V1/1978
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Nr. 101-102
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Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60 bzw. F 90 nach DIN 4102 Blatt 2
Abschnitt 3; die Abschlüsse der Öffnungen haben die Feuerwiderstands-
klassen T 30, T 60 bzw. T 90 nach DIN 4102 Blatt 3 Abschnitt 5.
Die Durchführungen der Schächte und Kanäle durch Decken und Brand-
wände entsprechen Nummer 5.4.1 Buchstabe c. |
Schächte und Kanäle, in denen sich brennbare Stoffe (z. B. Dämmstoffe,
Leitungen oder Isolierungen aus brennbaren Stoffen) befinden, sind. in
jeder Decke oder Brandwand mit mineralischen Baustoffen mindestens
10 cm dick abgeschottet. Leerrohre, die die Abschottungen durchdringen,
haben keine größeren Durchmesser als 120 mm, sind mindestens 20 cm
lang und nach dem Einziehen von Leitungen bzw. bei Nichtbenutzung dicht
mit nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A) ausgestopft. Die Dicke der
Abschottung beträgt in 5 cm Umkreis von Leitungen und Leerrohren min-
destens. 20 cm.
Das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, die nicht im Normblatt
DIN 4102 Blatt 4 eingereiht sind, ist für den Einzelfall durch das Prüfzeugnis einer
anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, soweit nicht der Eignungsnachweis durch
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder einen Prüfbescheid zu erbringen
ist. In Fällen, in denen ein Prüfzeugnis nicht vorliegt und ein Eignungsnachweis
nicht auf andere Weise zu erbringen ist, kann bei mir eine Zustimmung im Einzel-
fall auf Grund eines Gutachtens einer Prüfstelle beantragt werden.
Prüfzeugnisse nach DIN 4102 und den Ergänzenden Bestimmungen dürfen nur
anerkannt werden, wenn sie von folgenden Prüfstellen erteilt worden sind:
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)
1 Berlin 45, Unter den Eichen 87
Institut für Baustoffkunde und Stahlbetonbau der Technischen Universität
Braunschweig
Amtliche Materialprüfanstalt für das Bauwesen
33 Braunschweig, Beethovenstraße 52
Institut für Holzforschung und Holztechnik der Universität München
8 München 13, Winzererstraße 45
Staatliches Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
46 Dortmund-Aplerbeck, Marsbruchstraße 186
Baustoffprüfamt der Freien und Hansestadt Hamburg
2 Hamburg 6, Grabenstraße 31
Institut für Beton und Stahlbeton der Universität Karlsruhe
(Technische Hochschule)
75 Karlsruhe, Kaiserstraße 12
Amtliche Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen,
Otto-Graf-Institut, an der Universität Stuttgart
7 Stuttgart 80, Pfaffenwaldring 4
I.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973 in Kraft; sie treten mit
Ablauf des 31. Juli 1978 außer Kraft.
‚59 7 BauWohn I a C 11 — 6938-2-4102-%
| vı-102 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897
| 18. 7. 1973
ABI. S. 1232
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
—- Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau —
- Ausf.Vorschr. v. 18. 7. 1973 — BauWohn Ia C11-6938-2-4102-2 —
Auf Grund $ 3 Abs.3 und 8 109 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fas-
sung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: -
1:
Die in der Anlage abgedruckten
„Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau
(Fassung Mai 1970)‘
werden als technische Baubestimmung eingeführt.