V1/1973
Seite 134
Nr. 81
Materialprüfungsamt für das Bauwesen der Technischen Universität München
Prüfamt und Forschungsinstitut für Baustoffe und Bauarten
8 München 2, Arcisstraße 21
Staatliches Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
46 Dortmund-Aplerbeck, Marsbruchstraße 186
Grundlage für die Beurteilung eines Antrages auf Erteilung des Prüfzeichens sind
die Bau- und Prüfgrundsätze für die o. g. Gerüstbauteile. In diesen Grundsätzen
sind die konstruktiven Mindestanforderungen, die durchzuführenden Versuche und
deren Auswertung niedergelegt.
Das Institut für Bautechnik erteilt auf Anfrage nähere Auskunft.
z
Ausnahmeregelung
Um die vor Einführung der Prüfplicht und in einer Übergangszeit hergestellten,
in Nr. 1 dieser Ausführungsvorschriften genannten Gerüstbauteile, die kein Prüf-
zeichen tragen, weiter verwenden zu können, ist in der Prüfzeichenverordnung
eine Ausnahmeregelung getroffen worden ($ 2 Abs.5 bis 7). Diese Ausnahme-
regelung gilt jedoch nur für Teile, die durch Gebrauch oder Korrosion nicht erheb-
lich beschädigt sind. Zum Beispiel ist bei Baustützen aus Stahl als erhebliche
Beschädigung das Fehlen der zugehörigen Bolzen und starke Verrostung, bei
Schalungsträgern außerdem eine Deformation der Gurte und der Diagonalen
anzusehen.
3.1 Baustützen aus Stahl
Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung (Schalungsstützen), die vor dem
1. Januar 1968 hergestellt sind, dürfen auch ohne Prüfzeichen weiter verwendet
werden, sofern vorher eine Zulassung bestanden hat.
Die Belastung dieser Stützen darf jedoch nicht größer sein, als sich aus der
Formel
2
zul S (in Mp) Se
ergibt. In dieser Formel ist 1] die eingestellte Stützenlänge in m. Diese Belastung
gilt für eingeschossige Schalungsgerüste üblicher Bauart, bei denen die Last
unmittelbar über die Kopfplatten in die Stützen eingeleitet wird.
Auch bei ingenieurmäßig durchgebildeten Schalungsgerüsten dürfen diese Bau-
stützen nicht mit einer größeren Belastung verwendet werden.
Längenverstellbare Schalungsträger
Längenverstellbare Schalungsträger, für die eine noch am 31. Dezember 1965
gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist und die vor
dem 1. Juli 1968 hergestellt worden sind, dürfen auch ohne Prüfzeichen weiter
verwendet werden nach Maßgabe des für sie am 31. Dezember 1965 gültigen
Zulassungsbescheides.
Stahlrohrgerüstkupplungen
mit Schraub- oder Keilverschluß, für die eine noch am 31. Dezember 1965
gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist und die vor
dem 1. Juli 1967 hergestellt worden sind, dürfen auch ohne Prüfzeichen weiter
verwendet werden. Diese Kupplungen dürfen jedoch nicht höher als mit 600 kp
belastet werden. Die Verwendung mit untergesetzter Kupplung ist nicht zu-
lässig. Diese Regelung gilt für Kupplungen mit Schraub- oder Keilverschluß,
nicht dagegen für Kupplungen mit Exenterverschlüssen oder anderen noch
hicht bewährten Verschlußarten.
IT.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juni 1973 in Kraft; sie treten mit
Ablauf des 31. Mai 1978 außer Kraft.
Anlage
Baustützen aus Stahl, Schalungsträger, Gerüstkupplungen;
Richtlinien für zulässige Belastung und Anwendung
(Ergänzende Bestimmungen zu DIN 4420 — Gerüstordnung)
— Fassung Juli 1972 —
1. Allgemeines
l.1 Als Baustützen aus Stahl im Sinne dieser Richtlinien
gelten teleskopartig ausziehbare, einteilige Druck-
stäbe, die vorwiegend im Betonbau der unmittelbaren
oder mittelbaren Unterstützung von Schalungsele-
menten dienen,
Stützen als mehrteilige Druckstäbe (Rüststützen) sind
nach 'den hierfür gültigen technischen Baubestimmun-
gen zu bemessen und auszubilden.
Als Schalungsträger im Sinne. dieser Richtlinien gel-
ten längenverstellbare Biegeträger aus Stahl, Holz
1.3
2
Dr. Riebschläger
oder Leichtmetall ohne Unterspannung, deren zuläs-
siges Biegmoment 3,0 Mpm nicht überschreitet. Sie
dienen der unmittelbaren Unterstützung der Scha-
lung im Betonbau. Träger mit größerer Belastbarkeit
und Träger mit Unterspannung (Rüstträger) sind
nach den hierfür gültigen technischen Baubestim-
mungen zu bemessen und auszubilden.
Gerüstkupplungen sind Vorrichtungen zur Kkraft-
schlüssigen Verbindung zweier Gerüstrohre oder
von Gerüstrohren mit anderen Gerüstbauteilen so-
wohl bei Arbeits- und Schutzgerüsten als auch bei
Traggerüsten, beim letzteren vornehmlich zum
Anschluß von Verbänden, Aussteifungen und der-
gleichen.
Prüfpflicht
Nach den Vorschriften der obersten Bauaufsichtsbe-
hörden der Länder dürfen die unter Abschnitt 1 ge-