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Volume 19. Mai 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

VI/1972 
Seite 62 | 
Nr. 19 
WI. Eigenleistung 
26. Höhe der angemessenen Eigenleistung 
27. Begriff der Eigenleistung 
28. Ersatz der Eigenleistung 
III. Fremdmittel 
29. Höhe der Fremdmittel 
30. Art der Fremdmittel 
IV. Finanzierungsbeiträge 
31. Zulässigkeit von Finanzierungsbeiträgen 
32. Rückforderung unzulässiger Finanzierungsbei- 
träge N 
V. Öffentliche Mittel 
33. Einsatz der öffentlichen Mittel 
34. Höhe des öffentlichen Bardarlehens 
35. Familienzusatzdarlehen 
36. Zinssatz des öffentlichen Baudarlehens 
37. Verwaltungskostenbeitrag und .Bearbeitungsge- 
bühr für das öffentliche Baudarlehen 
38. Tilgung des öffentlichen Baudarlehens 
39. Kündigung des öffentlichen Baudarlehens 
40. Aufwendungsdarlehen 
41. Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskostenbei- 
trag des Aufwendungsdarlehens 
C. Sonderbestimmungen 
[. Sonderbestimmungen für Familienheime 
42. Eigenheime und Kaufeigenheime 
43. Kleinsiedlungen E 
44. Trägerkleinsiedlungen 
45. Siedlereignung und Siedlerauswahl 
I. Sonderbestimmungen für andere. Wohnungen * 
46. Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen 
47. Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifami- 
lienhäusern 
48. Betriebs- und Werkwohnungen 
49. Wohnheime 
50. Wohnungen für Schwerbehinderte 
51. Neue Wohnformen 
D. Verfahren 
L. Jahreswohnungsbauprogramm, Antrag 
52. Jahreswohnungsbauprogramm 
53. Antragstellung 
54. Antragsprüfung 
Entscheidung 
55. Bewilligungsstelle 
56. Auflagen im Bewilligungsbescheid 
57. Widerruf des Bewilligungsbescheides 
Darlehnsvertrag, Sicherung und Auszahlung der 
öffentlichen Mittel 
58. Vertragspartner und Gerichtsstand 
59. Sicherung der Darlehen 
60. Auszahlung der öffentlichen Mittel 
Schlußabrechnung und Vordrucke 
61... Schlußabrechnung 
62. Vordrucke 
I. 
IT. 
„Ar 
E. Vorzeitige Rückzahlung öffentlicher 
Baudarlehen 
63. Ablösung 
64. Sonstige vorzeitige Rückzahlung 
Fr, Schlußbestimmungen 
65. Bestimmungen verschiedenen Inhalts 
66. Inkrafttreten 
A. Allgemeine Grundsätze 
I.Gegenstandder Förderung 
Förderungsfähiger Wohnraum 
(1), Gegenstand der Förderung ist die Neuschaffung 
von Wohnraum ($ 2 II. WoBauG). In der Regel soll 
Wohnraum nur in Gebäuden gefördert werden, die 
ausschließlich Wohnzwecken dienen. Grundsätzlich 
werden .nur Wohnungen in Vorderhäusern berücksich- 
tigt; Gebäude und Gebäudeteile, die an privaten Wohn- 
straßen. oder .Wohnwegen liegen, gelten als Vorder- 
häuser. ; 
(2) Wohnraum kann. auch gefördert werden, . wenn 
weniger als die Hälfte des Gebäudes anderen als Wohn- 
zwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen 
Zwecken, dient. 
(3) Nach Durchführung des mit öffentlichen Mitteln 
geförderten Bauvorhabens dürfen erweiternde und 
zusätzliche Baumaßnahmen (am Baukörper und auf 
dem Grundstück) nur mit Zustimmung der. Bewilli- 
gungsstelle ausgeführt werden. Der Antrag auf Zu- 
stimmung ist bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber- 
lin einzureichen. Bei der Entscheidung über den An- 
trag ist der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
—IVb A — zu beteiligen. Der Ausbau von Kellerräumen 
zu Wohnräumen ist unzulässig. 
Nicht förderungsfähiger Wohnraum 
(1) Nicht gefördert wird Wohnraum, 
a) der zur dauernden wohnungsmäßigen Unterbrin- 
gung ungeeignet ist, wie Behelfs- und Primitiv- 
bauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser und Barak- 
ken, oder 
der wegen seiner Lage oder Grundrißgestaltung 
keinen ausreichenden Wohnwert besitzt, z. B. Woh- 
nungen im. Dachraum von Mehrfamilienhäusern, 
Einraumwohnungen, oder 
der in seiner Bauausführung und Ausstattung er- 
heblich über die Wohnbedürfnisse der breiten 
Schichten des Volkes hinausgeht, z.B. Luxuswoh- 
nungen, oder 
der nach Grundriß und Gestaltung von den üblichen 
Wohnformen so weit abweicht, daß die Möglichkeit 
seiner Veräußerung dadurch wesentlich beeinträch- 
tigt wird, oder 
dessen Bau vor Aushändigung des Bewilligungs- 
bescheides über die öffentlichen Mittel begonnen 
wurde, ohne daß ein. vorzeitiger Baubeginn. nach 
Nummer 24 Abs. 2 zugelassen worden ist. 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. e können bei 
Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswoh- 
nungen von der Bewilligungsstelle Ausnahmen zuge- 
lassen werden. 
(3) Ferner soll solcher Wohnraum nicht gefördert 
werden, 
a) der auf Grundstücken. geschaffen werden soll, die 
zum Zwecke der Bebauung zu unangemessen hohen 
Preisen gegenüber dem Verkehrswert erworben 
worden sind, 
bei dem der Anteil der Grundstückskosten zu den 
übrigen Kosten je qm Wohnfläche eine Förderung 
nicht mehr vertretbar erscheinen läßt. 
Il. Begünstigter Personenkreis 
Der begünstigte Personenkreis 
In der Regel ist nur Wohnraum für Wohnungsuchende 
zu fördern, deren Jahreseinkommen .die in $ 25 in Ver- 
bindung .mit 8 116 Nr.1 II. WoBauG bestimmte Ein- 
kommensgrenze nicht übersteigt. 
II. Förderungsrang der Bauvorhaben 
Rangfolgen 
(1) Bei der Förderung von Bauvorhaben sind ‘die 
Rangfolgen gemäß 8 26 II. WoBauG -— vorbehaltlich 
einer abweichenden Regelung nach 8 101 II. WoBauG — 
BB 
2; 
3
	        
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