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Volume 23. März 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

VI/1973 
Seite 2 
Nr. 2-4 
[_ VI? 
BauWohn I a A 3 — 6973-3—-2 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 7005 
4. 1972 
ABLS. 7 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
zu $ 15 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 
hier: Mitwirkung des Ausschusses 
für Außenwerbung — AfA — 
in Fragen der Gestaltung von Werbeanlagen 
Auf Grund des $ 109 der Bauordnung für Berlin (BauO 
Bin) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 
1604) wird zur Ausführung des 8 15 BauO Bln folgendes 
bestimmt: 
Zur Beurteilung von Werbeanlagen in gestalterischer 
Hinsicht steht mir der Ausschuß für Außenwerbung —- 
AfA — beratend zur Seite, dessen Mitglieder als sach- 
kundige und erfahrene Betrachter im Sinne des 8 14 
Abs.7 BauO Bln anzusehen sind. Ich habe dem AfA 
folgende Aufgaben übertragen: 
a) Mitwirkung beim Erlaß von Rechtsverordnungen 
nach $ 108 BauO Bln für Werbeanlagen und Waren- 
automaten sowie bei der Aufstellung von Ausfüh- 
rungsvorschriften für die Gestaltung von Werbe- 
anlagen; 
gutachtliche Äußerung über Werbeanlagen von 
besonderer Bedeutung; 
gutachtliche Äußerung zu Widersprüchen bei Wer- 
beanlagen von besonderer Bedeutung. 
Im Interesse einer einwandfreien Beurteilung in gestal- 
terischer Hinsicht und zur einheitlichen Behandlung in 
allen Bezirken sind mir zur Einholung einer gutacht- 
lichen Äußerung des AfA. alle Anträge auf Genehmi- 
gung solcher Werbeanlagen zuzuleiten, die geeignet 
sind, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild über das 
normale Maß hinaus zu beherrschen (z. B. Giebel- 
werbungen, Großlichtwerbungen oberhalb des Erd- 
geschosses) oder denen in sonstiger Hinsicht eine be- 
sondere Bedeutung zukommt. Den Anträgen sind die 
Bauvorlagen nach $ 11 der Verordnung über Bauvor- 
lagen im bauaufsichtlichen Verfahren (BauVorlVO) 
vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1781), ein Foto, das 
eine Beurteilung im Hinblick auf das in Frage stehende 
Gebäude unter Einbeziehung der näheren Umgebung 
zuläßt ($ 11 Abs.4 BauVorlVO) und die beabsichtigte 
Entscheidung beizufügen. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1973 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1977 außer Kraft. 
In Vertretung 
Dr. Schroeder 
‚ 
BauWohn VII a A 6 — 6722/00/01 5“ 7 Can 
(ST ee erobdn (95) 6664 | 19°: 1.1973 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Ausführungsvorschriften 
zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes 
über Technische Lieferbedingungen 
{ür Mineralstoffe im Straßenoberbau 
(Einführung TL Körnungen) 
Auf Grund des $ 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes 
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S.1030), 
wird bestimmt: 
L. 
Die von der Forschungsgesellschaft für das Straßen- 
wesen e. V. herausgegebenen „Technischen Lieferbedin- 
gungen für Mineralstoffe im Straßenoberbau, Ab- 
schnitt: Körnungen“ — TL_Körnungen, Ausgabe 1972 — 
gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die 
Berlin Träger der Baulast ist. 
Bei Verträgen über die Ausführung von Straßenober- 
bau sowie über die Lieferung von mineralischen Stra- 
ßenbaustoffen und Baustoffgemischen für den Straßen- 
oberbau (mit Ausnahme der Frostschutzschicht) sind 
die „Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe 
im Straßenoberbau, Abschnitt Körnungen“ — TL Kör- 
nungen, Ausgabe 1972 — mit der Maßgabe zum Ver- 
tragsbestandteil zu machen, daß ab 1. Februar 1973 
nur noch Mineralstoffe‘ verwendet werden dürfen, die 
die Anforderungen der „TL Körnungen‘“ erfüllen. 
2. 
3. 
Als Übergangsregelung darf für bestehende und neu 
abzuschließende Verträge folgendes vereinbart werden: 
Bis zum 30. Juni 1973 dürfen Lieferkörnungen, die nach 
Vertrag den „TL Körnungen“ — Ausgabe 1972 — ge- 
nügen müssen, um 5% höhere Anteile an Unterkorn 
und um 5% höhere Kornteile mit unzureichender Korn- 
form, als in den „TL Körnungen‘“ angegeben, enthalten. 
Bei vorhandenen Lagerbeständen dürfen bis zum 
30. Juni 1973 Körnungen gemäß den Anforderungen 
nach dem „Merkblatt für Körnungen aus gebrochenem 
Naturstein (Felsgestein)‘‘ — Ausgabe 1968 — geliefert 
werden. 
Die Richtlinien für Körnungen aus gebrochenem Natur- 
stein (Dbl. VI/1968 Nr.31) sind ab 1.Juli 1973 nicht 
mehr anzuwenden. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
vom 1.Januar 1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 
31. Dezember 1977 außer Kaft. 
4, 
5. 
Dr. Riebschläger 
BauWohn VIIa A6-— 6722/00/01 7) 
{ VI-4 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 6664 |! 12.1972 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Ausführungsvorschriften 
zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes 
über den Bau von Fahrbahndecken aus Beton 
(Einführung TV Beton 72) 
Auf Grund des $ 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes 
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
LT, 
1; 
Die „Technischen Vorschriften und Richtlinien für den 
Bau von Fahrbahndecken aus Beton“ — TV Beton 72 — 
gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die 
Berlin Träger der Baulast ist. 
Bei Verträgen über die Ausführung von Fahrbahn- 
decken aus Beton sind die TV Beton 72 und die ‚sich 
aus Abschnitt II ergebenden Änderungen und Ergän- 
zungen als „Zusätzliche Technische Vorschriften für 
den Bau von Fahrbahndecken aus Beton in Berlin“ 
(Anlage) zum Vertragsbestandteil zu machen. Ab- 
drucke stehen bei dem Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen — VII a A — zur Verfügung. 
2,
	        
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