VI/1972
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Nr. 23-24
| vi 23] BauWohn V A 3 — 6561/09
en Fernruf: 87 05 91 — (95) 7019
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
| 8.5.1972 |
ABI. 5. 725
Richtlinien ;
über das Verhalten bei Vermessungsarbeiten
im Verkehrsraum der Straßen
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Bei Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum der Straßen
naben die Vermessungstrupps die Straßenverkehrs-Ord-
nung —- StVO — sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Oränung (Vwv —- StVO) -— insbeson-
dere 8 35 Abs. 6 StVO und Vwv zu $ 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO —
zu beachten.
Im einzelnen gilt folgendes:
Li. Die Arbeiten dürfen nur unter Beachtung des 8 1
StVO durchgeführt werden. Der Vermessungstrupp hat
insbesondere sicherzustellen, daß alles vermieden wird,
was geeignet sein könnte, die Sicherheit oder Ordnung
des Verkehrs zu beeinträchtigen.
Es sind Vermessungsmethoden anzuwenden, durch die
ein Betreten der Fahrbahn möglichst vermieden wird.
Vermessungslinien und -punkte sind nach Möglichkeit
außerhalb der Fahrbahn zu legen.
Kann das Betreten der Fahrbahn nicht vermieden wer-
den, so sind die Arbeiten auf das unumgänglich not-
wendige Maß zu beschränken; erforderlichenfalls sind
sie während der verkehrsarmen Zeiten durchzuführen.
Die anderen Verkehrsteilnehmer sind rechtzeitig und
eindeutig auf das zu erwartende Hindernis hinzu-
weisen, damit sie ihr Verhalten darauf einrichten
können:
a) Die Arbeitsstelle ist durch das Gefahrzeichen „Ge-
fahrstelle“ (8 40 Abs.6 StVO, Zeichen 101) mit
Zusatzschild „Vermessungen‘“ anzukündigen. Nach
Abschnitt I Vwv zu 8 40 StVO müssen die Seiten-
jängen des Gefahrzeichens 900 mm, gerechnet von
den Schnittpunkten der Seitenlinien, betragen.
Die Schilder sind für die betroffenen Fahrtrichtun-
gen ın ausreichender Entfernung vor der Arbeits-
stelle gut sichtbar aufzustellen bzw. anzubringen.
Es ist darauf zu achten, daß auch Fahrzeuge aus
einmündenden Straßen rechtzeitig auf die Arbeits-
stelle aufmerksam gemacht werden. In diesen Fäl-
len ist 8 40 Abs. 5 StVO zu beachten.
Die ankommenden Fahrzeuge sind durch Schwen-
ken einer weiß-rot-weißen Warnfahne auf den Ver-
messungstrupp aufmerksam zu machen.
Jede Person des Vermessungstrupps muß auffällige
Warnkleidung tragen ($ 35 Abs.6 Satz 2 StVO in
Verbindung .mit Abschnitt IV Vwv zu $ 35 Abs.6
StVO). Die Warnkleidung (Überwurfwesten) ist
von den Vermessungsdienststellen unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. «
Auf der Fahrbahn stehende Instrumente und
Fluchtstäbe sind mit je einer weiß-rot-weißen
Warnfahne zu kennzeichnen; zusätzlich können
Leitkegel ($ 43 Abs.3 Nr.2 StVO) aufgestellt
werden.
Bei umfangreichen Vermessungsarbeiten ist sicherzu-
stellen; daß der Verkehrskommissar der zuständigen
Polizeiinspektion mindestens einen Tag vorher von
dem Vorhaben Kenntnis erhält.
Ist wegen der Vermessungsarbeiten die Absperrung
eines größeren Teiles der Fahrbahn. oder der ganzen
Fahrbahn erforderlich, sind Sicherungsmaßnahmen
nach Abschnitt IV Vwv zu 8 43 Abs.3 Nr.2 StVO zu
treffen.
Die Bereitstellung der benötigten Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen ist mit dem zuständigen Tief-
bauamt zu vereinbaren.
Die‘ Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wo-
chen vor der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen
zu verständigen (Abschnitt I Vwv zu $ 45 Abs. 2 Satz 1
StVO). Ihren Anordnungen ist nachzukommen.
Vermessungs-Kraftwagen, die bei Vermessungsarbeiten
im Verkehrsraum der Straßen eingesetzt werden, sind
durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-rot-
weiße Warnfahnen zu kennzeichnen. Soweit sie Sonder-
rechte nach 8 35 Abs.6 StVO in Anspruch nehmen
(z. B. Halten bei Haltverbot), ist in den Fällen des 8 38
Abs. 3 StVO unter Beachtung der Vwv — StVO zu 8 38
Abs. 3 gelbes Blinklicht einzuschalten.
Sicherungsmaßnahmen bei Vermessungsarbeiten im
Verkehrsraum der Autobahnen sind rechtzeitig mit der
Außen-Dienststelle der Auftragsverwaltung für die
Bundesfernstraßen (Autobahnmeisterei Nikolassee) zu
vereinbaren. Die Verkehrssicherung wird entsprechend
der getroffenen Vereinbarung von dieser Dienststelle
vorgenommen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung .vom
i. Mai 1972.in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April
1977 außer Kraft.
Schwedler
"yL2 4 | BauWohn IV a A 22
| & 1 Fernruf: 87 05 91 — (95) 4844
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
das Landesamt für Wohnungswesen
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
Em 1972}
ABI. S. 887
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
für die Auszahlung und Abrechnung
von öffentlichen Mitteln
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des 8 14
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin wird im Einvernehmen mit den Senatoren
für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt:
Die Richtlinien für die Auszahlung und Abrechnung von
5ffentlichen Mitteln (Abrechnungsbestimmungen 1969)
vom 27. Mai 1969 (ABl. S.678 — Dbl. VI/1969 Nr. 24) wer-
den wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchst. d werden nach dem Wort „Be-
dingungen“ die Worte „oder darüber, daß das
Risiko des Bauherrn mindestens bis zur Abnahme
durch den Abschluß einer anderen Bauwesenver-
sicherung für die auszuführenden Bauleistungen
versichert ist“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Annuitäts-
hilfen“ die Worte „Aufwehdungsdarlehen und Auf-
wendungszuschüsse‘“ eingefügt.
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