VI/1974
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Nr. 54
Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der
Stellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte
getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich die
verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erforder-
nissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der
Regel nicht mehr als 10 v.H. der übergeordneten Fläche
beträgt. Steht die Gesamtzahl der so errechneten Stell-
plätze in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum
tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschieden-
artigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereit-
stellung der Stellplätze zu unterschiedlichen Tages-
zeiten ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung
ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert
werden, wenn die wechselseitige Benutzung sicherge-
stellt ist.
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Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder son-
stige große Räume neben ihrer Hauptnutzung regel-
mäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltun-
gen genutzt, ist deren Stellplatzbedarf nach den
entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten
zu bemessen. Bei derartigen Anlagen, deren Haupt-
nutzung schulischen Zwecken dient, ist die andere
Nutzung in der Regel zu anderen Tageszeiten zu er-
warten. Dies ist bei der Ermittlung der Gesamtzahl
der Stellplätze gemäß Nummer 7 Satz 2 zu berücksich-
tigen.
Für Schulaulen, Schulturnhallen und andere Spezial-
einrichtungen der Schule, die ausschließlich den schu-
lischen Zwecken dienen, sind Stellplätze nicht besonders
zu fordern.
Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungs-
verkehr kann auch eine ausreichende Anzahl von
Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies
gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Be-
sucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.
‚0.
Bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stell-
plätze oder Garagen ist regelmäßig von dem KEinstell-
bedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen.
Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätz-
liche Stellmöglichkeiten festzulegen.
Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze
oder Garagen ist auf Grund der Spalte 4 der Richt-
zahltabelle die Zahl der Besucherstellplätze besonders
festzulegen. Diese Besucherstellplätze müssen im Lage-
plan gemäß 82 Abs.2 Nr. 9 der Verordnung über Bau-
vorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagen-
verordnung — BauVorlVO —-) vom 14. Dezember 1966
(GVBl. S. 1781) neben den Stellplätzen für die ständi-
gen Benutzer besonders dargestellt sein.
2.
Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen
nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den
besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinnge-
mäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrs-
quellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermit-
teln.
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Die Anrechnung öffentlicher Verkehrsflächen auf die
nach 867 Abs.2 und 3 BauO Bln notwendigen Stell-
plätze ist ausgeschlossen, da Stellplätze nach der Be-
griffsbestimmung des 867 Abs.1 Satz 2 BauO Bin
Flächen sind, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
In Einzelfällen, in denen aus Anlaß des Bauvorhabens
Parkplätze auf Straßenland hergestellt werden oder
hergestellt worden sind (z. B. in Form von Parkhäfen),
können diese Parkplätze bei der Ermittlung der Zahl
der notwendigen Stellplätze unter Anwendung der
Nummer 6 in Betracht gezogen werden.
4.
Räume, in denen nach $ 25 der Verordnung über Gara-
yen (Garagenverordnung — GaVO —) vom 12. Dezember
1973 (GVBl. 1974 S. 125) das Einstellen von Kraft-
fahrzeugen nur bedingt zulässig ist, dürfen auf die
Anzahl der notwendigen Stellplätze nicht angerechnet
werden.
C. Lage und Beschaffenheit der Stellplätze
15. Stellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur
auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungs-
wege noch als Auffahr- und Entwicklungsfläche für
die Feuerwehr erforderlich sind.
16.
Die Größe der einzelnen Stellplätze, die Breite der
Fahrgassen und ihre Kennzeichnung ergeben sich aus
84 GaVO. Werden Stellplätze für Behinderte vorgese-
hen, so sind hierfür die Regelungen der DIN 18 025
Blatt 1 zu beachten. Für einspurige Kraftfahrzeuge
sowie für Lastkraftwagen und Autobusse sind den
Ausmaßen der Fahrzeuge entsprechende Flächen mit
einem seitlichen Sicherungsabstand vorzusehen.
17.
Die Ausmaße der Zu- und Abfahrten sowie die Gestal-
tung der Rampen ergeben sich aus den $8 2 und 3 Ga VO.
18.
Die Stellplätze für Besucher sollen so gelegen sein,
daß sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus leicht
und auf kürzestem Wege erreicht werden können. Nach
867 Abs. 9 Satz 3 BauO Bln ist stets zu verlangen, daß
Hinweisschilder in Anlehnung an das amtliche Hin-
weisschild (Zeichen 314 StVO) mit einem geeigneten
Zusatz (z.B. „Für Besucher“) angebracht werden. Die
Besucher dürfen nicht (z.B. durch Verbotsschilder,
Nummernschilder, Absperrungen) von. der Benutzung
der Stellplätze ausgeschlossen werden.
19.
Die für die ständigen Benutzer (Bewohner und Be-
triebsangehörige) bestimmten Stellplätze können auch
an Stellen liegen, die nur mit besonderen Ortskennt-
nissen auffindbar sind, zum Beispiel in einem nur vom
Hof aus zugänglichen Untergeschoß oder. auf einer
Dachfläche.
20.
Die Befestigung der Stellplätze muß den zu erwarten-
den Belastungen entsprechen. Die „geeignete Beschaf-
fenheit‘“ der Stellplätze nach 867 Abs.2 Satz 1 BauO
Bln richtet sich nach der Art und Häufigkeit ihrer Be-
nutzung. Deshalb kann bei Stellplätzen mit stärkerem
Zu- und Abfahrtsverkehr eine besondere Art der Be-
festigung und gegebenenfalls auch eine wasserablei-
tende Ausführung verlangt werden. 816 Abs.2 des
Berliner Straßengesetzes in der Fassung vom 9. Juni
1964 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), bleibt unberührt.
21.
Zur Verminderung der von Stellplätzen ausgehenden
Störungen soll eine zweckentsprechende Bepflanzung
von ebenerdigen Stellplatzflächen mit geeigneten Bäu-
men vorgesehen werden (8 67 Abs. 8 Satz 2 BauO Bln).
Geeignete Bäume sind u.a. Platanen, Rüstern, nicht-
fruchtende Kastanien, Ahorn, Silberlinde-.
D. Stellplatzpflicht
22. Zur Erfüllung der Stellplatzpflicht bestehen folgende
Möglichkeiten:
a) Herstellung auf dem Baugrundstück (vgl. Unter-
abschnitt I),
b) Herstellung in der Nähe. auf einem geeigneten
Grundstück (vgl. Unterabschnitt II),
Herstellung durch Beteiligung an einer planungs-
rechtlich festgesetzten Gemeinschaftsanlage (vgl.
Unterabschnitt III).
Abschnitt F dieser Ausführungsvorschrift (Befreiung
nach Zahlung eines Ablösungsbetrages) bleibt unbe-
rührt.