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Volume 18. Oktober 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

V1/1973 
_ Seite 176 
Nr. 97-99 
Das Normblatt 
DIN 18164 Blatt 1 
Schaumkunststoffe als Dämmstoffe 
für das Bauwesen; 
Dämmstoffe für die Wärmedäm- 
mung 
(Ausgabe Dezember 1972) 
Schaumkunststoffe als. Dämmstoffe 
für das Bauwesen; 
Dämmstoffe für die Trittschalldäm- 
mung 
(Ausgabe Dezember 1972) 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
DIN 18164 Blatt 2 
AL. 
Die in dem Normblatt DIN 18 164 Blatt 1 und 2 enthalte- 
nen Prüfbestimmungen werden als Richtlinien für die 
Überwachung anerkannt. 
II. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 18164 Blatt 1 
und 2 ist folgendes zu beachten: 
1. Zu Blatt 1 — Dämmstoffe für die Wärmedämmung: 
Das Normblatt unterscheidet zwischen verschiedenen 
Anwendungstypen für Wärmedämmstoffe. Die zu den 
verschiedenen Anwendungsgebieten gehörenden An- 
wendungstypen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Schaum- 
kunststoffe dürfen nur entsprechend den in Tabelle 1 
den Anwendungstypen zugeordneten Verwendungs- 
zwecken verwendet werden; so dürfen z.B. Schaum- 
kunststoffe des Anwendungstyps W ohne druckvertei- 
lende Schicht nicht unmittelbar unter der Dachhaut 
(z. B. zwei Lagen Pappe) verwendet werden. 
Zu Blatt 2 — Dämmstoffe für die Trittschalldimmung: 
Dämmstoffe für Trittschalldäimmung sind.nach DIN 
18164 Blatt2 Tabelle4 entsprechend ihrer dynami- 
schen Steifigkeit in DämmschichtgruppenI und II 
eingeteilt. Die Dämmschichtgruppen I und II gehören 
zu den in DIN 4109 (Ausgabe September 1962) 
Blatt 3 Tabelle1 und 2 genannten Deckenauflagen- 
gruppenI und II und zu den in DIN 4109 Blatt 3 
Bild1 und 2 dargestellten Massivdeckengruppen I 
und II. 
3. Zu Blatt 1 und 2, jeweils Abschnitt 5.7: 
Die. Verwendung der Schaumkunststoffe regelt sich 
nach den Richtlinien für die Verwendung brennbarer 
Baustoffe im Hochbau — Fassung Mai 1970 — (einge- 
führt durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung 
der Ausführungsvorschriften über die Einführung tech- 
nischer Baubestimmungen - Zweite Ergänzung — vom 
9. Juli 1971 — ABI. 8..1279 — Dbl. VI/1971 Nr. 34). 
Nach $ 1 Nr. 7 der Verordnung über die Überwachung 
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtungen 
(Überwachungsveroränung - ÜVO) vom 16. Februar 
1972 (GVBl. S. 511), geändert durch Verordnung vom 
19. Juni 1972 (GVBl. S, 1189), dürfen Schaumkunst- 
stoffe nach DIN 18 164 nur verwendet werden, wenn 
sie aus Werken stammen, die einer Überwachung, 
bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, unter- 
liegen. Die Fremdüberwachung ist durch eine aner- 
kannte Überwachungsgemeinschaft oder eine aner- 
kannte Prüfstelle durchzuführen. Ein Verzeichnis die- 
ser Stellen ist in den Mitteilungen des Instituts für 
Bautechnik, Berlin, Verlag von W. Ernst & Sohn, 
abgedruckt. 
Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung 
durch das Institut für Bautechnik. 
IV 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973 
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer 
Kraft. 
— BauWohn Fa C 11 — 6988-2-1072-2 
| VI-98 ] Fernrüf: 87 05.91 — (95) 4897 | 18. 7 O7 
An die Bezirksämter ABI. S. 1220 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des. Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
— Straßen und Wegbrücken — 
— Ausf.Vorschr. v. 18. 7. 1973 — 
BauWohn Ia C11-6938-2-1072-2 — 
Auf Grund 8 3 Abs.3 und $ 109 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
X. 
Das Normblatt 
DIN 1072 — Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen 
(Ausgabe, November 1967) 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
IL. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 1072 ist folgendes 
zu beachten: Die in Abschnitt 3 angeführten Normen sind 
jeweils in ihrer gültigen Ausgabe anzuwenden; hierbei 
wird insbesondere auf das Normblatt DIN 1045 — Beton- 
und Stahlbetonbau; Bemessung und Ausführung (Ausgabe 
Januar 1972), eingeführt durch die Ausführungsvorschrif- 
ten über die Einführung technischer Baubestimmungen 
— Beton- ‚und Stahlbetonbau — vom 14.Juli 1972 (ABI. 
S. 1381), und auf die Ausführungsvorschriften über die wei- 
tere übergangsweise Anwendung bisher geltender Bau- 
bestimmungen — Beton- und Stahlbetonbau; Übergangsvor- 
schriften — vom 14. Juli 1972 (ABl. S. 1385) hingewiesen. 
IL. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973 
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer 
Kraft. 
BauWohn I a C 11 — 6938-2-1078-2 
| VI-99 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 18.7, 1973 
ABI. S. 1220 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
Verbundträger-Straßenbrücken — 
— Ausf.Vorschr. v. 18. 7. 1973 — 
BauWohnIa C11-6938-2-1078-2 - 
Auf Grund $ 3 Abs.3 und $ 109 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
Das Normblatt 
DIN 1078 Blatt1 
T, 
— Verbundträger-Straßenbrücken; Richt- 
linien für die Berechnung und Aus- 
bildung 
(Ausgabe September 1955) 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
H. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 1078- Blatt1 ist 
folgendes zu beachten: 
Die in DIN 1078 Blatt 1 angeführten Normen sind jeweils 
in ihrer gültigen Ausgabe anzuwenden. 
IT. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973 
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer 
Kraft.
	        
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