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Volume 27. September 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

| V1/1973 
Seite 202 
Nr. 108-110 
2.2. Über der Straße 
2.2.1. Schaufenstervorbauten, Schau- 
kästen, Automaten u.ä. 
je Jahr/qm (gesamte Fläche) .. 
mindestens 
2.2.2. Anlagen mit Raumgewinn für 
den Anlieger, für die gesamte 
Fläche 
je Jahr/qm überbauter Fläche/m 
He 
mindestens 
2.2.3. Vordächer, Kragplatten, Hotel- 
eingangsüberdachungen u. 8, 
(ohne Werbeanlagen) für die ge- 
samte Fläche 
Je Jahr /omM dr ET Helen 
mindestens 
2.2.4. Sonstige Werbeanlagen wie 
Schilder, Beschriftungen, Licht- 
werbungen u. ä. je Monat/qm der 
für Werbung benutzbaren gesam- 
ten Fläche ....... 
30,— DM 
30,— DM 
1,50 DM 
30,— DM 
2,— DM 
30,— DM 
10,— DM 
3. 
Freistehende Werbeanlagen, Automaten 
u.ä. 
3.1. Werbeanlagen wie Säulen, Apotheken- 
hinweise, Schaukästen, Vitrinen u.ä. 
je Monat/qm der für Werbung benutz- 
baren gesamten Fläche ...... m 
3.2. Automaten, Personenwaagen u. ä. 
je Jahr/qm Grundfläche ............ 100,— DM 
Inanspruchnahme der Straße im Zusammenhang mil 
baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken 
4.1. Straßengrund und Luftraum 
die ersten 10 Tage/je Baumaßnahme .. entgeltfrei 
danach bis zu drei Monaten | = 
je Monat/qm zugelassener Fläche .... 1,— DM 
vom vierten Monat an 
je Monat/qm zugelassener Fläche .... 2,— DM 
42, 
Zuganker, Pfähle u. ä. für die Zeit ihrer 
Funktion je Monat/Anker, Pfahl u.ä. 
Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach 
Beendigung ihrer Funktion mit Geneh- 
migung im Straßengrund, ist als Aus- 
gleich für den Wegfall der Verpflich- 
tung zur Herausnahme ein einmaliger 
Betrag in Höhe der Kosten zu zahlen, 
die zu diesem Zeitpunkt für die Entfer- 
nung im Zusammenhang mit Tiefbau- 
maßnahmen. erforderlich sein würden, 
10,— DM 
5. 
Sonstige Sondernutzungen’‘ 
5.1. Entgelte für Sondernutzungen besonderer Art 
(z. B. Gleisanlagen, Taxirufsäulen), die durch diese 
Entgeltsätze nicht geregelt sind, sind unter Be- 
rücksichtigung aller rechtlichen und tatsächlichen 
Umstände im Einvernehmen mit dem Senator für 
Bau- und Wohnungswesen zu bestimmen. 
5.2. Entgelte für sonstige Sondernutzungen, die durch 
diese Entgeltsätze nicht geregelt sind, sind im 
Einvernehmen mit dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen unter Berücksichtigung des wirt- 
schaftlichen Vorteils möglichst nach vergleich- 
baren Sondernutzungen zu bestimmen, 
1 vr ing 1BauWohn I a C 11 — 6938-2-18165-2——— — 
|_VI-109 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 20-6 1973 
ABl. S, 880 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
— Faserdämmstoffe — 
Auf Grund $ 3 Abs.3, 8 30 Abs.2 Satz 2 und 8 109 der 
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
I: 
Das Normblatt 
DIN 18165 — Faserdämmstoffe für den Hochbau; Abmes- 
. sungen, Eigenschaften und Prüfung (Aus- 
gabe März 1963) 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
IT, 
Die in dem Normblatt DIN 18 165 enthaltenen Bestim- 
mungen über die Prüfung und Gütesicherung werden als 
Richtlinien für die Überwachung anerkannt. 
II. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 18 165 ist folgen- 
des.zu beachten: 
L. Nach $ 1 Nr. 7 der Verordnung über. die Überwachung 
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtun- 
gen (Überwachungsverordnung —- UVO) vom 16. Fe- 
bruar 1972 (GVBl. S. 511), geändert durch. Verordnung 
vom 19. Juni 1972 (GVBl. S. 1189), dürfen Faserdämm- 
stoffe nur verwendet werden, wenn sie aus Werken 
stammen, die einer Überwachung, bestehend aus Eigen- 
und Fremdüberwachung, unterliegen. Die Fremdüber- 
wachung ist durch eine anerkannte Überwachungs- 
gemeinschaft oder anerkannte Prüfstelle durchzufüh- 
ren. Ein Verzeichnis dieser Stellen ist in den Mitteilun- 
gen des Instituts für Bautechnik, Berlin, Verlag von 
W. Ernst & Sohn, abgedruckt. 
Überwachungsverträge bedürfen der : Zustimmung 
durch das Institut für Bautechnik. 
IV. 
Die Einführung des Normblattes DIN 18165 (Ausgabe 
März 1963) durch die Ausführungsvorschriften über die 
Einführung technischer Baubestimmungen vom 11. Juli 
1968 (ABl. S. 1277 — Dbl. VI/1968 Nr. 36) wird aufgehoben. 
NV. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juli 1973 in 
Kraft; sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft. 
Dr. Riebschläger 
7 BauWohn IV a A 312 — 6811/510 7 = 
] VI-110 } Fernruf: 87 05 91 — (95) 4586 |] 10-8. 1973 | 
ABl, S, 1102 
An das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Richtlinien 
zur Durchführung von Wohnungstauschen 
(Wohnungstausch-Richtlinien' — WTRL) 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
L. ‘Allgemeines 
(1) Diese Richtlinien gelten für den Tausch von Woh- 
nungen, von denen mindestens eine mit öffentlichen 
Mitteln gefördert (Sozialwohnung) sein muß. 
Ta
	        
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