V1/1973
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Nr. 57
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Zusätzliches Urlaubsgeld
Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht
nach einer 12monatigen Betriebszugehörigkeit.
Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes
{
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die unter den fach-
lichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages
fallen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhal-
ten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 8,00 DM
pro Urlaubstag. Jugendliche unter 18 Jahren erhal-
ten 50 % des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Anteiliger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld
Scheidet ein Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht in
seiner Person liegen, innerhalb des Urlaubsjahres
aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er Anspruch auf
1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes für jeden vollen
Beschäftigungsmonat.
Zuviel gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld kann an-
teilmäßig zurückgefordert bzw. angerechnet werden.
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Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. Juni 1972 in Kraft,
Er kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum
Ende des Jahres, erstmals zum 31. Dezember 1975, gekün-
digt werden.
Trier, den 1. Juni 1972
Bundesinnungsverband des Steinmetz- und
Steinbildhauerhandwerks,
Frankfurt (Main), Praunheimer Weg 113
Hugo Uhl Joachim Sukrow
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Hauptvorstand,
Frankfurt (Main), Bockenheimer Landstraße 73-77
Rudolf Sperner Adam Kneib
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres -IB11-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager:. Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf : 87 05 91 - (95) 4701 -
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