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Volume 2. Juli 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

VM1973 
Seite 51 
Nr. 41-43 
wenn sie aus Werken stammen, die einer Überwachung 
durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle oder Über- 
wachungsgemeinschaft unterliegen. Daneben sind die 
Erzeugnisse durch die Hersteller zu überwachen (Eigen- 
überwachung). Ein Verzeichnis anerkannter Prüfstel- 
len und Überwachungsgemeinschaften ist im Mittei- 
iungsblatt des Instituts für Bautechnik abgedruckt. 
Überwachungsverträge bedürfen nach $ 30 Abs.2 
Satz 1 und 3 BauO Bln in Verbindung mit $ 1 Nr. 3 der 
Verordnung über die Übertragung von bauaufsicht- 
lichen Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für 
Bautechnik vom 29. August 1968 (GVBl. S. 1215) der 
Zustimmung durch das Institut für Bautechnik. 
Zu Blatt 3: 
Die nach Abschnitt 3 Abs.2 und 3 erforderliche Erd- 
decke über den Behältern darf nicht aus bindigen 
Böden bestehen. 
II. 
Die Einführung des Normblattes DIN 6608 Blatt 2 ( Aus- 
gabe März 1965) und DIN 6608 Blatt 3 (Ausgabe März 
L963) durch die Ausführungsvorschriften über die Einfüh- 
rung technischer Baubestimmungen vom 11. Juli 1968 
(ABl. S. 1277 — Dbl. VI / 1968 Nr. 36) sowie des Normblat- 
tes DIN 6608 Blatt 1 (Ausgabe Juli 1968) durch die Ver- 
waltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvor- 
schriften über die Einführung technischer Baubestimmun- 
gen — Erste Ergänzung — vom 24. April 1970 (ABl. S.1053 — 
Dbl. VI/1970 Nr..26) wird aufgehoben. 
IV: 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
15. März 1973 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. März 
1978 außer Kraft. 
In Vertretung 
Dr. Schroeder 
g—m — Bau Wohn 1a C 11 — 6938-2-6616-2 A 
| VI-42 | Fernruf: 87 05 91— (95) 4897 1273-1973} 
ABI. S. 616 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
- Liegende Behälter aus Stahl für oberirdische Lagerung — 
Auf Grund 8 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
1. 
Das Normblatt 
DIN 6616 — Liegende Behälter aus Stahl für oberirdische 
Lagerung flüssiger Mineralölprodukte (Aus- 
gabe Juli 1968) 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
IT. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 6616 ist folgendes 
zu beachten: 
Nach 8 1 Nr. 13 der Verordnung über die Überwachung 
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtungen 
(Überwachungsverordnung - ÜVO) vom 16. Februar 
1972 (GVBl. S. 511), geändert durch Verordnung vom 
19. Juni 1972 (GVBl. S. 1189), dürfen liegende Behälter 
aus Stahl für oberirdische Lagerung flüssiger Mineral- 
ölprodukte nur verwendet werden, wenn sie aus Wer- 
ken stammen, die einer Überwachung durch eine hier- 
für anerkannte Prüfstelle oder Überwachungsgemein- 
schaft unterliegen. Daneben sind die Erzeugnisse durch 
die Hersteller ständig zu überwachen (HEigenüber- 
wachung). Ein Verzeichnis anerkannter Prüfstellen 
und Überwachungsgemeinschaften ist im Mitteilungs- 
blatt des Instituts für Bautechnik abgedruckt. 
Überwachungsverträge bedürfen nach $ 30 Abs.2 
Satz 1 und 3 BauO Bln in Verbindung mit $ 1 Nr. 3 der 
Verordnung über die Übertragung von bauaufsicht- 
lichen Entscheidungsbefugnissen auf das Institut für 
Bautechnik vom 29. August 1968 (GVBl. S. 1215) der 
Zustimmung durch das Institut für Bautechnik. 
Nach den Vorschriften über die Lagerung brennbarer 
Flüssigkeiten der Gruppe A. Gefahrklasse I und II und 
der Gruppe B ist Kraftstoff an Tankstellen in unter- 
irdischen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung von 
mindestens 0,8 m zu lagern (vgl. TRbF 110 —- Tank- 
stellen -, Nummer 2.11). Eine Verwendung der Behäl- 
ter nach DIN 6616 im Sinne des Satzes 1 ist daher nicht 
zulässig. 
II. 
Die Einführung des Normblattes DIN 6616 (Ausgabe 
Juli 1968) durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung 
der Ausführungsvorschriften über die Einführung techni- 
scher Baubestimmungen — Erste Ergänzung —- vom 24. April 
1970 (ABl. S. 1053 — Dbl. VI / 1970 Nr. 26) wird aufgehoben. 
IV, 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
15. März 1973 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. März 
1978 außer Kraft. 
In Vertretung 
Dr. Schroeder 
da“ —— Bay Wohn IaC 11 - 6938-2-1055-2 17 U oma 
__VI-43 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | Z O7 | 
ABI. S. 617 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften über die Einführung 
technischer Baubestimmungen 
— Lastannahmen für Wetterschutzhallen — 
Auf Grund 8 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
N 
Die in der Anlage abgedruckten Richtlinien für Last- 
annahmen bei Wetterschutzhallen (Fassung November 
1972) werden als technische Baubestimmungen eingeführt. 
xt 
Bei Anwendung der Richtlinien ist folgendes zu beachten: 
Die Richtlinien für Lastannahmen bei Wetterschutzhallen 
gelten ergänzend zu DIN 1055 Blatt 4 - Lastannahmen im 
Hochbau; Verkehrslasten — Windlast (Ausgabe 1938 xxx), 
eingeführt durch die Ausführungsvorschriften über die 
Einführung technischer Baubestimmungen vom 2. Oktober 
1972 (ABl. S. 1454 — Dbl. VI/1972 Nr. 62), und DIN 1055 
Blatt5 — Lastannahmen im Hochbau; Verkehrslasten — 
Schneelast (Ausgabe Dezember 1936 xx), eingeführt durch 
die Ausführungsvorschriften über die Einführung :tech- 
nischer Baubestimmungen vom 2., Oktober 1972 (ABl. 
S. 1453 — Dbl. VI/1972 Nr. 61). 
HT. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. April 1973 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. März 
L978 außer Kraft. 
In Vertretung 
Dr.Schroeder 
Anlage 
Richtlinien 
für Lastannahmen bei Wetterschutzhallen 
— Fassung November 1972 — 
Geltungsbereich 
Diese Richtlinien gelten für befristet aufgestellte Hal- 
len, die als Wetterschutz bei der Errichtung, Änderung
	        
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