V1/1973
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Nr. 123
Seite 26 DIN 1045
7. Nachweis der Güte
der Baustoffe und Bauteile für Baustellen
7.1. Allgemeine Anforderungen
Für die Durchführung und Auswertung der in diesem Ab-
schnitt vorgeschriebenen Prüfungen und für die Berücksichti-
gung ihrer Ergebnisse bei der Bauausführung ist der Bau-
leiter des Unternehmens verantwortlich. Wegen der Auf-
zeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse siehe Ab-
schnitte 4.3 und 4.4.
Die in den Abschnitten 7.2, 7.3 und 7.4.2 vorgesehenen Prü-
fungen brauchen bei Bezug von Transportbeton auf der
Baustelle nicht durchgeführt zu werden. Die Abschnitte 7.4.1,
7.4.3, 7.4.4 und 7.4.5 gelten, soweit dort nichts anderes fest-
gelegt ist, auch für Baustellen, die Transportbeton beziehen.
7.2. Bindemittel, Betonzusatzmittel und
Betonzusatzstoffe
Bei jeder Lieferung von Zement und Mischbinder ist zu
prüfen, ob die Angaben auf der Verpackung bzw. dem
Lieferschein über Art, Festigkeitsklasse und Überwachung
(Güteüberwachungszeichen) des Bindemittels den Angaben
der bautechnischen Unterlagen entsprechen.
Bei Betonzusatzmitteln ist festzustellen, ob die Verpackung
ein gültiges Prüfzeichen trägt (siehe Abschnitt 6.3.1).
Bei Betonzusatzstoffen ist festzustellen, ob sie den Anforde-
rungen des Abschnitts 6.3.2 genügen.
7.3. Betonzuschlag
Der Betonzuschlag ist laufend nach Augenschein auf seine
Kornzusammensetzung und auf andere, nach DIN 4226
wesentliche Eigenschaften zu prüfen. In Zweifelsfällen ist
der Zuschlag eingehender zu untersuchen.
Siebversuche sind bei der ersten Lieferung und bei jedem
Wechsel des Herstellwerks erforderlich, außerdem in an-
gemessenen Abständen bei:
a) Beton BI (siehe Abschnitt 6.5.5), wenn eine Beton-
zusammensetzung nach Tabelle 4 mit einer Kornzusam-
mensetzung des Zuschlags im günstigen Bereich (Sieb-
linienbereich (3)) gewählt worden ist, oder wenn die
Betonzusammensetzung auf Grund einer Eignungs-
prüfung festgelegt worden ist;
Beton B II (siehe Abschnitt 6.5.6) stets und
Beton mit besonderen Eigenschaften (siehe Abschnitt 6.5.7)
stets,
Bei der Prüfung gilt die Kornzusammensetzung von Zuschlag-
gemischen noch als eingehalten, wenn der Durchgang durch
die einzelnen Prüfsiebe nicht mehr als 5%, des Gesamt-
gewichts von der festgelegten Sieblinie abweicht: — bei
Korngruppen mit sehr unterschiedlicher Kornrohdichte nicht
mehr als 5%, des Gesamtstoffraumes (siehe Fußnote 4 zu
Abschnitt 6.2.2.1) — und ihr Kennwert für die Kornverteilung
oder den Wasseranspruch nicht ungünstiger ist als bei der
festgelegten Sieblinie. Bei der Korngruppe 0/0,25 mm sind
Abweichungen nur bis zu 3%, zulässig.
7.4. Beton
7.4.1. Grundlage der Prüfung
Die Durchführung der Prüfung sowie die Herstellung und
Lagerung der Probekörper richten sich nach DIN 1048.
7.4.2. Eignungsprüfung
7.4.2.1. Zweck und Anwendung
Die Eignungsprüfung dient. dazu, vor Verwendung. des Betons
festzustellen, welche Zusammensetzung der Beton haben
muß, ‚damit er mit den in Aussicht genommenen Ausgangs-
stoffen und der vorgesehenen Konsistenz unter den Ver-
hältnissen der betreffenden Baustelle zuverlässig verarbeitet
werden kann und die geforderten Eigenschaften (z. B. auch
den Lyftporengehalt) sicher erreicht. Bei Beton BII und bei
Beton mit besonderen Eigenschaften ist außerdem festzu-
stellen, mit welchem Wasserzementwert der Beton hergestellt
werden muß.
Eignungsprüfungen sind durchzuführen bei:
a) Beton B I,wenn der Beton nicht nach Tabelle 4 zusammen-
gesetzt ist oder wenn zur Herstellung des Betons Misch-
binder oder Betonzusatzmittel verwendet werden oder
Betonzusatzstoffe, die nicht mineralisch sind oder die auf
den Bindemittelgehalt angerechnet werden sollen (siehe
Abschnitte 6.3 und 6.5.5.1);
Beton B II stets und
Beton mit besonderen Eigenschaften, wenn nicht Ab-
schnitt 6.5.7.2, letzter Absatz, zutrifft und angewendet
wird.
Neue Eignungsprüfungen sind durchzuführen, wenn sich die
Ausgangsstoffe des Betons oder die Verhältnisse der Bau-
stelle, die bei der vorhergehenden Eignungsprüfung zu-
grunde lagen, wesentlich geändert haben.
Auf der Baustelle kann auf eine Eignungsprüfung verzichtet
werden, wenn sie von der ständigen Betonprüfstelle (siehe
Abschnitt 5.2.2.6) vorgenommen worden ist, wenn Transport-
beton verwendet wird, oder wenn unter gleichen Arbeits-
verhältnissen für Beton gleicher Zusammensetzung und aus
den gleichen Stoffen die geforderten Eigenschaften bei
früheren Prüfungen sicher erreicht wurden.
Für jede bei der Eignungsprüfung angesetzte Mischung und
für jedes vorgesehene Prüfalter sind mindestens drei Probe-
körper zu prüfen.
Ist zu erwarten, daß bei kaltem oder besonders warmem
Wetter betoniert wird, so ist es — besonders bei Verwen-
dung von Betonzusatzmitteln, von Betonzusatzstoffen oder
von langsam erhärtendem Zement — angezeigt, sich zu-
sätzlich auch Aufschiuß über die Verarbeitbarkeit, das Ver-
steifen und das Erhärten des Betons unter entsprechenden
Temperaturverhältnissen zu verschaffen. Das gilt auch bei
der Verwendung von Transportbeton. Bei Anwendung einer
Wärmebehandlung ist durch Eignungsprüfung nachzuweisen,
daß mit dem vorgesehenen Verfahren die erforderliche
Festigkeit mit Sicherheit erreicht werden kann.
7.4.2.2. Anforderungen
Bei der Eignungsprüfung muß der Mittelwert der Druck-
festigkeit von drei Würfeln aus derjenigen Betonmischung,
deren Zusammensetzung für die Bauausführung maßgebend
sein soll, die Werte ß.,5 der Tabelle 1, Spalte 4, (siehe
Abschnitt 6.5.1) um ein Vorhaltemaß überschreiten:
a) Das Vorhaltemaß beträgt für Beton der Festigkeitsklasse
Bn 50 mindestens 30 kp/cm2, der Festigkeitsklassen Bn 100
bis einschließlich Bn 250 mindestens 50 kp/cm2.
1) Nur erforderlich bei geschweißten Betonstahlmatten, die nach Abschnitt 17.8 bei nicht vorwiegend ruhender Belastung
angewendet werden; für den Nachweis gelten besondere bauaufsichtliche Regelungen.
1%) RA = Widerstands-Abbrennstumpfschweißen, E = Metall-Lichtbogenschweißen, RP = Widerstands-Punktschweißen.
7) Das Widerstands-Punktschweißen darf für die Herstellung der Betonstahlmatten nicht auf der Baustelle, sondern nur in
überwachten Werken durchgeführt werden.
Das Widerstands-Punktschweißen darf für die Herstellung von Einzelpunktschweißungen nur in überwachten Werken
durchgeführt werden. .
9) Hierin bedeutet ß; = 5000 kp/cm? die für BSt 50/55 geforderte Mindeststreckgrenze. Wegen F, siehe DIN 488 Blatt 5.