VM1973
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Nr. 41-43
wenn sie aus Werken stammen, die einer Überwachung
durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle oder Über-
wachungsgemeinschaft unterliegen. Daneben sind die
Erzeugnisse durch die Hersteller zu überwachen (Eigen-
überwachung). Ein Verzeichnis anerkannter Prüfstel-
len und Überwachungsgemeinschaften ist im Mittei-
iungsblatt des Instituts für Bautechnik abgedruckt.
Überwachungsverträge bedürfen nach $ 30 Abs.2
Satz 1 und 3 BauO Bln in Verbindung mit $ 1 Nr. 3 der
Verordnung über die Übertragung von bauaufsicht-
lichen Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für
Bautechnik vom 29. August 1968 (GVBl. S. 1215) der
Zustimmung durch das Institut für Bautechnik.
Zu Blatt 3:
Die nach Abschnitt 3 Abs.2 und 3 erforderliche Erd-
decke über den Behältern darf nicht aus bindigen
Böden bestehen.
II.
Die Einführung des Normblattes DIN 6608 Blatt 2 ( Aus-
gabe März 1965) und DIN 6608 Blatt 3 (Ausgabe März
L963) durch die Ausführungsvorschriften über die Einfüh-
rung technischer Baubestimmungen vom 11. Juli 1968
(ABl. S. 1277 — Dbl. VI / 1968 Nr. 36) sowie des Normblat-
tes DIN 6608 Blatt 1 (Ausgabe Juli 1968) durch die Ver-
waltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvor-
schriften über die Einführung technischer Baubestimmun-
gen — Erste Ergänzung — vom 24. April 1970 (ABl. S.1053 —
Dbl. VI/1970 Nr..26) wird aufgehoben.
IV:
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
15. März 1973 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. März
1978 außer Kraft.
In Vertretung
Dr. Schroeder
g—m — Bau Wohn 1a C 11 — 6938-2-6616-2 A
| VI-42 | Fernruf: 87 05 91— (95) 4897 1273-1973}
ABI. S. 616
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
- Liegende Behälter aus Stahl für oberirdische Lagerung —
Auf Grund 8 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
1.
Das Normblatt
DIN 6616 — Liegende Behälter aus Stahl für oberirdische
Lagerung flüssiger Mineralölprodukte (Aus-
gabe Juli 1968)
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
IT.
Bei Anwendung des Normblattes DIN 6616 ist folgendes
zu beachten:
Nach 8 1 Nr. 13 der Verordnung über die Überwachung
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtungen
(Überwachungsverordnung - ÜVO) vom 16. Februar
1972 (GVBl. S. 511), geändert durch Verordnung vom
19. Juni 1972 (GVBl. S. 1189), dürfen liegende Behälter
aus Stahl für oberirdische Lagerung flüssiger Mineral-
ölprodukte nur verwendet werden, wenn sie aus Wer-
ken stammen, die einer Überwachung durch eine hier-
für anerkannte Prüfstelle oder Überwachungsgemein-
schaft unterliegen. Daneben sind die Erzeugnisse durch
die Hersteller ständig zu überwachen (HEigenüber-
wachung). Ein Verzeichnis anerkannter Prüfstellen
und Überwachungsgemeinschaften ist im Mitteilungs-
blatt des Instituts für Bautechnik abgedruckt.
Überwachungsverträge bedürfen nach $ 30 Abs.2
Satz 1 und 3 BauO Bln in Verbindung mit $ 1 Nr. 3 der
Verordnung über die Übertragung von bauaufsicht-
lichen Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für
Bautechnik vom 29. August 1968 (GVBl. S. 1215) der
Zustimmung durch das Institut für Bautechnik.
Nach den Vorschriften über die Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gruppe A. Gefahrklasse I und II und
der Gruppe B ist Kraftstoff an Tankstellen in unter-
irdischen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung von
mindestens 0,8 m zu lagern (vgl. TRbF 110 —- Tank-
stellen -, Nummer 2.11). Eine Verwendung der Behäl-
ter nach DIN 6616 im Sinne des Satzes 1 ist daher nicht
zulässig.
II.
Die Einführung des Normblattes DIN 6616 (Ausgabe
Juli 1968) durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung
der Ausführungsvorschriften über die Einführung techni-
scher Baubestimmungen — Erste Ergänzung —- vom 24. April
1970 (ABl. S. 1053 — Dbl. VI / 1970 Nr. 26) wird aufgehoben.
IV,
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
15. März 1973 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. März
1978 außer Kraft.
In Vertretung
Dr. Schroeder
da“ —— Bay Wohn IaC 11 - 6938-2-1055-2 17 U oma
__VI-43 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | Z O7 |
ABI. S. 617
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen
— Lastannahmen für Wetterschutzhallen —
Auf Grund 8 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
N
Die in der Anlage abgedruckten Richtlinien für Last-
annahmen bei Wetterschutzhallen (Fassung November
1972) werden als technische Baubestimmungen eingeführt.
xt
Bei Anwendung der Richtlinien ist folgendes zu beachten:
Die Richtlinien für Lastannahmen bei Wetterschutzhallen
gelten ergänzend zu DIN 1055 Blatt 4 - Lastannahmen im
Hochbau; Verkehrslasten — Windlast (Ausgabe 1938 xxx),
eingeführt durch die Ausführungsvorschriften über die
Einführung technischer Baubestimmungen vom 2. Oktober
1972 (ABl. S. 1454 — Dbl. VI/1972 Nr. 62), und DIN 1055
Blatt5 — Lastannahmen im Hochbau; Verkehrslasten —
Schneelast (Ausgabe Dezember 1936 xx), eingeführt durch
die Ausführungsvorschriften über die Einführung :tech-
nischer Baubestimmungen vom 2., Oktober 1972 (ABl.
S. 1453 — Dbl. VI/1972 Nr. 61).
HT.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. April 1973 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. März
L978 außer Kraft.
In Vertretung
Dr.Schroeder
Anlage
Richtlinien
für Lastannahmen bei Wetterschutzhallen
— Fassung November 1972 —
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für befristet aufgestellte Hal-
len, die als Wetterschutz bei der Errichtung, Änderung