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Volume 3. September 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

V1/1974 
Seite 198 
Nr. 54 
37. 
38. 
39. 
40. 
42, 
} 5 
14. 
Nach 8 86 Abs. 3 BauO Bln bedarf die Befreiung und 
damit die Annahme des Ablösungsbetrages der Zu- 
stimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen. 
Die Erklärung nach Nummer 36 ist vom Bauherrn mit 
dem Befreiungsantrag bei dem zuständigen Bau- und 
Wohnungsaufsichtsamt einzureichen. 
Wird die Befreiung nicht erteilt, so ist die Erklärung 
dem Antragsteller zurückzugeben. Schon empfangene 
Beträge werden zurückgezahlt. Die Beträge werden 
auch dann zurückgezahlt, wenn das Bauvorhaben nicht 
zur Durchführung kommt und somit von der Befreiung 
kein Gebrauch gemacht wird. 
Die. Ablösungsbeträge sind an die Wohnungsbau-Kre- 
ditanstalt Berlin auf eines der folgenden Konten 
a) Berliner Bank AG, Zentrale, Konto-Nr. 98/01200, 
b) Sparkasse der Stadt Berlin West, 
Konto-Nr. 99 7777, 
c) Postscheckkonto Berlin West Nr. 10 705 
mit‘: dem Zusatz „Betr.: Grundstück... 
- Ablösungsbeträge - Baugenehmigungen“ zu zahlen, 
Sie sind ausschließlich für Anlagen zu verwenden, die 
Berlin im Rahmen seiner Aufgaben als Straßenbau- 
jastträger für den ruhenden Verkehr ausführt oder 
ausführen läßt. 
G. Behandlung des Bauantrages 
Notwendige Stellplätze oder Garagen sowie die Zu- und 
Abfahrten sind im Lageplan —- getrennt nach Besucher- 
und Benutzerstellplätzen — darzustellen. 
Auf Antrag kann ein Vorbescheid nach $ 84 BauO Bln 
über die Zahl der für ein bestimmtes Vorhaben erfor- 
derlichen Stellplätze und andere sich aus $ 67 BauO Bln 
ergebende Anforderungen erteilt werden. 
Sollen die notwendigen Stellplätze oder Garagen in 
zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück bereitge- 
stellt werden, so hat der Antragsteller ferner nachzu- 
weisen, daß 
a) das Grundstück für den Verwendungszweck geeig- 
net ist und 
5) die Benutzung des Grundstücks für Stellplätze oder 
Garagen durch Baulast gesichert ist. 
45. Auch wenn im Bauantrag die notwendigen Stellplätze 
oder Garagen nachgewiesen sind, ist die Verpflichtung 
zu ihrer Herstellung in die Baugenehmigung aufzuneh- 
men, um den zwangsweisen Vollzug nötigenfalls zu 
erleichtern. 
Die in die Baugenehmigung aufzunehmende Auflage 
ist wie folgt zu fassen: 
„Auf Grund des 8 67 BauO Bln sind ............ Stell- 
plätze/Garagen herzustellen, und Zwar so, wie sie 
im Lageplan vom .....................4...... dargestellt sind, 
der Bestandteil dieser Genehmigung ist. Die Stell- 
plätze/Garagen müssen — bis zur Schlußabnahme — 
bis ZUM al... — etriebsfertig: hergestellt 
sein.“ 
46. 
In den Fällen des Abschnittes D Unterabschnitt III 
ist darauf zu achten, daß die dort genannte Sicherheit 
geleistet worden ist. 
17. 
Im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt sind die Lage, 
Abmessung und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt 
gemäß 810 Abs.3 Berliner Straßengesetz rechtzeitig 
zu klären. 
H. Anwendung auf nicht notwendige Stellplätze 
Die Anforderungen des 867 BauO Bln sowie die An- 
forderungen dieser Ausführungsvorschriften an die 
Verkehrssicherheit, den Brandschutz und den Gesund- 
heitsschutz gelten auch für nicht notwendige Stell- 
plätze und Garagen. 
48. 
I. Schlußbestimmungen 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1974 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer 
Kraft. 
49. 
50. 
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften tre- 
ten die Ausführungsvorschriften zu $$ 67, 86 der Bau- 
ordnung für Berlin (BauO Bin) —- Befreiung von der 
Stellplatzverpflichtung nach Ablösung —- vom 28. No- 
vember 1970 (ABl. 1971 S.3 — Dbl. VI/1971 Nr.3) 
außer Kraft. Vor der Bekanntmachung dieser Ausfüh- 
rungsvorschriften im Amtsblatt für Berlin eingeleitete 
Verfahren zur Erteilung von Befreiungen von $ 67 
Abs. 2,und 3 BauO Bln sind nach Nummer 3 der in 
Satz 1 bezeichneten Ausführungsvorschriften weiter- 
zuführen. 
Dr. Riebschläger 
e- A
	        
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