Path:
Volume 19. Dezember 1973

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

VI/1973 
Seite 139 | 
Nr. 82 
2.8 Geleimte tragende Holzbauteile 
2.8.1 Geleimte tragende Holzbauteile (DIN 1052 Blatt 1 Abschnitt 11.5) dürfen 
nur eingebaut werden, wenn sie von Betrieben hergestellt worden sind, 
die ihre Eignung zum Herstellen von geleimten tragenden Holzbauteilen 
nachgewiesen haben ($ 26 Abs. 2 BauO Bln). 
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb eine Bescheinigung nach 
Nummer 2.9.3 dieser Ausführungsvorschriften über seine Eignung zum 
Leimen tragender Holzbauteile vorlegt. 
Die Bescheinigung wird vom Otto-Graf-Institut an der Universität Stutt- 
gart, 7 Stuttgart-Vaihingen, Pfaffenwaldring 4, ausgestellt, wenn nach 
Überprüfung der verantwortlichen Fachkräfte und der Werkseinrichtun- 
gen die Eignung des Betriebs festgestellt ist. Die Bescheinigung wird für 
fünf Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag kann die Geltungsdauer der 
Bescheinigung um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Vor jeder Ver- 
längerung ist eine weitere Betriebsprüfung durchzuführen. Der Inhaber 
der Bescheinigung muß jeden Wechsel der verantwortlichen Fachkräfte 
sowie Änderungen wesentlicher Teile der Werkseinrichtungen oder des 
Leimverfahrens dem Otto-Graf-Institut anzeigen. 
2.9 Die Bescheinigung des Otto-Graf-Instituts wird für folgende Gruppen erteilt: 
2.9.1 Bescheinigung A für Firmen, die den Nachweis ihrer Eignung für die 
Ausführung aller geleimten tragenden Holzbauteile erbracht haben. 
Bescheinigung B für Firmen, die den Nachweis ihrer Eignung für die 
Ausführung einfacher‘ geleimter tragender Holzbauteile (z. B. Balken 
und Träger mit Stützweiten bis zu 12 m, Dreigelenkbinder bis zu 15 m 
Spannweite und einhüftige Binder mit höchstens 12 m Abwicklungs- 
länge) erbracht haben; dabei ist anzugeben, ob der Nachweis auch für 
die Herstellung bestimmter geleimter Sonderbauarten, wie z. B. Drei- 
ecksstrebenbauart, Trigonitträger, Wellstegträger, Wolffstegträger und 
Kämpfträger, nach den Bestimmungen der entsprechenden Zulassungen 
erbracht ist. 
Bescheinigung C für Firmen, die ihre Eignung nur zur Herstellung ge- 
leimter Sonderbauarten, wie z. B. Dreiecksstrebenbauart, Trigonitträger, 
Wellstegträger, Wolffstegträger und Kämpfträger, nach den Bestimmun- 
gen der entsprechenden Zulassungen erbracht haben. 
Bescheinigung D für Firmen, die nur den Nachweis ihrer Eignung zum 
Leimen von Wand- und Deckenplatten für Holzhäuser in Tafelbauart 
erbracht haben. Firmen der Gruppen A und B erfüllen die Voraus- 
setzungen der Gruppe D ohne weiteren Nachweis. 
Außerdem ist jeweils anzugeben, ob die Firma auch den Nachweis der 
Eignung für die Herstellung von Keilzinkenverbindungen geführt hat. 
2.9.3 
2.10 Die Bauaufsichtsämter werden angewiesen, in die Baugenehmigung folgende 
Auflage aufzunehmen: „Es dürfen nur solche geleimten tragenden Holzbau- 
teile verwendet werden, die aus Werken stammen, denen das Otto-Graf-Institut 
an der Universität Stuttgart bescheinigt hat, daß sie für die Ausführung sol- 
cher Konstruktionen geeignet sind.“ 
Bei Firmen, die geleimte Sonderbauarten auf Grund einer allgemeinen bau- 
aufsichtlichen Zulassung herstellen, ist die Güte der Leimverbindungen durch 
eine fremdüberwachende Stelle zu überprüfen. Zeitabstand und Anzahl der zu 
antnehmenden Proben liegen im Ermessen der überwachenden Prüfstelle. 
3. 
Überwachung 
3.1 Überwachungsverträge, die Firmen mit anerkannten Prüfstellen nach Num- 
mer 2.11 abschließen, bedürfen der Zustimmung durch das Institut für Bau- 
technik. 
Ein Verzeichnis der Firmen, die den Nachweis ihrer Eignung zum Leimen nach 
den Bescheinigungen A, B, C und D —- Nummer 2.9.1 bis 2.9.4 — erbracht haben 
und ein Verzeichnis anerkannter Prüfstellen — Nummer 2.11 — sind im Mittei- 
lungsblatt des Instituts für Bautechnik abgedruckt. 
HL. 
Die Einführung des Normblattes DIN 1052 Blatt 1 und 2 (Ausgabe Oktober 1969) 
durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die 
Einführung technischer Baubestimmungen — Zweite Ergänzung — vom 9. Juli 1971 
(ABl. S. 1279 — Dbl. VI/1971 Nr. 34) wird aufgehoben. 
IV. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juni 1973 in Kraft; sie treten mit 
Ablauf des 31. Mai 1978 außer Kraft. 
Dr. Riebschläger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.