V1/1973
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Nr. 97-99
Das Normblatt
DIN 18164 Blatt 1
Schaumkunststoffe als Dämmstoffe
für das Bauwesen;
Dämmstoffe für die Wärmedäm-
mung
(Ausgabe Dezember 1972)
Schaumkunststoffe als. Dämmstoffe
für das Bauwesen;
Dämmstoffe für die Trittschalldäm-
mung
(Ausgabe Dezember 1972)
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
DIN 18164 Blatt 2
AL.
Die in dem Normblatt DIN 18 164 Blatt 1 und 2 enthalte-
nen Prüfbestimmungen werden als Richtlinien für die
Überwachung anerkannt.
II.
Bei Anwendung des Normblattes DIN 18164 Blatt 1
und 2 ist folgendes zu beachten:
1. Zu Blatt 1 — Dämmstoffe für die Wärmedämmung:
Das Normblatt unterscheidet zwischen verschiedenen
Anwendungstypen für Wärmedämmstoffe. Die zu den
verschiedenen Anwendungsgebieten gehörenden An-
wendungstypen sind in Tabelle 1 aufgeführt. Schaum-
kunststoffe dürfen nur entsprechend den in Tabelle 1
den Anwendungstypen zugeordneten Verwendungs-
zwecken verwendet werden; so dürfen z.B. Schaum-
kunststoffe des Anwendungstyps W ohne druckvertei-
lende Schicht nicht unmittelbar unter der Dachhaut
(z. B. zwei Lagen Pappe) verwendet werden.
Zu Blatt 2 — Dämmstoffe für die Trittschalldimmung:
Dämmstoffe für Trittschalldäimmung sind.nach DIN
18164 Blatt2 Tabelle4 entsprechend ihrer dynami-
schen Steifigkeit in DämmschichtgruppenI und II
eingeteilt. Die Dämmschichtgruppen I und II gehören
zu den in DIN 4109 (Ausgabe September 1962)
Blatt 3 Tabelle1 und 2 genannten Deckenauflagen-
gruppenI und II und zu den in DIN 4109 Blatt 3
Bild1 und 2 dargestellten Massivdeckengruppen I
und II.
3. Zu Blatt 1 und 2, jeweils Abschnitt 5.7:
Die. Verwendung der Schaumkunststoffe regelt sich
nach den Richtlinien für die Verwendung brennbarer
Baustoffe im Hochbau — Fassung Mai 1970 — (einge-
führt durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung
der Ausführungsvorschriften über die Einführung tech-
nischer Baubestimmungen - Zweite Ergänzung — vom
9. Juli 1971 — ABI. 8..1279 — Dbl. VI/1971 Nr. 34).
Nach $ 1 Nr. 7 der Verordnung über die Überwachung
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtungen
(Überwachungsveroränung - ÜVO) vom 16. Februar
1972 (GVBl. S. 511), geändert durch Verordnung vom
19. Juni 1972 (GVBl. S, 1189), dürfen Schaumkunst-
stoffe nach DIN 18 164 nur verwendet werden, wenn
sie aus Werken stammen, die einer Überwachung,
bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, unter-
liegen. Die Fremdüberwachung ist durch eine aner-
kannte Überwachungsgemeinschaft oder eine aner-
kannte Prüfstelle durchzuführen. Ein Verzeichnis die-
ser Stellen ist in den Mitteilungen des Instituts für
Bautechnik, Berlin, Verlag von W. Ernst & Sohn,
abgedruckt.
Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung
durch das Institut für Bautechnik.
IV
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer
Kraft.
— BauWohn Fa C 11 — 6988-2-1072-2
| VI-98 ] Fernrüf: 87 05.91 — (95) 4897 | 18. 7 O7
An die Bezirksämter ABI. S. 1220
nachrichtlich
an den Präsidenten des. Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
— Straßen und Wegbrücken —
— Ausf.Vorschr. v. 18. 7. 1973 —
BauWohn Ia C11-6938-2-1072-2 —
Auf Grund 8 3 Abs.3 und $ 109 der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
X.
Das Normblatt
DIN 1072 — Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen
(Ausgabe, November 1967)
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
IL.
Bei Anwendung des Normblattes DIN 1072 ist folgendes
zu beachten: Die in Abschnitt 3 angeführten Normen sind
jeweils in ihrer gültigen Ausgabe anzuwenden; hierbei
wird insbesondere auf das Normblatt DIN 1045 — Beton-
und Stahlbetonbau; Bemessung und Ausführung (Ausgabe
Januar 1972), eingeführt durch die Ausführungsvorschrif-
ten über die Einführung technischer Baubestimmungen
— Beton- ‚und Stahlbetonbau — vom 14.Juli 1972 (ABI.
S. 1381), und auf die Ausführungsvorschriften über die wei-
tere übergangsweise Anwendung bisher geltender Bau-
bestimmungen — Beton- und Stahlbetonbau; Übergangsvor-
schriften — vom 14. Juli 1972 (ABl. S. 1385) hingewiesen.
IL.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer
Kraft.
BauWohn I a C 11 — 6938-2-1078-2
| VI-99 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 18.7, 1973
ABI. S. 1220
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
Verbundträger-Straßenbrücken —
— Ausf.Vorschr. v. 18. 7. 1973 —
BauWohnIa C11-6938-2-1078-2 -
Auf Grund $ 3 Abs.3 und $ 109 der Bauordnung für
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
Das Normblatt
DIN 1078 Blatt1
T,
— Verbundträger-Straßenbrücken; Richt-
linien für die Berechnung und Aus-
bildung
(Ausgabe September 1955)
wird als technische Baubestimmung eingeführt.
H.
Bei Anwendung des Normblattes DIN 1078- Blatt1 ist
folgendes zu beachten:
Die in DIN 1078 Blatt 1 angeführten Normen sind jeweils
in ihrer gültigen Ausgabe anzuwenden.
IT.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1973
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer
Kraft.