VI/1972
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Nr. 19
WI. Eigenleistung
26. Höhe der angemessenen Eigenleistung
27. Begriff der Eigenleistung
28. Ersatz der Eigenleistung
III. Fremdmittel
29. Höhe der Fremdmittel
30. Art der Fremdmittel
IV. Finanzierungsbeiträge
31. Zulässigkeit von Finanzierungsbeiträgen
32. Rückforderung unzulässiger Finanzierungsbei-
träge N
V. Öffentliche Mittel
33. Einsatz der öffentlichen Mittel
34. Höhe des öffentlichen Bardarlehens
35. Familienzusatzdarlehen
36. Zinssatz des öffentlichen Baudarlehens
37. Verwaltungskostenbeitrag und .Bearbeitungsge-
bühr für das öffentliche Baudarlehen
38. Tilgung des öffentlichen Baudarlehens
39. Kündigung des öffentlichen Baudarlehens
40. Aufwendungsdarlehen
41. Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskostenbei-
trag des Aufwendungsdarlehens
C. Sonderbestimmungen
[. Sonderbestimmungen für Familienheime
42. Eigenheime und Kaufeigenheime
43. Kleinsiedlungen E
44. Trägerkleinsiedlungen
45. Siedlereignung und Siedlerauswahl
I. Sonderbestimmungen für andere. Wohnungen *
46. Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen
47. Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifami-
lienhäusern
48. Betriebs- und Werkwohnungen
49. Wohnheime
50. Wohnungen für Schwerbehinderte
51. Neue Wohnformen
D. Verfahren
L. Jahreswohnungsbauprogramm, Antrag
52. Jahreswohnungsbauprogramm
53. Antragstellung
54. Antragsprüfung
Entscheidung
55. Bewilligungsstelle
56. Auflagen im Bewilligungsbescheid
57. Widerruf des Bewilligungsbescheides
Darlehnsvertrag, Sicherung und Auszahlung der
öffentlichen Mittel
58. Vertragspartner und Gerichtsstand
59. Sicherung der Darlehen
60. Auszahlung der öffentlichen Mittel
Schlußabrechnung und Vordrucke
61... Schlußabrechnung
62. Vordrucke
I.
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E. Vorzeitige Rückzahlung öffentlicher
Baudarlehen
63. Ablösung
64. Sonstige vorzeitige Rückzahlung
Fr, Schlußbestimmungen
65. Bestimmungen verschiedenen Inhalts
66. Inkrafttreten
A. Allgemeine Grundsätze
I.Gegenstandder Förderung
Förderungsfähiger Wohnraum
(1), Gegenstand der Förderung ist die Neuschaffung
von Wohnraum ($ 2 II. WoBauG). In der Regel soll
Wohnraum nur in Gebäuden gefördert werden, die
ausschließlich Wohnzwecken dienen. Grundsätzlich
werden .nur Wohnungen in Vorderhäusern berücksich-
tigt; Gebäude und Gebäudeteile, die an privaten Wohn-
straßen. oder .Wohnwegen liegen, gelten als Vorder-
häuser. ;
(2) Wohnraum kann. auch gefördert werden, . wenn
weniger als die Hälfte des Gebäudes anderen als Wohn-
zwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen
Zwecken, dient.
(3) Nach Durchführung des mit öffentlichen Mitteln
geförderten Bauvorhabens dürfen erweiternde und
zusätzliche Baumaßnahmen (am Baukörper und auf
dem Grundstück) nur mit Zustimmung der. Bewilli-
gungsstelle ausgeführt werden. Der Antrag auf Zu-
stimmung ist bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber-
lin einzureichen. Bei der Entscheidung über den An-
trag ist der Senator für Bau- und Wohnungswesen
—IVb A — zu beteiligen. Der Ausbau von Kellerräumen
zu Wohnräumen ist unzulässig.
Nicht förderungsfähiger Wohnraum
(1) Nicht gefördert wird Wohnraum,
a) der zur dauernden wohnungsmäßigen Unterbrin-
gung ungeeignet ist, wie Behelfs- und Primitiv-
bauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser und Barak-
ken, oder
der wegen seiner Lage oder Grundrißgestaltung
keinen ausreichenden Wohnwert besitzt, z. B. Woh-
nungen im. Dachraum von Mehrfamilienhäusern,
Einraumwohnungen, oder
der in seiner Bauausführung und Ausstattung er-
heblich über die Wohnbedürfnisse der breiten
Schichten des Volkes hinausgeht, z.B. Luxuswoh-
nungen, oder
der nach Grundriß und Gestaltung von den üblichen
Wohnformen so weit abweicht, daß die Möglichkeit
seiner Veräußerung dadurch wesentlich beeinträch-
tigt wird, oder
dessen Bau vor Aushändigung des Bewilligungs-
bescheides über die öffentlichen Mittel begonnen
wurde, ohne daß ein. vorzeitiger Baubeginn. nach
Nummer 24 Abs. 2 zugelassen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. e können bei
Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh-
nungen von der Bewilligungsstelle Ausnahmen zuge-
lassen werden.
(3) Ferner soll solcher Wohnraum nicht gefördert
werden,
a) der auf Grundstücken. geschaffen werden soll, die
zum Zwecke der Bebauung zu unangemessen hohen
Preisen gegenüber dem Verkehrswert erworben
worden sind,
bei dem der Anteil der Grundstückskosten zu den
übrigen Kosten je qm Wohnfläche eine Förderung
nicht mehr vertretbar erscheinen läßt.
Il. Begünstigter Personenkreis
Der begünstigte Personenkreis
In der Regel ist nur Wohnraum für Wohnungsuchende
zu fördern, deren Jahreseinkommen .die in $ 25 in Ver-
bindung .mit 8 116 Nr.1 II. WoBauG bestimmte Ein-
kommensgrenze nicht übersteigt.
II. Förderungsrang der Bauvorhaben
Rangfolgen
(1) Bei der Förderung von Bauvorhaben sind ‘die
Rangfolgen gemäß 8 26 II. WoBauG -— vorbehaltlich
einer abweichenden Regelung nach 8 101 II. WoBauG —
BB
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