V1/1978
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Nr. 57
Verschulden des Auszubildenden verzögert wurde,
die Differenz zwischen Junggehilfenlohn und Stein-
metzhelferlohn nachzuzahlen ist.
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung er-
halten mindestens bis zum
16. Lebensjahr 60 %
17. Lebensjahr 70%
18. Lebensjahr 80 %
19. Lebensjahr 90 %
nach vollendetem
19. Lebensjahr 100 %
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Ein-
stellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle
4.11. in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort
zuständige Lohn,
in einem tarifniedrigeren Ort liegt, der für den Be-
triebssitz bzw. Einstellungsort zuständige Lohn
zu zahlen.
Abgeltungsverbot
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch er-
höhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzu-
lässig.
Arbeiten beschäftigt wird, erhält er folgende Zu-
schläge:
Umarbeiten, Überarbeiten und Abarbeiten
alter Werksteine aus Weichgestein an Bau-
werken ..:. z..« 10%
1.1
— nicht jedoch das Entfernen von verwitterten
Materialien im Rahmen von Renovierungs-
arbeiten —
Scharrieren alter, mit Ölfarbe gestrichener
Werksteine an Bauwerken ................. 10%
Bearbeiten von alten Betonkonstruktionen ... 10%
Bearbeiten alter Granite oder Basaltlava-
Werksteine ...0r en ek Hi ak 74 Wae re 18%
Hau- und Schleifarbeiten über Kopf und an -
schlecht erreichbaren Plätzen ....0.0000200.0 15%
Arbeiten auf Hängegerüsten . :.x 20%
1.7. Arbeiten auf Gerüsten von 20-25 m Höhe ... 10%
jedoch über 25 m Höhe .... ‚4. 15%
1.3.
1.4.
1.5.
1.8.
Arbeiten an Tunnelgewölben und -wänden
zum Auswechseln oder Versetzen von Werk-
steintellen. 144.500 5
Preßluftarbeiten und Arbeiten mit Elektro-
Hämmern zum Ausbrechen, nicht jedoch zur
Bearbeitung von Werksteinen .. -
4.12,
15%
1.9.
10%
1.20.
Arbeiten mit Säuren und ätzenden Laugen
von über 1 Stunde Dauer ohne betriebsseitig
gestellte Schutzkleidung ....... 4
10%
Vergütung für Geschirrstellung des Arbeitnehmers
Die Vergütung bei Gestellung vollwertigen eigenen
Geschirrs beträgt bei Hartgestein 8 %, bei Weich-
gestein 4 % des Tarifstundenlohnes.
Hi.
Arbeiten mit Handfräsen oder Trockenschleif-
maschinen ohne wirksame Absaugvorrichtung
von über 1 Stunde Dauerbetrieb ............ 15%
2.
Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage ist der tarifliche Stundenlohn
bzw. der Akkorddurchschnittsverdienst.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
Fallen mehrere Zuschläge zusammen, sind die 2 höch-
sten Zuschläge zu zahlen.
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Lohngruppen
Festsetzung der Lohngruppen
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt:
Steinbildhauer, Bildhauer,
Vorarbeiter,
Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser,
soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen,
Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen
Berufen kommen,
Steinschleifer,
Steinschleifer in den ersten 1% Jahren ihrer
Tätigkeit,
1.7. Betriebshandwerker,
1.8. Steinsäger (auch Gattersäger),
1.9. _Steinsäger in den ersten 1% Jahren,
1.10. Steinmetzhelfer.
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Vergütung für Mehraufwand bei Entsendung
Vergütungs-Anspruch
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber auf eine Bau-
stelle entsandt werden und denen hierdurch höhere
Unkosten entstehen, als wenn sie im Betrieb arbei-
ten, erhalten diesen Mehraufwand wie folgt erstattet:
1.1
Beträgt die Entfernung „Ortsmitte-Baustelle‘“ mehr
als 8 km, so ist außer dem Fahrgeld ab 8 km die
Fahrtzeit (kürzeste Wegstrecke und preisgünstigstes
öffentliches Verkehrsmittel) mit dem tariflichen
Stundenlohn zu- bezahlen.
Soweit die Wege zur und von der Baustelle in die
Arbeitszeit fallen, sind Fahrgeld und Wegezeit voll
zu vergüten.
Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges des Arbeit-
nehmers gelten die gleichen Bestimmungen.
In Orten über 100000 Einwohner sind besondere
Regelung, abweichend von Nr.1.1, örtlich. von den
bezirklichen Tarifvertragsparteien zu vereinbaren.
i. 2.
8
Is
4
Erschwerniszuschläge
Anspruchsgrundlage
Solange der Arbeitnehmer mit den nachstehenden -
„4