Ausgegeben am 7.1.1974
Dienstblatt des Senats von Be rlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
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Inhalt
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Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes — Querschnittsgestaltung von Stadt-
straßen — (AV Straßenquerschnitte) ......... >00 0-70 Ua RE CH ER HE
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Prüfverfahren für
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Nr. 2
77 — BauWohn VII a A 61 — 6730/00/01 55 41 Tor:
[VL erhrurı 67 06.01 — (80) dom ) 9-11.1973
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
vertretbar sind, sind sie in Klammern angegeben.
In die Tabelle sind zur Übersichtlichkeit und im Hin-
blick auf die überwiegende Ausbildung der Berliner
Stadtstraßen nur die Fahrbahnbreiten anbaufähiger
Straßen aufgenommen worden. Eine Ausnahme zur
Darstellung der Systematik bilden die zweispurigen
Hauptverkehrsstraßen.
Querschnitte für mehrspurige‘ anbaufreie Straßen
können gegebenenfalls aus den angegebenen Quer-
schnittsbestandteilen entwickelt werden.
Bei benachbarten Fahrspuren sind, wenn sie in glei-
cher Richtung befahren werden, die einzelnen Ver-
kehrsräume unmittelbar nebeneinander zu legen (An-
lage 2 a). Für zweispurige Straßen mit Gegenverkehr
ist im Hinblick darauf, daß hier der Verkehrsablauf
nicht so straff geordnet ist wie auf zwei- oder drei-
spurigen Richtungsfahrbahnen, in der Regel ein Brei-
tenzuschlag (g) von 0,50 m bei Verkehrsstraßen und
von 1,00 m bei Hauptverkehrsstraßen erforderlich
(Anlage 2 b).
Ganz allgemein können durch Zuschläge zu den Ma-
ßen der Tabelle auch andere besordere verkehrliche
Bedingungen berücksichtigt werden.
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes
— Querschnittsgestaltung von Stadtstraßen —
(AV Straßenquerschnitte)
Auf Grund des $ 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030).
wird bestimmt:
I. Allgemeines
In Straßen, für die Berlin Träger der Baulast ist,
sind die Straßenquerschnitte nach diesen Ausfüh-
führungsvorschriften zu gestalten.
Sofern eine Anwendung der Regelmaße der Tabelle
(Anlage 3) wegen besonderer Bedingungen, wie sie
zZ. B. bei Erweiterungs- und Umbauten vorhandener
Straßen vorliegen können, nicht vertretbar ist, können
die dort angegebenen Maße für Ausnahmefälle unter
entsprechender Begründung verwendet werden. An-
dere Abmessungen für Fahrbahnquerschnitte sind nur
im Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und Woh-
nungswesen zulässig.
II. Bestandteile des Straßenquerschnitts
Die wichtigsten Bestandteile des Straßenquerschnitts
mit den zugehörigen Bezeichnungen sind in Anlage 1
dargestellt.
Fahrbahn
3.1. Die Fahrbahn ist derjenige Teil der Straße, der in
erster Linie dem fließenden Verkehr dient. Um einen
reibungslosen und’ sicheren Verkehrsablauf gewähr-
leisten zu können, muß durchgehend ein freier Raum
zur Verfügung stehen. Dieser lichte Raum setzt sich
zusammen aus den Verkehrsräumen und den sie an
den Seiten und in der Höhe umschließenden, von
Hindernissen freizuhaltenden Räumen (Anlage 2).
Der Verkehrsraum besteht aus den Abmessungen des
Regelfahrzeugs (2,50 m breit, 4,00 m hoch) und den
Bewegungsspielräumen seitlich und in der Höhe. Die
Bewegungsspielräume berücksichtigen die Uneben-
heiten der Straße, die Lenkungenauigkeiten, die Ein-
flüsse von Wind u. a. m. Die Breite des Bewegungs-
spielraumes richtet sich nach den für die Straße zu
erwartenden Verkehrsgeschwindigkeiten und nach der
Straßenart.
Alle für die Breitenbemessung von Fahrbahnquer-
schnitten erforderlichen Regelmaße sind in der Tabelle
(Anlage 3) zusammengestellt. Soweit Mindestmaße
8.2.
Die Fahrspurbreite (f) ist im allgemeinen gleich der
Verkehrsraumbreite. Durch den Breitenzuschlag für
zweispurige Straßen vergrößert sich die Fahrspur-
breite um g/2. Die in der Tabelle (Anlage 3) ausge-
wiesenen Fahrspurbreiten gelten für den Regelquer-
schnitt der Strecke in den Geraden. In Kurven sind
die entsprechenden Verbreiterungsmaße hinzuzurech-
nen.
Bei den in Klammern angegebenen Maßen, deren An-
wendung in Ausnahmefällen unvermeidbar sein kann,
müssen Beeinträchtigungen des Spurfahrens in Kauf
genommen werden.
Bei Knotenpunktzufahrten können für die Fahrspur-
breitenbemessung andere. Gesichtspunkte maßgebend
sein, insbesondere bei signalgeregelten Knotenpunk-
ten. Hier ist für das Fahren oder Aufstellen in Reihen
eine weitgehende Aufgliederung der Fahrzeugströme
in die einzelnen Richtungen erforderlich, um ein
Höchstmaß an Leistungsfähigkeit zu erreichen. Bei
mehrspurigen Knotenpunktzufahrten (einschließlich
Abbiegespuren) und V,.1 = 50 km/h kann, falls er-
forderlich, die Fahrspurbreite auf 3,00 m herabgesetzt
werden. Bei mehreren unmittelbar benachbarten Kno-
tenpunkten kann sich daraus im Einzelfall eine durch-
gehende verringerte Fahrspurbreite ergeben.
Bei besonders beengten Verhältnissen mit keinem
oder nur geringem Lkw- und Omnibusverkehr kann
das Breitenmaß f von 3,00 m auch noch unterschritten
werden, wenn nur auf diese Weise die erforderlichen
Abbiegespuren geschaffen werden können. Die An-
wendung der notwendigen Verbreiterungsmaße für
Kurven ist in diesen Fällen besonders wichtig.
Die Standspur (f,) ist eine in der Fahrbahn liegende
Spur, die sowohl dem ruhenden wie dem fließenden
Verkehr dienen kann. Sie wird im allgemeinen bei
3.3.