V1/1973 '
Seite 80
Nr. 58
13. Dauer der Teilabschnitte, Ausbildungsstellen und Ausbildungsstoff des Fachgebietes
Stadtbauwesen
Dauer d.
Ausbild. Teilab-
Abschn. schnitte
(Wochen)
33
{3
26
72
22
3
31
Ausbildungsstellen
Der Senator für Bau-
und Wohnungswesen
Bezirksämter von Berlin
Eigenbetriebe des Landes
Berlin
Baubehörde Hamburg
Städtebauinstitut
Der Senator für Bau-
und Wohnungswesen
Bezirksämter von Berlin
Der Senator für Bau-
und Wohnungswesen
Der Senator für Inneres
Der Polizeipräsident
in Berlin
Ausbildungsstoff
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb einer Bau-
verwaltung
Stadt- und Verkehrsplanung, Bauleitpläne, Planungsrecht,
Planfeststellung, Siedlungswesen und Wohnungswirtschaft,
Verkehrsuntersuchungen, Bauaufsicht und -recht, Bauge-
nehmigungsverfahren, Unfallverhütung
Vermessungs- und Liegenschaftswesen, Straßenaufsicht,
Straßenbau- und Verkehrsrecht, Naturschutz, Landschafts-
pflege,‘ Denkmalpflege, Flurbereinigung
Planung, Bau und Erhaltung von Stadtstraßen, Straßen-
verkehrsregelung und -beleuchtung, öffentlicher Personen-
nahverkehr, Personenbeförderungs- und Eisenbahnrecht
Planung, Bau, Erhaltung und’ Betrieb von Stadtbahnen
Siedlungswasserbau, Wassergewinnung, -aufbereitung und
-verteilung
Stadt- und Grundstücksentwässerung, Kläranlagen, Pump-
werke, Wasserrecht
Stadthygiene, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Abfallwirt-
schaft, Stadtbetriebe, Ortsstatute, Liegenschaftswesen
Vertiefung der Kenntnisse in Städtebau und Raumord-
nung, Zusammenwirken der Fachgebiete, Vorlesungen,
Seminare und Übungen
Vorbereiten und Durchführen von Bauten
Grundsätze für das Aufstellen von Entwürfen, Normen
und technische Vorschriften
Ausschreibung, Vergabe, Vertragsabwicklung, Abnahme
und Abrechnung, Preisrecht, Baubetrieb, Bauen .unter Ver-
kehr bzw. im Betrieb
Bauaufsicht und -überwachung
Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen des Landes
Berlin
Einschlägige Rechtsangelegenheiten
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Personalwesen
Raumordnung und Landesplanung
Dienst- und Fachaufsicht
Prüfen und Genehmigen von Entwürfen
Häusliche Prüfungsarbeit
6 Lehrgänge
rd. 9 Erholungsurlaub
(nur bei ungekürzter Ausbildung, sonst anteilig)
117 Wochen — 2 Jahre und 3 Monate
Anmerkung: Die häusliche Prüfungsarbeit soll spätestens 6 Wochen vor Abschluß der Ausbildung dem Ober-
prüfungsamt eingereicht sein.