VI/1973
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Nr. 2-4
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BauWohn I a A 3 — 6973-3—-2
Fernruf: 87 05 91 — (95) 7005
4. 1972
ABLS. 7
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
zu $ 15 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
hier: Mitwirkung des Ausschusses
für Außenwerbung — AfA —
in Fragen der Gestaltung von Werbeanlagen
Auf Grund des $ 109 der Bauordnung für Berlin (BauO
Bin) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456,
1604) wird zur Ausführung des 8 15 BauO Bln folgendes
bestimmt:
Zur Beurteilung von Werbeanlagen in gestalterischer
Hinsicht steht mir der Ausschuß für Außenwerbung —-
AfA — beratend zur Seite, dessen Mitglieder als sach-
kundige und erfahrene Betrachter im Sinne des 8 14
Abs.7 BauO Bln anzusehen sind. Ich habe dem AfA
folgende Aufgaben übertragen:
a) Mitwirkung beim Erlaß von Rechtsverordnungen
nach $ 108 BauO Bln für Werbeanlagen und Waren-
automaten sowie bei der Aufstellung von Ausfüh-
rungsvorschriften für die Gestaltung von Werbe-
anlagen;
gutachtliche Äußerung über Werbeanlagen von
besonderer Bedeutung;
gutachtliche Äußerung zu Widersprüchen bei Wer-
beanlagen von besonderer Bedeutung.
Im Interesse einer einwandfreien Beurteilung in gestal-
terischer Hinsicht und zur einheitlichen Behandlung in
allen Bezirken sind mir zur Einholung einer gutacht-
lichen Äußerung des AfA. alle Anträge auf Genehmi-
gung solcher Werbeanlagen zuzuleiten, die geeignet
sind, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild über das
normale Maß hinaus zu beherrschen (z. B. Giebel-
werbungen, Großlichtwerbungen oberhalb des Erd-
geschosses) oder denen in sonstiger Hinsicht eine be-
sondere Bedeutung zukommt. Den Anträgen sind die
Bauvorlagen nach $ 11 der Verordnung über Bauvor-
lagen im bauaufsichtlichen Verfahren (BauVorlVO)
vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1781), ein Foto, das
eine Beurteilung im Hinblick auf das in Frage stehende
Gebäude unter Einbeziehung der näheren Umgebung
zuläßt ($ 11 Abs.4 BauVorlVO) und die beabsichtigte
Entscheidung beizufügen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1973 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1977 außer Kraft.
In Vertretung
Dr. Schroeder
‚
BauWohn VII a A 6 — 6722/00/01 5“ 7 Can
(ST ee erobdn (95) 6664 | 19°: 1.1973
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Ausführungsvorschriften
zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes
über Technische Lieferbedingungen
{ür Mineralstoffe im Straßenoberbau
(Einführung TL Körnungen)
Auf Grund des $ 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S.1030),
wird bestimmt:
L.
Die von der Forschungsgesellschaft für das Straßen-
wesen e. V. herausgegebenen „Technischen Lieferbedin-
gungen für Mineralstoffe im Straßenoberbau, Ab-
schnitt: Körnungen“ — TL_Körnungen, Ausgabe 1972 —
gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die
Berlin Träger der Baulast ist.
Bei Verträgen über die Ausführung von Straßenober-
bau sowie über die Lieferung von mineralischen Stra-
ßenbaustoffen und Baustoffgemischen für den Straßen-
oberbau (mit Ausnahme der Frostschutzschicht) sind
die „Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe
im Straßenoberbau, Abschnitt Körnungen“ — TL Kör-
nungen, Ausgabe 1972 — mit der Maßgabe zum Ver-
tragsbestandteil zu machen, daß ab 1. Februar 1973
nur noch Mineralstoffe‘ verwendet werden dürfen, die
die Anforderungen der „TL Körnungen‘“ erfüllen.
2.
3.
Als Übergangsregelung darf für bestehende und neu
abzuschließende Verträge folgendes vereinbart werden:
Bis zum 30. Juni 1973 dürfen Lieferkörnungen, die nach
Vertrag den „TL Körnungen“ — Ausgabe 1972 — ge-
nügen müssen, um 5% höhere Anteile an Unterkorn
und um 5% höhere Kornteile mit unzureichender Korn-
form, als in den „TL Körnungen‘“ angegeben, enthalten.
Bei vorhandenen Lagerbeständen dürfen bis zum
30. Juni 1973 Körnungen gemäß den Anforderungen
nach dem „Merkblatt für Körnungen aus gebrochenem
Naturstein (Felsgestein)‘‘ — Ausgabe 1968 — geliefert
werden.
Die Richtlinien für Körnungen aus gebrochenem Natur-
stein (Dbl. VI/1968 Nr.31) sind ab 1.Juli 1973 nicht
mehr anzuwenden.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1973 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1977 außer Kaft.
4,
5.
Dr. Riebschläger
BauWohn VIIa A6-— 6722/00/01 7)
{ VI-4 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 6664 |! 12.1972
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Ausführungsvorschriften
zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes
über den Bau von Fahrbahndecken aus Beton
(Einführung TV Beton 72)
Auf Grund des $ 17 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030),
wird bestimmt:
LT,
1;
Die „Technischen Vorschriften und Richtlinien für den
Bau von Fahrbahndecken aus Beton“ — TV Beton 72 —
gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen, für die
Berlin Träger der Baulast ist.
Bei Verträgen über die Ausführung von Fahrbahn-
decken aus Beton sind die TV Beton 72 und die ‚sich
aus Abschnitt II ergebenden Änderungen und Ergän-
zungen als „Zusätzliche Technische Vorschriften für
den Bau von Fahrbahndecken aus Beton in Berlin“
(Anlage) zum Vertragsbestandteil zu machen. Ab-
drucke stehen bei dem Senator für Bau- und Woh-
nungswesen — VII a A — zur Verfügung.
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