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Volume 21. August 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

VI1978- 
Seite 170 | 
Nr. 88 
IV. 
Wegegeld, Fahrgelderstattung 
Die Protokollerklärung vom 11.März 1971 über Wege- 
und Fahrgelderstattung bleibt bis zu einer Neuregelung 
durch die Tarifvertragsparteien in Kraft. 
V. 
Inkrafttreten 
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 16. April 1973 in Kraft 
Er löst den Lohntarifvertrag vom 22. März 1972 ab. 
Dieser Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von drei 
Monaten zum Monatsschluß gekündigt werden, frühestens 
jedoch zum 31. März 1974. Die Kündigung bedarf der 
Schriftform. 
Berlin, den 4. April 1973 
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V. 
1 Berlin 33, Richard-Strauss-Straße 28-30 
gez. W. Neitzel 
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 
Landesbezirk Berlin 
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3 
gez. E. Schwehm 
Protokollerklärung 
zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer 
in den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues 
in Westberlin 
vom 4. April 1973 
2. 
Die in der Lohntafel unter den laufenden Nummern 1 
und 2 aufgeführten Tariflöhne werden wie folgt geändert: 
1. Baustellenleiter ............. Von 8,32 auf 8,75 DM 
2. Ausbildungsleiter ........... Von 8,32 auf 8,40 DM 
Diese Regelung gilt ab der Laufzeit des Tarifvertrages. 
X. 
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß die 
bereits in den Betrieben neu festgesetzten Löhne auf Grund 
des am 4. April 1973 abgeschlossenen Tarifvertrages nicht 
mehr verändert zu werden brauchen, sofern sie bereits den 
neuen Lohnsätzen entsprechen. 
Berlin, den 17. Mai 1973 
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V. 
1 Berlin 33, Richard-Strauss-Straße 28-30 
gez. W. Neitzel 
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 
Landesbezirk Berlin 
Berlin 30, Keithstraße 1-3 
gez. E. Schwehm 
Anlage 5 
Lohn-Tarifvertrag 
für das Berliner Betonsteingewerbe 
Zwischen 
dem Verband Berliner Betonsteinwerke e. V., 
1 Berlin 31, Nassauische Straße 15, 
und 
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, 
Verwaltungsstelle Berlin, 
1 Berlin 30. Keithstraße 1-3, 
wird unter Bezugnahme auf $ 9 des Rahmentarifvertrages 
für die gewerblichen Arbeitnehmer des Berliner Beton- 
steingewerbes vom 22.Juli 1970 folgender Tarifvertrag 
geschlossen: 
Ss 1 
Geltungsbereich 
SA 
DA NE 
ES 
NS BE AR 
AD 
SS 
Räumlich: 
Das Gebiet von Berlin. 
Fachlich: 
Alle Betriebe, Nebenbetriebe und selbständigen Be- 
triebsabteilungen, die unter den fachlichen Geltungs- 
bereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen 
Arbeitnehmer im Berliner Betonsteingewerbe vom 
22. Juli 1970 in seiner jeweils gültigen Fassung fallen. 
Persönlich: 
Alle gewerblichen Belegschaftsmitglieder der Betriebe 
bzw. Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen sowie 
Lehrlinge (Betonwerker). 
82 
Arbeitslohn 
1. Die Tarifstundenlöhne werden wie folgt festgesetzt: 
Facharbeiter ...... 7,— DM 
Betonsteinarbeiter ........... 6,30 DM 
Hilfsarbeiter „2.0. er ak ea 8,95.DM 
LKW-Fahrer mit Ladetätigkeit .......... 7,— DM 
LKW-Fahrer ohne Ladetätigkeit ......... 6,30 DM 
Wächter. ...... 4,69 DM 
Reinemachefrauen (Büro) ............... 5,36 DM 
Reinemachefrauen (Fabrikationsräume) .. 5,36 DM 
2. Jugendliche Arbeiter erhalten: 
a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 3,57 DM je Std. 
b) bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 4,76 DM je Std. 
c) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 5,36 DM je Std. 
UN 
8 3 
Ausbildungsvergütungen 
Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Beton- 
werker) im Berliner Betonsteingewerbe werden wie folgt 
in Wochenlöhnen festgesetzt: 
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis vor Voll- 
endung des 16. Lebensjahres: 
im. 1. Ausbildungsjahr 1000er 36,— DM 
im 2. Ausbildungsjahr ................. 70,— DM 
im 3. Ausbildungsjahr 98,— DM 
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis nach Voll- 
endung des 16. Lebensjahres: 
im 1. Ausbildungsjahr 0. EWG 70,— DM 
im 2. Ausbildungsjahr  ee.00000044041 84,— DM 
im 3. Ausbildungsjahr 112,— DM 
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis nach Voll- 
endung des 18. Lebensjahres: 
im 1. Ausbildungsjahr ee....40440440404 84,— DM 
im 2. Ausbildungsjahr WERE Were 112,— DM 
im 3. Ausbildungsjahr 140,— DM 
Die Tarifvertragsparteien sind sich in der Auffassung 
einig, daß mit der in diesem Paragraphen erfolgten Neu- 
festsetzung der Ausbildungsvergütungen eine wirtschaft- 
liche Besserstellung der Betroffenen beabsichtigt ist. Sie 
behalten sich deshalb vor, in Fällen, in denen durch die 
Erhöhung der Ausbildungsvergütungen für den Lehrling 
unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nachteile von 
wesentlichem Ausmaß eintreten sollten, auf Antrag nach
	        
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