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Volume 21. August 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

V1/1973 
ı Seite 171 
"ME EEE 
Nr. 88-89 
Prüfung des Sachverhalts einer Herabsetzung der Ver- 
gütung im Rahmen der jeweiligen Zweckmäßigkeit zu- 
zustimmen. 
8 4 
Sonstige Bestimmungen 
Bestehen im Einzelfall für einen Arbeitnehmer günsti- 
gere Lohnbezüge als vorstehend festgesetzt, dürfen 
diese aus Anlaß des Inkrafttretens dieses Tarifver- 
trages nicht herabgesetzt werden. 
Bisher gewährte Zulagen dürfen auf die neuen Tarif- 
stundenlöhne angerechnet werden. 
Dies gilt nicht für solche Zulagen, mit denen im Einzel- 
fall besondere Leistungen oder Arbeitserschwernisse 
abgegolten werden. 
Werden während der Laufdauer dieses Tarifvertrages 
die in $ 2 festgelegten Tarifstundenlöhne erhöht, gel- 
ten die Ziffern 1 und 2 entsprechend. 
$ 5 
Geltungsdauer 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.Juni 1973 in Kraft und 
gilt bis zum 31. Mai 1974. Er verlängert sich‘ jeweils um 
ein Jahr, wenn er nicht drei.Monate vor Ablauf schriftlich 
gekündigt wird. 
Berlin, den 17. Mai 1973 
Verband Berliner Betonsteinwerke e. V. 
Dr. Ernst Friesecke 
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden 
Verwaltungsstelle Berlin 
gez. Dittrich 
Dr or BauWohn VII a A 63 - 6722/00/01 Pt - 75 
BA (95) 4779 | 19- 5.1973 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes 
über die Ausführung von Tragschichten im Straßenbau 
(Einführung TVT 72) 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes 
N der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
1 
Die „Technischen Vorschriften und Richtlinien für die 
Ausführung von Tragschichten im Straßenbau“ — TVT 
72 — gelten verbindlich für die öffentlichen Straßen, 
für die Berlin Träger der Baulast ist. 
Bei Verträgen über die Ausführung von Tragschichten 
sind die TVT 72 in der Fassung der Änderungen nach 
Abschnitt II dieser Ausführungsvorschriften als zu- 
sätzliche Technische Vorschriften zum Vertrags- 
bestandteil zu machen. 
Bei der Anwendung der TVT 72 in Berlin sind 
a) Straßen mit sehr starkem Verkehr die überört- 
lichen Hauptverkehrsstraßen (Straßengruppe I), 
b) Straßen mit starkem Verkehr die örtlichen Haupt- 
verkehrsstraßen (Straßengruppe II), 
c) Straßen mit mittlerem Verkehr die Sammelstraßen 
(Straßengruppe III), 
a) Straßen mit schwachem Verkehr die Wohnstraßen 
(Straßengruppe IV). 
2 
3. 
4. 
I: 
Zu Nummer 1 der TVT 72: 
Bemessung und Ausführungsart der Tragschichten 
richten sich nach den „Richtlinien für die Befestigung 
von Fahrbahnen‘“ (Regelbauweisen) vom 8. August 
1968 (Dbl. VI/1968 Nr. 40). 
Die Unterlage ist herzustellen nach den „Richtlinien 
für die Ausführung von Erdarbeiten im Straßenbau“ 
vom 7.Juni 1968 (Dbl. VI/1968 Nr. 23) oder nach den 
„Ausführungsvorschriften zu 8 7 des Berliner Straßen- 
gesetzes über die Ausführung von Bodenverfestigun- 
gen im Straßenbau“ (Einführung TVV). 
Zu Nummer 2 der TVT 72: 
Für die Herstellung der ersten Tragschicht als Frost- 
schutzschicht gelten die „Richtlinen für die Ausfüh- 
rung von Erdarbeiten im Straßenbau“ vom 7. Juni 1968 
(Dbl. VI/1968 Nr. 23). 
Zu Nummer 3 der TVT 72: 
Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln werden 
in Berlin in der Regel nur bei Gehwegüberfahrten nach 
den „Richtlinien für die Ausführung von Steinsetz- 
arbeiten in Berlin“ vom 15. Januar 1968 (ABl. S. 244 — 
Dbl. VI/1968 Nr. 10) hergestellt. 
Zu Nummer 4.7 der TVT 72: 
Für Fahrbahnen aller Straßengruppen ist die Misch- 
gutart B zu verwenden. In Gehwegen kann die Misch- 
gutart A eingebaut werden. 
Zu Nummer 4.8.3 der TVT 72: 
Je angefangene 3 000 m? Einbaufläche ist eine Probe, 
bestehend aus 3 Teilproben, an der Einbaustelle zu ent- 
nehmen. 
Bei Baumaßnahmen mit weniger als 500 m? Einbau- 
fläche (z.B. Unterhaltungsmaßnahmen) kann auf die 
Probenahme und Prüfung verzichtet werden. 
Zu Nummer 5 der TVT 72: 
Eine förmliche Abnahme ist stets durchzuführen, wenn 
die Gesamtleistung fertiggestellt ist oder wenn fertig- 
gestellte Teile der Leistung dem Verkehr übergeben 
werden sollen. Dies gilt auch, wenn der Bauvertrag 
nur die Herstellung der Tragschichten umfaßt. 
Zu Nummer 7.1 der TVT 72: 
Bituminöse Tragschichten sind in der Regel nach Ein- 
baugewichten auszuschreiben und abzurechnen. 
Ausschreibung und Abrechnung nach Einbaudicken 
sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen. 
Auf die mit den Ausführungsvorschriften zu $ 7 des 
Berliner Straßengesetzes über Abnahme, Gewähr- 
leistung und Abrechnung von bituminösen Fahrbahn- 
decken vom 9. Februar 1972 (Dbl. VI/1972 Nr. 12) ein- 
geführten „Richtlinien für die Bestimmung der Ein- 
baudicken bituminöser Schichten“ — RBE 71 — wird 
verwiesen. 
Zu Nummer 7.3 der TVT 72: 
Für die Abrechnung von bituminösen Tragschichten 
nach Gewicht sind die Einbaumengen durch Wiegen 
der Fahrzeuge auf gültig geeichten Wagen nachzu- 
weisen. Die Gesamteinbaumenge ist nach den vom 
Auftragnehmer unverzüglich einzureichenden Wiege- 
karten zu errechnen. 
Für die Beziehung zwischen Einbaumenge und Ein- 
baugewicht gilt das Mittel aus den in den Prüfungs- 
zeugnissen angegebenen Raumdichten. Liegen Prü- 
fungszeugnisse nicht vor, so ist für die bituminöse 
Tragschicht eine mittlere Raumdichte von 2,20 t/m} 
zugrunde zu legen. 
5. 
6. 
7 
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L0. 
11 
II. 
12, 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Juni 1973 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1978 außer 
Kraft. 
In Vertretung 
Dr. Schroeder 
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