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Nr. 123
Seite 60 DIN 1045
Die Aufnahme negativer Momente über den Montagestützen
braucht bei Plattendecken nach Abschnitt 19.7.6, Balken-
decken nach Abschnitt 19.7.7, Plattenbalkendecken nach Ab-
schnitt 19.7.5, Tabelle 26, Zeile 5, und Rippendecken nach
Abschnitt 19.7.8 nicht nachgewiesen zu werden, wenn die
Feldmomente unter Annahme frei drehbar gelagerter Balken
auf zwei Stützen ermittelt werden. Decken mit biegesteifer
Bewehrung nach Abschnitt 2.1.3.7 sind im Montagezustand
stets als Balken auf zwei Stützen zu rechnen.
19.5.3. Auflagertiefe
Für die Mindestauflagertiefe im endgültigen Zustand gelten
die Bestimmungen für entsprechende Bauteile aus Ortbeton.
Bei nachträglicher Ergänzung des Auflagerbereichs durch
Ortbeton muß die Auflagertiefe im Montagezustand unter
Berücksichtigung möglicher Maßabweichungen mindestens
3,5cm betragen. Diese Auflagerung kann - durch Hilfs-
unterstützungen in unmittelbarer Nähe des endgültigen Auf-
lagers ersetzt werden.
Die Auflagertiefe von Zwischenbauteilen muß mindestens
2,5 cm betragen. In tragende Wände dürfen nur Zwischen-
bauteile ohne Hohlräume eingreifen, deren Festigkeit min-
destens gleich der des Wandmauerwerks ist.
19.5.4. Ausbildung von Auflagern
und druckbeanspruchten Fugen
Fertigteile müssen im Endzustand an den Auflagern in
Zementmörtel oder Beton liegen. Hierauf darf bei Bauteilen
mit kleinen Abmessungen und geringen Auflagerkräften,
z.B. bei Zwischenbauteilen von Decken und bei schmalen
Fertigteilen für Dächer, verzichtet werden. An Stelle von
Mörtel oder Beton dürfen andere geeignete ausgleichende
Zwischenlagen verwendet werden, wenn nachteilige Folgen
für Standsicherheit (z. B. Aufnahme der Querzugspan-
nungen), Verformung, Schallschutz und Brandschutz aus-
geschlossen sind.
Für die Berechnung der Mörtelfugen gilt Abschnitt 17.3.4. Die
Zusammensetzung des Zementmörtels muß die Bedingungen
von Abschnitt 6.7.1, die des Betons von Abschnitt 6.5 erfüllen.
Druckbeanspruchte Fugen zwischen Fertigteilen sollen min-
destens 2cm dick sein, damit sie sorgfältig mit Mörtel oder
Beton ausgefüllt werden können. Wenn sie mit Mörtel aus-
gepreßt werden, müssen sie mindestens 0,5 cm dick sein.
Waagerechte Fugen dürfen dünner‘ sein, wenn das obere
Fertigteil auf einem frischen Mörtelbett abgesetzt wird, in
dem die planmäßige Höhenlage des Fertigteils durch ge-
eignete Vorrichtungen (Abstandhalter) sichergestellt wird.
19.6. Kennzeichnung
Auf jedem Fertigteil sind deutlich lesbar der Hersteller und
der Herstellungstag anzugeben. Abkürzungen sind zulässig.
Die Einbaulage ist zu kennzeichnen, wenn Verwechslungs-
gefahr besteht. Fertigteile von gleichen äußeren Abmes-
sungen, aber mit verschiedener Bewehrung, Betongüte oder
Betondeckung, sind unterschiedlich zu kennzeichnen.
Dürfen Fertigteile nur in bestimmter Lage, z. B. nicht auf der
Seite liegend, befördert werden, so ist hierauf in geeigneter
Weise, z. B. durch Aufschriften, hinzuweisen.
19.7. Geschoßdecken, Dachdecken
und vergleichbare Bauteile mit Fertigteilen
19.7.1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Geschoßdecken, Dachdecken und vergleichbare Bauteile mit
Fertigteilen dürfen verwendet werden, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist (siehe auch Abschnitt 19.7.5,
Tabelle 26)
bei vorwiegend ruhender, gleichmäßig verteilter Ver-
kehrslast (siehe DIN 1055 Blatt 3),
bei ruhenden Einzellasten, wenn hinsichtlich ihrer Ver-
teilung der 1. Absatz von Abschnitt 20.2.5 eingehalten ist,
und bei Radlasten bis 750 kp (z. B. Personenkraftwagen),
aber nicht bei Fabriken und Werkstätten.
Für Decken mit Fertigteilen gelten die in den Abschnitten 19.7.2
bis 19.7.10 angegebenen zusätzlichen Bestimmungen und
Vereinfachungen. Angaben über Regelausführungen für die
Querverbindung von Fertigteilen’ in Abschnitt 19.7.5 gestatten
die Wahl ausreichender Querverbindungsmittel in Abhän-
gigkeit von der Höhe der Verkehrslast und der Decken-
bauart.
Bei Geschoßdecken in Bauten aus vorgefertigten Wand-
tafeln müssen die einzelnen Deckentafeln mindestens so
breit sein, daß in einem durch tragende oder aussteifende
Wände begrenzten Raum höchstens 2 Fugen auftreten. Die
Breite der Deckentafeln soll jedoch 2,0 m nicht unterschrei-
ten. Geringere Breiten sind lediglich bei Treppenpodesten,
Loggien und ähnlichem zulässig.
19.7.2. Zusammenwirken von Fertigteilen und Ortbeton
in Decken
Bei vorwiegend ruhenden Lasten, nicht aber in Fabriken und
Werkstätten, darf der Rechenwert to der Schubspannung
bei Decken für die Bemessung der Schub- und der Verbund-
bewehrung (siehe Abschnitt 19.7.3) zwischen Fertigteilen und
Ortbeton nach Abschnitt 17.5.5 abgemindert werden, wenn
die Verkehrslast nicht größer als 500 kp/m?2 ist, die Berüh-
rungsflächen der Fertigteile rauh sind und der Rechenwert To
bei Platten 0,7 7911 (Zeile 1b von Tabelle 14), bei anderen
Bauteilen 0,7 7915 (Zeile 3 von Tabelle 14) nicht überschrei-
tet. In diesem Fall ist Gleichung (20) zu ersetzen durch
Gleichung (36) bzw. Gleichung (37).
2
vorh 79 04
=—— >
0.701
vorh 7 04
U m 047
0,7 7912 0
Das Zusammenwirken von Ortbeton und statisch mitwir-
kenden Zwischenbauteilen braucht bei Verkehrslasten bis
zu 500 kp/m? nicht nachgewiesen zu werden, wenn die
Zwischenbauteile eine rauhe Oberfläche haben oder aus
gebranntem Ton bestehen. Von solchen Zwischenbauteilen
dürfen jedoch nur die äußeren, unmittelbar am Ortbeton
haftenden Stege bis zu 2,5cm je Rippe und die Druckplatte
als mitwirkend angesehen werden. ;
19.7.3. Verbundbewehrung zwischen Fertigteilen
und Ortbeton
Die Verbundbewehrung zwischen Fertigteilen und Ortbeton
ist nach Abschnitt 19.4 bzw. 19.7.2 zu bemessen. Sie braucht
nicht auf alle Fugenbereiche verteilt zu werden, die zwischen
Fertigteil und Ortbeton im Querschnitt entstehen (siehe
Bild 40).
Vene ohne
Bewehrung
, =
Fertigteil
‚Ortbeton
Verbund
bewehrg.
mg
Bild 40. Verbundbewehrung in Fugen
Bügelförmige Verbundbewehrungen müssen nach Ab-
schnitt 18.5.3.3 verankert werden, mit Längsstäben kraft-
schlüssig verbunden werden oder aber in der Druck- und
Zugzone mindestens je einen Längsstab umschließen.
Der größte in Spannrichtung gemessene Abstand von Ver-
bundbewehrungen bei Decken soll nicht mehr als das Dop-
pelte der Deckendicke d betragen.