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Volume 7. Januar 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

Ausgegeben am 7.1.1974 
Dienstblatt des Senats von Be rlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
x 
TE 
Seite 1 
Nr. 1 
Inhalt 
Nr. 1 
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes — Querschnittsgestaltung von Stadt- 
straßen — (AV Straßenquerschnitte) ......... >00 0-70 Ua RE CH ER HE 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Prüfverfahren für 
Befon WEN 
Seite 1 
Seite 12 
Nr. 2 
77  — BauWohn VII a A 61 — 6730/00/01 55 41 Tor: 
[VL erhrurı 67 06.01 — (80) dom ) 9-11.1973 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
vertretbar sind, sind sie in Klammern angegeben. 
In die Tabelle sind zur Übersichtlichkeit und im Hin- 
blick auf die überwiegende Ausbildung der Berliner 
Stadtstraßen nur die Fahrbahnbreiten anbaufähiger 
Straßen aufgenommen worden. Eine Ausnahme zur 
Darstellung der Systematik bilden die zweispurigen 
Hauptverkehrsstraßen. 
Querschnitte für mehrspurige‘ anbaufreie Straßen 
können gegebenenfalls aus den angegebenen Quer- 
schnittsbestandteilen entwickelt werden. 
Bei benachbarten Fahrspuren sind, wenn sie in glei- 
cher Richtung befahren werden, die einzelnen Ver- 
kehrsräume unmittelbar nebeneinander zu legen (An- 
lage 2 a). Für zweispurige Straßen mit Gegenverkehr 
ist im Hinblick darauf, daß hier der Verkehrsablauf 
nicht so straff geordnet ist wie auf zwei- oder drei- 
spurigen Richtungsfahrbahnen, in der Regel ein Brei- 
tenzuschlag (g) von 0,50 m bei Verkehrsstraßen und 
von 1,00 m bei Hauptverkehrsstraßen erforderlich 
(Anlage 2 b). 
Ganz allgemein können durch Zuschläge zu den Ma- 
ßen der Tabelle auch andere besordere verkehrliche 
Bedingungen berücksichtigt werden. 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes 
— Querschnittsgestaltung von Stadtstraßen — 
(AV Straßenquerschnitte) 
Auf Grund des $ 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes 
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030). 
wird bestimmt: 
I. Allgemeines 
In Straßen, für die Berlin Träger der Baulast ist, 
sind die Straßenquerschnitte nach diesen Ausfüh- 
führungsvorschriften zu gestalten. 
Sofern eine Anwendung der Regelmaße der Tabelle 
(Anlage 3) wegen besonderer Bedingungen, wie sie 
zZ. B. bei Erweiterungs- und Umbauten vorhandener 
Straßen vorliegen können, nicht vertretbar ist, können 
die dort angegebenen Maße für Ausnahmefälle unter 
entsprechender Begründung verwendet werden. An- 
dere Abmessungen für Fahrbahnquerschnitte sind nur 
im Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen zulässig. 
II. Bestandteile des Straßenquerschnitts 
Die wichtigsten Bestandteile des Straßenquerschnitts 
mit den zugehörigen Bezeichnungen sind in Anlage 1 
dargestellt. 
Fahrbahn 
3.1. Die Fahrbahn ist derjenige Teil der Straße, der in 
erster Linie dem fließenden Verkehr dient. Um einen 
reibungslosen und’ sicheren Verkehrsablauf gewähr- 
leisten zu können, muß durchgehend ein freier Raum 
zur Verfügung stehen. Dieser lichte Raum setzt sich 
zusammen aus den Verkehrsräumen und den sie an 
den Seiten und in der Höhe umschließenden, von 
Hindernissen freizuhaltenden Räumen (Anlage 2). 
Der Verkehrsraum besteht aus den Abmessungen des 
Regelfahrzeugs (2,50 m breit, 4,00 m hoch) und den 
Bewegungsspielräumen seitlich und in der Höhe. Die 
Bewegungsspielräume berücksichtigen die Uneben- 
heiten der Straße, die Lenkungenauigkeiten, die Ein- 
flüsse von Wind u. a. m. Die Breite des Bewegungs- 
spielraumes richtet sich nach den für die Straße zu 
erwartenden Verkehrsgeschwindigkeiten und nach der 
Straßenart. 
Alle für die Breitenbemessung von Fahrbahnquer- 
schnitten erforderlichen Regelmaße sind in der Tabelle 
(Anlage 3) zusammengestellt. Soweit Mindestmaße 
8.2. 
Die Fahrspurbreite (f) ist im allgemeinen gleich der 
Verkehrsraumbreite. Durch den Breitenzuschlag für 
zweispurige Straßen vergrößert sich die Fahrspur- 
breite um g/2. Die in der Tabelle (Anlage 3) ausge- 
wiesenen Fahrspurbreiten gelten für den Regelquer- 
schnitt der Strecke in den Geraden. In Kurven sind 
die entsprechenden Verbreiterungsmaße hinzuzurech- 
nen. 
Bei den in Klammern angegebenen Maßen, deren An- 
wendung in Ausnahmefällen unvermeidbar sein kann, 
müssen Beeinträchtigungen des Spurfahrens in Kauf 
genommen werden. 
Bei Knotenpunktzufahrten können für die Fahrspur- 
breitenbemessung andere. Gesichtspunkte maßgebend 
sein, insbesondere bei signalgeregelten Knotenpunk- 
ten. Hier ist für das Fahren oder Aufstellen in Reihen 
eine weitgehende Aufgliederung der Fahrzeugströme 
in die einzelnen Richtungen erforderlich, um ein 
Höchstmaß an Leistungsfähigkeit zu erreichen. Bei 
mehrspurigen Knotenpunktzufahrten (einschließlich 
Abbiegespuren) und V,.1 = 50 km/h kann, falls er- 
forderlich, die Fahrspurbreite auf 3,00 m herabgesetzt 
werden. Bei mehreren unmittelbar benachbarten Kno- 
tenpunkten kann sich daraus im Einzelfall eine durch- 
gehende verringerte Fahrspurbreite ergeben. 
Bei besonders beengten Verhältnissen mit keinem 
oder nur geringem Lkw- und Omnibusverkehr kann 
das Breitenmaß f von 3,00 m auch noch unterschritten 
werden, wenn nur auf diese Weise die erforderlichen 
Abbiegespuren geschaffen werden können. Die An- 
wendung der notwendigen Verbreiterungsmaße für 
Kurven ist in diesen Fällen besonders wichtig. 
Die Standspur (f,) ist eine in der Fahrbahn liegende 
Spur, die sowohl dem ruhenden wie dem fließenden 
Verkehr dienen kann. Sie wird im allgemeinen bei 
3.3.
	        
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