VH1972
Seite 173
Nr. 66
= BauWohnIa C 11 — 6938/2/1053/2
[ VI-66 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897. 117 10-1972
ABI. S. 1520
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung
technischer Baubestimmungen
— Gemauerte Gebäude
mit sechs und mehr Vollgeschossen —
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung für Ber-
lin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971
(GVBl. S. 456, 1604), wird bestimmt:
z.
Die folgenden Richtlinien für die Prüfung und Über-
wachung von gemauerten Gebäuden mit sechs und mehr
Vollgeschossen (Ausgabe Juni 1954) werden als technische
Baubestimmung eingeführt.
‘Richtlinien . -
für die Prüfung und Überwachung von gemauerfen Gebäuden
mit 6 und mehr Vollgeschossen
Ausgabe Juni 1954
Die Bauvorlagen sind daraufhin zu prüfen, ob die in DIN 1053 Abschnitt 2 gefor-
derte räumliche Aussteifung des Gebäudes vorhanden ist.
Bei Gebäuden mit mehr als 6 Vollgeschossen ist stets der rechnerische ‚.Nach-
weis der Windkräfte zu verlangen.
Bei Gebäuden mit 6 Vollgeschossen kann ein Nachweis ebenfalls erforderlich
sein, namentlich dann, wenn die Haustiefe klein und die ständige Last infolge
Verwendung leichter Wände und Decken verhältnismäßig gering ist, oder wenn
die Außenwände bei gleichlaufend zu ihnen gespannter oder allseitig auf-
liegender kreuzweise bewehrter Decke durch diese nicht oder verhältnismäßig
gering belastet werden.
Da nach DIN 1053 Abschnitt 2 Abs.1 auch die Decken eine ausreichende
Aussteifung gewährleisten müssen, sind Decken mit Scheibenwirkung, Z. B.
Massivdecken aus Ortbeton, mit ausreichender Querbewehrung oder kreuzweise
bewehrte Decken zu fordern. In diesen Fällen sind stets Verankerungeh nach
DIN 1053 Abschnitt 2.3 und Ringanker nach DIN 1053 Abschnitt 2.4 an-
zuordnen.
Die Beachtung der Bestimmungen über die Aussteifung belasteter Wände,
namentlich das gleichzeitige Hochführen der aussteifenden Querwände nach
DIN 1053 Abschnitt 2.2 ist zu überwachen.
Bei der statischen Berechnung des Mauerwerks dürfen bei Fenstern und Türen
die Anschläge nicht zum tragenden Querschnitt gerechnet werden.
Unsachgemäße Aussparungen und Stemmarbeiten (DIN 1053 Abschn. 2.5) sind
bei hohen Gebäuden eine besondere Gefahrenquelle. ,
Bei der Anordnung von waagerechten oder schrägen Schlitzen ist der Span-
nungsnachweis für diese Stellen unter Berücksichtigung der Ausmittigkeit zu
führen.
Das Mauerwerk ist geschoßweise' zu überprüfen. Hierbei ist auf einwandfreien
Verband und richtiges Einbinden der Querwände nach DIN 1053 Abschn. 2.2.1 zu
achten.
Bei der Verwendung von Mörtel nach Mörtelgruppe III ist dessen Druckfestigkeit.
für jedes Geschoß zu prüfen. Die Prüfung ist von anerkannten Prüfstellen vorzu-
nehmen. Anerkannte Prüfstellen sind im Mitteilungsblatt des Instituts für Bau-
technik, 1 Berlin 30, Reichpietschufer 72-76, abgedruckt. Die Prüfungsergebnisse
sind zu den Baugenehmigungsakten zu nehmen. Die für die Prüfung entstehenden.
Kosten gelten als bare Auslagen im Sinne des $ 5 des Gesetzes über Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S.' 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252).
Zementmörtel soll wegen seiner schlechten Verarbeitbarkeit nur‘ verwendet werden,
wenn eine höhere zulässige Beanspruchung ohne Wechsel der Steinart ermöglicht
werden soll, z. B. unter Auflagern oder in Pfeilern. Die bei Zementmörtel zulässigen
Beanspruchungen (DIN 1053 Tabelle 5) dürfen jedoch für ganze Geschosse oder
einzelne: Wände nicht zugrunde gelegt werden, wenn hierfür stark saugende
Steine mit Festigkeiten unter 150 kp/cm? verwendet. werden.
L:
A
3.