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Nr. 108-110
2.2. Über der Straße
2.2.1. Schaufenstervorbauten, Schau-
kästen, Automaten u.ä.
je Jahr/qm (gesamte Fläche) ..
mindestens
2.2.2. Anlagen mit Raumgewinn für
den Anlieger, für die gesamte
Fläche
je Jahr/qm überbauter Fläche/m
He
mindestens
2.2.3. Vordächer, Kragplatten, Hotel-
eingangsüberdachungen u. 8,
(ohne Werbeanlagen) für die ge-
samte Fläche
Je Jahr /omM dr ET Helen
mindestens
2.2.4. Sonstige Werbeanlagen wie
Schilder, Beschriftungen, Licht-
werbungen u. ä. je Monat/qm der
für Werbung benutzbaren gesam-
ten Fläche .......
30,— DM
30,— DM
1,50 DM
30,— DM
2,— DM
30,— DM
10,— DM
3.
Freistehende Werbeanlagen, Automaten
u.ä.
3.1. Werbeanlagen wie Säulen, Apotheken-
hinweise, Schaukästen, Vitrinen u.ä.
je Monat/qm der für Werbung benutz-
baren gesamten Fläche ...... m
3.2. Automaten, Personenwaagen u. ä.
je Jahr/qm Grundfläche ............ 100,— DM
Inanspruchnahme der Straße im Zusammenhang mil
baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken
4.1. Straßengrund und Luftraum
die ersten 10 Tage/je Baumaßnahme .. entgeltfrei
danach bis zu drei Monaten | =
je Monat/qm zugelassener Fläche .... 1,— DM
vom vierten Monat an
je Monat/qm zugelassener Fläche .... 2,— DM
42,
Zuganker, Pfähle u. ä. für die Zeit ihrer
Funktion je Monat/Anker, Pfahl u.ä.
Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach
Beendigung ihrer Funktion mit Geneh-
migung im Straßengrund, ist als Aus-
gleich für den Wegfall der Verpflich-
tung zur Herausnahme ein einmaliger
Betrag in Höhe der Kosten zu zahlen,
die zu diesem Zeitpunkt für die Entfer-
nung im Zusammenhang mit Tiefbau-
maßnahmen. erforderlich sein würden,
10,— DM
5.
Sonstige Sondernutzungen’‘
5.1. Entgelte für Sondernutzungen besonderer Art
(z. B. Gleisanlagen, Taxirufsäulen), die durch diese
Entgeltsätze nicht geregelt sind, sind unter Be-
rücksichtigung aller rechtlichen und tatsächlichen
Umstände im Einvernehmen mit dem Senator für
Bau- und Wohnungswesen zu bestimmen.
5.2. Entgelte für sonstige Sondernutzungen, die durch
diese Entgeltsätze nicht geregelt sind, sind im
Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen unter Berücksichtigung des wirt-
schaftlichen Vorteils möglichst nach vergleich-
baren Sondernutzungen zu bestimmen,
1 vr ing 1BauWohn I a C 11 — 6938-2-18165-2——— —
|_VI-109 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 20-6 1973
ABl. S, 880
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
— Faserdämmstoffe —
Auf Grund $ 3 Abs.3, 8 30 Abs.2 Satz 2 und 8 109 der
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
I:
Das Normblatt
DIN 18165 — Faserdämmstoffe für den Hochbau; Abmes-
. sungen, Eigenschaften und Prüfung (Aus-
gabe März 1963)
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
IT,
Die in dem Normblatt DIN 18 165 enthaltenen Bestim-
mungen über die Prüfung und Gütesicherung werden als
Richtlinien für die Überwachung anerkannt.
II.
Bei Anwendung des Normblattes DIN 18 165 ist folgen-
des.zu beachten:
L. Nach $ 1 Nr. 7 der Verordnung über. die Überwachung
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtun-
gen (Überwachungsverordnung —- UVO) vom 16. Fe-
bruar 1972 (GVBl. S. 511), geändert durch. Verordnung
vom 19. Juni 1972 (GVBl. S. 1189), dürfen Faserdämm-
stoffe nur verwendet werden, wenn sie aus Werken
stammen, die einer Überwachung, bestehend aus Eigen-
und Fremdüberwachung, unterliegen. Die Fremdüber-
wachung ist durch eine anerkannte Überwachungs-
gemeinschaft oder anerkannte Prüfstelle durchzufüh-
ren. Ein Verzeichnis dieser Stellen ist in den Mitteilun-
gen des Instituts für Bautechnik, Berlin, Verlag von
W. Ernst & Sohn, abgedruckt.
Überwachungsverträge bedürfen der : Zustimmung
durch das Institut für Bautechnik.
IV.
Die Einführung des Normblattes DIN 18165 (Ausgabe
März 1963) durch die Ausführungsvorschriften über die
Einführung technischer Baubestimmungen vom 11. Juli
1968 (ABl. S. 1277 — Dbl. VI/1968 Nr. 36) wird aufgehoben.
NV.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 1973 in
Kraft; sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.
Dr. Riebschläger
7 BauWohn IV a A 312 — 6811/510 7 =
] VI-110 } Fernruf: 87 05 91 — (95) 4586 |] 10-8. 1973 |
ABl, S, 1102
An das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
den Präsidenten des Rechnungshofes
Richtlinien
zur Durchführung von Wohnungstauschen
(Wohnungstausch-Richtlinien' — WTRL)
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
L. ‘Allgemeines
(1) Diese Richtlinien gelten für den Tausch von Woh-
nungen, von denen mindestens eine mit öffentlichen
Mitteln gefördert (Sozialwohnung) sein muß.
Ta