VI1978-
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Nr. 88
IV.
Wegegeld, Fahrgelderstattung
Die Protokollerklärung vom 11.März 1971 über Wege-
und Fahrgelderstattung bleibt bis zu einer Neuregelung
durch die Tarifvertragsparteien in Kraft.
V.
Inkrafttreten
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 16. April 1973 in Kraft
Er löst den Lohntarifvertrag vom 22. März 1972 ab.
Dieser Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsschluß gekündigt werden, frühestens
jedoch zum 31. März 1974. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
Berlin, den 4. April 1973
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.
1 Berlin 33, Richard-Strauss-Straße 28-30
gez. W. Neitzel
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
Landesbezirk Berlin
1 Berlin 30, Keithstraße 1-3
gez. E. Schwehm
Protokollerklärung
zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
in den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues
in Westberlin
vom 4. April 1973
2.
Die in der Lohntafel unter den laufenden Nummern 1
und 2 aufgeführten Tariflöhne werden wie folgt geändert:
1. Baustellenleiter ............. Von 8,32 auf 8,75 DM
2. Ausbildungsleiter ........... Von 8,32 auf 8,40 DM
Diese Regelung gilt ab der Laufzeit des Tarifvertrages.
X.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß die
bereits in den Betrieben neu festgesetzten Löhne auf Grund
des am 4. April 1973 abgeschlossenen Tarifvertrages nicht
mehr verändert zu werden brauchen, sofern sie bereits den
neuen Lohnsätzen entsprechen.
Berlin, den 17. Mai 1973
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.
1 Berlin 33, Richard-Strauss-Straße 28-30
gez. W. Neitzel
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
Landesbezirk Berlin
Berlin 30, Keithstraße 1-3
gez. E. Schwehm
Anlage 5
Lohn-Tarifvertrag
für das Berliner Betonsteingewerbe
Zwischen
dem Verband Berliner Betonsteinwerke e. V.,
1 Berlin 31, Nassauische Straße 15,
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Verwaltungsstelle Berlin,
1 Berlin 30. Keithstraße 1-3,
wird unter Bezugnahme auf $ 9 des Rahmentarifvertrages
für die gewerblichen Arbeitnehmer des Berliner Beton-
steingewerbes vom 22.Juli 1970 folgender Tarifvertrag
geschlossen:
Ss 1
Geltungsbereich
SA
DA NE
ES
NS BE AR
AD
SS
Räumlich:
Das Gebiet von Berlin.
Fachlich:
Alle Betriebe, Nebenbetriebe und selbständigen Be-
triebsabteilungen, die unter den fachlichen Geltungs-
bereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen
Arbeitnehmer im Berliner Betonsteingewerbe vom
22. Juli 1970 in seiner jeweils gültigen Fassung fallen.
Persönlich:
Alle gewerblichen Belegschaftsmitglieder der Betriebe
bzw. Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen sowie
Lehrlinge (Betonwerker).
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Arbeitslohn
1. Die Tarifstundenlöhne werden wie folgt festgesetzt:
Facharbeiter ...... 7,— DM
Betonsteinarbeiter ........... 6,30 DM
Hilfsarbeiter „2.0. er ak ea 8,95.DM
LKW-Fahrer mit Ladetätigkeit .......... 7,— DM
LKW-Fahrer ohne Ladetätigkeit ......... 6,30 DM
Wächter. ...... 4,69 DM
Reinemachefrauen (Büro) ............... 5,36 DM
Reinemachefrauen (Fabrikationsräume) .. 5,36 DM
2. Jugendliche Arbeiter erhalten:
a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 3,57 DM je Std.
b) bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 4,76 DM je Std.
c) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 5,36 DM je Std.
UN
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Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Beton-
werker) im Berliner Betonsteingewerbe werden wie folgt
in Wochenlöhnen festgesetzt:
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis vor Voll-
endung des 16. Lebensjahres:
im. 1. Ausbildungsjahr 1000er 36,— DM
im 2. Ausbildungsjahr ................. 70,— DM
im 3. Ausbildungsjahr 98,— DM
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis nach Voll-
endung des 16. Lebensjahres:
im 1. Ausbildungsjahr 0. EWG 70,— DM
im 2. Ausbildungsjahr ee.00000044041 84,— DM
im 3. Ausbildungsjahr 112,— DM
Bei Eintritt in das Ausbildungsverhältnis nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres:
im 1. Ausbildungsjahr ee....40440440404 84,— DM
im 2. Ausbildungsjahr WERE Were 112,— DM
im 3. Ausbildungsjahr 140,— DM
Die Tarifvertragsparteien sind sich in der Auffassung
einig, daß mit der in diesem Paragraphen erfolgten Neu-
festsetzung der Ausbildungsvergütungen eine wirtschaft-
liche Besserstellung der Betroffenen beabsichtigt ist. Sie
behalten sich deshalb vor, in Fällen, in denen durch die
Erhöhung der Ausbildungsvergütungen für den Lehrling
unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nachteile von
wesentlichem Ausmaß eintreten sollten, auf Antrag nach