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Volume 3. September 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 
Seite 196 
Nr. 54 
Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der 
Stellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte 
getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich die 
verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erforder- 
nissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der 
Regel nicht mehr als 10 v.H. der übergeordneten Fläche 
beträgt. Steht die Gesamtzahl der so errechneten Stell- 
plätze in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum 
tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschieden- 
artigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereit- 
stellung der Stellplätze zu unterschiedlichen Tages- 
zeiten ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung 
ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert 
werden, wenn die wechselseitige Benutzung sicherge- 
stellt ist. 
4 
Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder son- 
stige große Räume neben ihrer Hauptnutzung regel- 
mäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltun- 
gen genutzt, ist deren Stellplatzbedarf nach den 
entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten 
zu bemessen. Bei derartigen Anlagen, deren Haupt- 
nutzung schulischen Zwecken dient, ist die andere 
Nutzung in der Regel zu anderen Tageszeiten zu er- 
warten. Dies ist bei der Ermittlung der Gesamtzahl 
der Stellplätze gemäß Nummer 7 Satz 2 zu berücksich- 
tigen. 
Für Schulaulen, Schulturnhallen und andere Spezial- 
einrichtungen der Schule, die ausschließlich den schu- 
lischen Zwecken dienen, sind Stellplätze nicht besonders 
zu fordern. 
Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungs- 
verkehr kann auch eine ausreichende Anzahl von 
Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies 
gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Be- 
sucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist. 
‚0. 
Bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stell- 
plätze oder Garagen ist regelmäßig von dem KEinstell- 
bedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. 
Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätz- 
liche Stellmöglichkeiten festzulegen. 
Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze 
oder Garagen ist auf Grund der Spalte 4 der Richt- 
zahltabelle die Zahl der Besucherstellplätze besonders 
festzulegen. Diese Besucherstellplätze müssen im Lage- 
plan gemäß 82 Abs.2 Nr. 9 der Verordnung über Bau- 
vorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagen- 
verordnung — BauVorlVO —-) vom 14. Dezember 1966 
(GVBl. S. 1781) neben den Stellplätzen für die ständi- 
gen Benutzer besonders dargestellt sein. 
2. 
Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen 
nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den 
besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinnge- 
mäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrs- 
quellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermit- 
teln. 
3 
Die Anrechnung öffentlicher Verkehrsflächen auf die 
nach 867 Abs.2 und 3 BauO Bln notwendigen Stell- 
plätze ist ausgeschlossen, da Stellplätze nach der Be- 
griffsbestimmung des 867 Abs.1 Satz 2 BauO Bin 
Flächen sind, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen 
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 
In Einzelfällen, in denen aus Anlaß des Bauvorhabens 
Parkplätze auf Straßenland hergestellt werden oder 
hergestellt worden sind (z. B. in Form von Parkhäfen), 
können diese Parkplätze bei der Ermittlung der Zahl 
der notwendigen Stellplätze unter Anwendung der 
Nummer 6 in Betracht gezogen werden. 
4. 
Räume, in denen nach $ 25 der Verordnung über Gara- 
yen (Garagenverordnung — GaVO —) vom 12. Dezember 
1973 (GVBl. 1974 S. 125) das Einstellen von Kraft- 
fahrzeugen nur bedingt zulässig ist, dürfen auf die 
Anzahl der notwendigen Stellplätze nicht angerechnet 
werden. 
C. Lage und Beschaffenheit der Stellplätze 
15. Stellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur 
auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungs- 
wege noch als Auffahr- und Entwicklungsfläche für 
die Feuerwehr erforderlich sind. 
16. 
Die Größe der einzelnen Stellplätze, die Breite der 
Fahrgassen und ihre Kennzeichnung ergeben sich aus 
84 GaVO. Werden Stellplätze für Behinderte vorgese- 
hen, so sind hierfür die Regelungen der DIN 18 025 
Blatt 1 zu beachten. Für einspurige Kraftfahrzeuge 
sowie für Lastkraftwagen und Autobusse sind den 
Ausmaßen der Fahrzeuge entsprechende Flächen mit 
einem seitlichen Sicherungsabstand vorzusehen. 
17. 
Die Ausmaße der Zu- und Abfahrten sowie die Gestal- 
tung der Rampen ergeben sich aus den $8 2 und 3 Ga VO. 
18. 
Die Stellplätze für Besucher sollen so gelegen sein, 
daß sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus leicht 
und auf kürzestem Wege erreicht werden können. Nach 
867 Abs. 9 Satz 3 BauO Bln ist stets zu verlangen, daß 
Hinweisschilder in Anlehnung an das amtliche Hin- 
weisschild (Zeichen 314 StVO) mit einem geeigneten 
Zusatz (z.B. „Für Besucher“) angebracht werden. Die 
Besucher dürfen nicht (z.B. durch Verbotsschilder, 
Nummernschilder, Absperrungen) von. der Benutzung 
der Stellplätze ausgeschlossen werden. 
19. 
Die für die ständigen Benutzer (Bewohner und Be- 
triebsangehörige) bestimmten Stellplätze können auch 
an Stellen liegen, die nur mit besonderen Ortskennt- 
nissen auffindbar sind, zum Beispiel in einem nur vom 
Hof aus zugänglichen Untergeschoß oder. auf einer 
Dachfläche. 
20. 
Die Befestigung der Stellplätze muß den zu erwarten- 
den Belastungen entsprechen. Die „geeignete Beschaf- 
fenheit‘“ der Stellplätze nach 867 Abs.2 Satz 1 BauO 
Bln richtet sich nach der Art und Häufigkeit ihrer Be- 
nutzung. Deshalb kann bei Stellplätzen mit stärkerem 
Zu- und Abfahrtsverkehr eine besondere Art der Be- 
festigung und gegebenenfalls auch eine wasserablei- 
tende Ausführung verlangt werden. 816 Abs.2 des 
Berliner Straßengesetzes in der Fassung vom 9. Juni 
1964 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), bleibt unberührt. 
21. 
Zur Verminderung der von Stellplätzen ausgehenden 
Störungen soll eine zweckentsprechende Bepflanzung 
von ebenerdigen Stellplatzflächen mit geeigneten Bäu- 
men vorgesehen werden (8 67 Abs. 8 Satz 2 BauO Bln). 
Geeignete Bäume sind u.a. Platanen, Rüstern, nicht- 
fruchtende Kastanien, Ahorn, Silberlinde-. 
D. Stellplatzpflicht 
22. Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht bestehen folgende 
Möglichkeiten: 
a) Herstellung auf dem Baugrundstück (vgl. Unter- 
abschnitt I), 
b) Herstellung in der Nähe. auf einem geeigneten 
Grundstück (vgl. Unterabschnitt II), 
Herstellung durch Beteiligung an einer planungs- 
rechtlich festgesetzten Gemeinschaftsanlage (vgl. 
Unterabschnitt III). 
Abschnitt F dieser Ausführungsvorschrift (Befreiung 
nach Zahlung eines Ablösungsbetrages) bleibt unbe- 
rührt.
	        
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