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Volume 16. Juni 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

VI/1972 
Seite 85 \ 
Nr. 23-24 
| vi 23] BauWohn V A 3 — 6561/09 
en Fernruf: 87 05 91 — (95) 7019 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
| 8.5.1972 | 
ABI. 5. 725 
Richtlinien ; 
über das Verhalten bei Vermessungsarbeiten 
im Verkehrsraum der Straßen 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Bei Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum der Straßen 
naben die Vermessungstrupps die Straßenverkehrs-Ord- 
nung —- StVO — sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift 
zur Straßenverkehrs-Oränung (Vwv —- StVO) -— insbeson- 
dere 8 35 Abs. 6 StVO und Vwv zu $ 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO — 
zu beachten. 
Im einzelnen gilt folgendes: 
Li. Die Arbeiten dürfen nur unter Beachtung des 8 1 
StVO durchgeführt werden. Der Vermessungstrupp hat 
insbesondere sicherzustellen, daß alles vermieden wird, 
was geeignet sein könnte, die Sicherheit oder Ordnung 
des Verkehrs zu beeinträchtigen. 
Es sind Vermessungsmethoden anzuwenden, durch die 
ein Betreten der Fahrbahn möglichst vermieden wird. 
Vermessungslinien und -punkte sind nach Möglichkeit 
außerhalb der Fahrbahn zu legen. 
Kann das Betreten der Fahrbahn nicht vermieden wer- 
den, so sind die Arbeiten auf das unumgänglich not- 
wendige Maß zu beschränken; erforderlichenfalls sind 
sie während der verkehrsarmen Zeiten durchzuführen. 
Die anderen Verkehrsteilnehmer sind rechtzeitig und 
eindeutig auf das zu erwartende Hindernis hinzu- 
weisen, damit sie ihr Verhalten darauf einrichten 
können: 
a) Die Arbeitsstelle ist durch das Gefahrzeichen „Ge- 
fahrstelle“ (8 40 Abs.6 StVO, Zeichen 101) mit 
Zusatzschild „Vermessungen‘“ anzukündigen. Nach 
Abschnitt I Vwv zu 8 40 StVO müssen die Seiten- 
jängen des Gefahrzeichens 900 mm, gerechnet von 
den Schnittpunkten der Seitenlinien, betragen. 
Die Schilder sind für die betroffenen Fahrtrichtun- 
gen ın ausreichender Entfernung vor der Arbeits- 
stelle gut sichtbar aufzustellen bzw. anzubringen. 
Es ist darauf zu achten, daß auch Fahrzeuge aus 
einmündenden Straßen rechtzeitig auf die Arbeits- 
stelle aufmerksam gemacht werden. In diesen Fäl- 
len ist 8 40 Abs. 5 StVO zu beachten. 
Die ankommenden Fahrzeuge sind durch Schwen- 
ken einer weiß-rot-weißen Warnfahne auf den Ver- 
messungstrupp aufmerksam zu machen. 
Jede Person des Vermessungstrupps muß auffällige 
Warnkleidung tragen ($ 35 Abs.6 Satz 2 StVO in 
Verbindung .mit Abschnitt IV Vwv zu $ 35 Abs.6 
StVO). Die Warnkleidung (Überwurfwesten) ist 
von den Vermessungsdienststellen unentgeltlich zur 
Verfügung zu stellen. « 
Auf der Fahrbahn stehende Instrumente und 
Fluchtstäbe sind mit je einer weiß-rot-weißen 
Warnfahne zu kennzeichnen; zusätzlich können 
Leitkegel ($ 43 Abs.3 Nr.2 StVO) aufgestellt 
werden. 
Bei umfangreichen Vermessungsarbeiten ist sicherzu- 
stellen; daß der Verkehrskommissar der zuständigen 
Polizeiinspektion mindestens einen Tag vorher von 
dem Vorhaben Kenntnis erhält. 
Ist wegen der Vermessungsarbeiten die Absperrung 
eines größeren Teiles der Fahrbahn. oder der ganzen 
Fahrbahn erforderlich, sind Sicherungsmaßnahmen 
nach Abschnitt IV Vwv zu 8 43 Abs.3 Nr.2 StVO zu 
treffen. 
Die Bereitstellung der benötigten Verkehrszeichen und 
Verkehrseinrichtungen ist mit dem zuständigen Tief- 
bauamt zu vereinbaren. 
Die‘ Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wo- 
chen vor der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen 
zu verständigen (Abschnitt I Vwv zu $ 45 Abs. 2 Satz 1 
StVO). Ihren Anordnungen ist nachzukommen. 
Vermessungs-Kraftwagen, die bei Vermessungsarbeiten 
im Verkehrsraum der Straßen eingesetzt werden, sind 
durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-rot- 
weiße Warnfahnen zu kennzeichnen. Soweit sie Sonder- 
rechte nach 8 35 Abs.6 StVO in Anspruch nehmen 
(z. B. Halten bei Haltverbot), ist in den Fällen des 8 38 
Abs. 3 StVO unter Beachtung der Vwv — StVO zu 8 38 
Abs. 3 gelbes Blinklicht einzuschalten. 
Sicherungsmaßnahmen bei Vermessungsarbeiten im 
Verkehrsraum der Autobahnen sind rechtzeitig mit der 
Außen-Dienststelle der Auftragsverwaltung für die 
Bundesfernstraßen (Autobahnmeisterei Nikolassee) zu 
vereinbaren. Die Verkehrssicherung wird entsprechend 
der getroffenen Vereinbarung von dieser Dienststelle 
vorgenommen. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung .vom 
i. Mai 1972.in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 
1977 außer Kraft. 
Schwedler 
"yL2 4 | BauWohn IV a A 22 
| & 1 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4844 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
das Landesamt für Wohnungswesen 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
Em 1972} 
ABI. S. 887 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
für die Auszahlung und Abrechnung 
von öffentlichen Mitteln 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des 8 14 
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin wird im Einvernehmen mit den Senatoren 
für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt: 
Die Richtlinien für die Auszahlung und Abrechnung von 
5ffentlichen Mitteln (Abrechnungsbestimmungen 1969) 
vom 27. Mai 1969 (ABl. S.678 — Dbl. VI/1969 Nr. 24) wer- 
den wie folgt geändert: 
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 Buchst. d werden nach dem Wort „Be- 
dingungen“ die Worte „oder darüber, daß das 
Risiko des Bauherrn mindestens bis zur Abnahme 
durch den Abschluß einer anderen Bauwesenver- 
sicherung für die auszuführenden Bauleistungen 
versichert ist“ eingefügt. 
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Annuitäts- 
hilfen“ die Worte „Aufwehdungsdarlehen und Auf- 
wendungszuschüsse‘“ eingefügt. 
T
	        
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