Path:
Volume 19. Dezember 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

V1/1973 
Seite 292 _ 
AA 
_. 
Nr. 123 
Seite 60 DIN 1045 
Die Aufnahme negativer Momente über den Montagestützen 
braucht bei Plattendecken nach Abschnitt 19.7.6, Balken- 
decken nach Abschnitt 19.7.7, Plattenbalkendecken nach Ab- 
schnitt 19.7.5, Tabelle 26, Zeile 5, und Rippendecken nach 
Abschnitt 19.7.8 nicht nachgewiesen zu werden, wenn die 
Feldmomente unter Annahme frei drehbar gelagerter Balken 
auf zwei Stützen ermittelt werden. Decken mit biegesteifer 
Bewehrung nach Abschnitt 2.1.3.7 sind im Montagezustand 
stets als Balken auf zwei Stützen zu rechnen. 
19.5.3. Auflagertiefe 
Für die Mindestauflagertiefe im endgültigen Zustand gelten 
die Bestimmungen für entsprechende Bauteile aus Ortbeton. 
Bei nachträglicher Ergänzung des Auflagerbereichs durch 
Ortbeton muß die Auflagertiefe im Montagezustand unter 
Berücksichtigung möglicher Maßabweichungen mindestens 
3,5cm betragen. Diese Auflagerung kann - durch Hilfs- 
unterstützungen in unmittelbarer Nähe des endgültigen Auf- 
lagers ersetzt werden. 
Die Auflagertiefe von Zwischenbauteilen muß mindestens 
2,5 cm betragen. In tragende Wände dürfen nur Zwischen- 
bauteile ohne Hohlräume eingreifen, deren Festigkeit min- 
destens gleich der des Wandmauerwerks ist. 
19.5.4. Ausbildung von Auflagern 
und druckbeanspruchten Fugen 
Fertigteile müssen im Endzustand an den Auflagern in 
Zementmörtel oder Beton liegen. Hierauf darf bei Bauteilen 
mit kleinen Abmessungen und geringen Auflagerkräften, 
z.B. bei Zwischenbauteilen von Decken und bei schmalen 
Fertigteilen für Dächer, verzichtet werden. An Stelle von 
Mörtel oder Beton dürfen andere geeignete ausgleichende 
Zwischenlagen verwendet werden, wenn nachteilige Folgen 
für Standsicherheit (z. B. Aufnahme der Querzugspan- 
nungen), Verformung, Schallschutz und Brandschutz aus- 
geschlossen sind. 
Für die Berechnung der Mörtelfugen gilt Abschnitt 17.3.4. Die 
Zusammensetzung des Zementmörtels muß die Bedingungen 
von Abschnitt 6.7.1, die des Betons von Abschnitt 6.5 erfüllen. 
Druckbeanspruchte Fugen zwischen Fertigteilen sollen min- 
destens 2cm dick sein, damit sie sorgfältig mit Mörtel oder 
Beton ausgefüllt werden können. Wenn sie mit Mörtel aus- 
gepreßt werden, müssen sie mindestens 0,5 cm dick sein. 
Waagerechte Fugen dürfen dünner‘ sein, wenn das obere 
Fertigteil auf einem frischen Mörtelbett abgesetzt wird, in 
dem die planmäßige Höhenlage des Fertigteils durch ge- 
eignete Vorrichtungen (Abstandhalter) sichergestellt wird. 
19.6. Kennzeichnung 
Auf jedem Fertigteil sind deutlich lesbar der Hersteller und 
der Herstellungstag anzugeben. Abkürzungen sind zulässig. 
Die Einbaulage ist zu kennzeichnen, wenn Verwechslungs- 
gefahr besteht. Fertigteile von gleichen äußeren Abmes- 
sungen, aber mit verschiedener Bewehrung, Betongüte oder 
Betondeckung, sind unterschiedlich zu kennzeichnen. 
Dürfen Fertigteile nur in bestimmter Lage, z. B. nicht auf der 
Seite liegend, befördert werden, so ist hierauf in geeigneter 
Weise, z. B. durch Aufschriften, hinzuweisen. 
19.7. Geschoßdecken, Dachdecken 
und vergleichbare Bauteile mit Fertigteilen 
19.7.1. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen 
Geschoßdecken, Dachdecken und vergleichbare Bauteile mit 
Fertigteilen dürfen verwendet werden, soweit nachstehend 
nichts anderes bestimmt ist (siehe auch Abschnitt 19.7.5, 
Tabelle 26) 
bei vorwiegend ruhender, gleichmäßig verteilter Ver- 
kehrslast (siehe DIN 1055 Blatt 3), 
bei ruhenden Einzellasten, wenn hinsichtlich ihrer Ver- 
teilung der 1. Absatz von Abschnitt 20.2.5 eingehalten ist, 
und bei Radlasten bis 750 kp (z. B. Personenkraftwagen), 
aber nicht bei Fabriken und Werkstätten. 
Für Decken mit Fertigteilen gelten die in den Abschnitten 19.7.2 
bis 19.7.10 angegebenen zusätzlichen Bestimmungen und 
Vereinfachungen. Angaben über Regelausführungen für die 
Querverbindung von Fertigteilen’ in Abschnitt 19.7.5 gestatten 
die Wahl ausreichender Querverbindungsmittel in Abhän- 
gigkeit von der Höhe der Verkehrslast und der Decken- 
bauart. 
Bei Geschoßdecken in Bauten aus vorgefertigten Wand- 
tafeln müssen die einzelnen Deckentafeln mindestens so 
breit sein, daß in einem durch tragende oder aussteifende 
Wände begrenzten Raum höchstens 2 Fugen auftreten. Die 
Breite der Deckentafeln soll jedoch 2,0 m nicht unterschrei- 
ten. Geringere Breiten sind lediglich bei Treppenpodesten, 
Loggien und ähnlichem zulässig. 
19.7.2. Zusammenwirken von Fertigteilen und Ortbeton 
in Decken 
Bei vorwiegend ruhenden Lasten, nicht aber in Fabriken und 
Werkstätten, darf der Rechenwert to der Schubspannung 
bei Decken für die Bemessung der Schub- und der Verbund- 
bewehrung (siehe Abschnitt 19.7.3) zwischen Fertigteilen und 
Ortbeton nach Abschnitt 17.5.5 abgemindert werden, wenn 
die Verkehrslast nicht größer als 500 kp/m?2 ist, die Berüh- 
rungsflächen der Fertigteile rauh sind und der Rechenwert To 
bei Platten 0,7 7911 (Zeile 1b von Tabelle 14), bei anderen 
Bauteilen 0,7 7915 (Zeile 3 von Tabelle 14) nicht überschrei- 
tet. In diesem Fall ist Gleichung (20) zu ersetzen durch 
Gleichung (36) bzw. Gleichung (37). 
2 
vorh 79 04 
=—— > 
0.701 
vorh 7 04 
U m 047 
0,7 7912 0 
Das Zusammenwirken von Ortbeton und statisch mitwir- 
kenden Zwischenbauteilen braucht bei Verkehrslasten bis 
zu 500 kp/m? nicht nachgewiesen zu werden, wenn die 
Zwischenbauteile eine rauhe Oberfläche haben oder aus 
gebranntem Ton bestehen. Von solchen Zwischenbauteilen 
dürfen jedoch nur die äußeren, unmittelbar am Ortbeton 
haftenden Stege bis zu 2,5cm je Rippe und die Druckplatte 
als mitwirkend angesehen werden. ; 
19.7.3. Verbundbewehrung zwischen Fertigteilen 
und Ortbeton 
Die Verbundbewehrung zwischen Fertigteilen und Ortbeton 
ist nach Abschnitt 19.4 bzw. 19.7.2 zu bemessen. Sie braucht 
nicht auf alle Fugenbereiche verteilt zu werden, die zwischen 
Fertigteil und Ortbeton im Querschnitt entstehen (siehe 
Bild 40). 
Vene ohne 
Bewehrung 
, = 
Fertigteil 
‚Ortbeton 
Verbund 
bewehrg. 
mg 
Bild 40. Verbundbewehrung in Fugen 
Bügelförmige Verbundbewehrungen müssen nach Ab- 
schnitt 18.5.3.3 verankert werden, mit Längsstäben kraft- 
schlüssig verbunden werden oder aber in der Druck- und 
Zugzone mindestens je einen Längsstab umschließen. 
Der größte in Spannrichtung gemessene Abstand von Ver- 
bundbewehrungen bei Decken soll nicht mehr als das Dop- 
pelte der Deckendicke d betragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.