtungstrennstreifen (Mittelstreifen) ist aus 
Gründen der Verkehrssicherheit bei Hauptverkehrs- 
straßen mit sechs und mehr Spuren anzuordnen, er 
kann auch bei vierspurigen Fahrbahnen erforderlich 
werden. Er dient der strafferen Ordnung des Ver- 
kehrsablaufs, verhindert das Wenden in die Gegen- 
richtung und erleichtert den Fußgängerquerverkehr. 
Gleichzeitig erlaubt er die Aufstellung von Masten 
und Verkehrszeichen sowie bei ausreichender Breite 
eine Bepflanzung. 
Die in den Musterquerschnitten mit = 5,00 m aus- 
gewiesene Regelbreite von Mittelstreifen sieht die 
Aufnahme von Linksabbiegespuren an richtungsge- 
trennten Straßen mit plangleichen Knotenpunkten 
vor. Zwischen den Knotenpunkten kann der Mittel- 
streifen schmaler sein. 
An Übergangsstellen für Fußgänger sollen Mittel- 
streifen und Fahrbahnteiler, um ausreichenden Schutz 
zu bieten, möglichst 2,50 bis 3,00 m. breit sein, eine 
Mindestbreite von 2,00 m sollte nicht unterschritten 
werden. Bei Signalregelung ist darüber hinaus die 
Bemessung abhängig von der für die Fußgänger er- 
forderlichen Wartefläche. 
Für die Aufstellung von Verkehrszeichen auf Mittel- 
streifen und Fahrbahnteilern ist das Regelblatt 601 
zu beachten. 
6.2. Seitentrennstreifen 
Der Seitentrennstreifen dient neben seiner Funktion 
als bauliche Abtrennung benachbarter Verkehrs- 
flächen auch zur Aufnahme von Straßenbäumen, Ver- 
kehrszeichen, Masten und sonstigen Einbauten. Er ist 
daher entsprechend zu bemessen. Weiterhin ist zu 
bedenken, daß häufig auch Omnibushaltebuchten, 
Warteflächen für Fahrgäste, Fußgängerwarteflächen 
an Übergangsstellen, Parkstreifen u. a. in den Seiten- 
trennstreifen einbezogen werden müssen. Die Breite 
des lichten Raumes (Nummer 3 Fahrbahn und Num- 
mer 7 Radweg) ist auf beiden Seiten des Seitentrenn- 
streifens einzuhalten.
	        
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