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Volume 19. Dezember 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

VH1972 
Seite 173 
Nr. 66 
= BauWohnIa C 11 — 6938/2/1053/2 
[ VI-66 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897. 117 10-1972 
ABI. S. 1520 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung 
technischer Baubestimmungen 
— Gemauerte Gebäude 
mit sechs und mehr Vollgeschossen — 
Auf Grund 8 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung für Ber- 
lin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 
(GVBl. S. 456, 1604), wird bestimmt: 
z. 
Die folgenden Richtlinien für die Prüfung und Über- 
wachung von gemauerten Gebäuden mit sechs und mehr 
Vollgeschossen (Ausgabe Juni 1954) werden als technische 
Baubestimmung eingeführt. 
‘Richtlinien . - 
für die Prüfung und Überwachung von gemauerfen Gebäuden 
mit 6 und mehr Vollgeschossen 
Ausgabe Juni 1954 
Die Bauvorlagen sind daraufhin zu prüfen, ob die in DIN 1053 Abschnitt 2 gefor- 
derte räumliche Aussteifung des Gebäudes vorhanden ist. 
Bei Gebäuden mit mehr als 6 Vollgeschossen ist stets der rechnerische ‚.Nach- 
weis der Windkräfte zu verlangen. 
Bei Gebäuden mit 6 Vollgeschossen kann ein Nachweis ebenfalls erforderlich 
sein, namentlich dann, wenn die Haustiefe klein und die ständige Last infolge 
Verwendung leichter Wände und Decken verhältnismäßig gering ist, oder wenn 
die Außenwände bei gleichlaufend zu ihnen gespannter oder allseitig auf- 
liegender kreuzweise bewehrter Decke durch diese nicht oder verhältnismäßig 
gering belastet werden. 
Da nach DIN 1053 Abschnitt 2 Abs.1 auch die Decken eine ausreichende 
Aussteifung gewährleisten müssen, sind Decken mit Scheibenwirkung, Z. B. 
Massivdecken aus Ortbeton, mit ausreichender Querbewehrung oder kreuzweise 
bewehrte Decken zu fordern. In diesen Fällen sind stets Verankerungeh nach 
DIN 1053 Abschnitt 2.3 und Ringanker nach DIN 1053 Abschnitt 2.4 an- 
zuordnen. 
Die Beachtung der Bestimmungen über die Aussteifung belasteter Wände, 
namentlich das gleichzeitige Hochführen der aussteifenden Querwände nach 
DIN 1053 Abschnitt 2.2 ist zu überwachen. 
Bei der statischen Berechnung des Mauerwerks dürfen bei Fenstern und Türen 
die Anschläge nicht zum tragenden Querschnitt gerechnet werden. 
Unsachgemäße Aussparungen und Stemmarbeiten (DIN 1053 Abschn. 2.5) sind 
bei hohen Gebäuden eine besondere Gefahrenquelle. , 
Bei der Anordnung von waagerechten oder schrägen Schlitzen ist der Span- 
nungsnachweis für diese Stellen unter Berücksichtigung der Ausmittigkeit zu 
führen. 
Das Mauerwerk ist geschoßweise' zu überprüfen. Hierbei ist auf einwandfreien 
Verband und richtiges Einbinden der Querwände nach DIN 1053 Abschn. 2.2.1 zu 
achten. 
Bei der Verwendung von Mörtel nach Mörtelgruppe III ist dessen Druckfestigkeit. 
für jedes Geschoß zu prüfen. Die Prüfung ist von anerkannten Prüfstellen vorzu- 
nehmen. Anerkannte Prüfstellen sind im Mitteilungsblatt des Instituts für Bau- 
technik, 1 Berlin 30, Reichpietschufer 72-76, abgedruckt. Die Prüfungsergebnisse 
sind zu den Baugenehmigungsakten zu nehmen. Die für die Prüfung entstehenden. 
Kosten gelten als bare Auslagen im Sinne des $ 5 des Gesetzes über Gebühren und 
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S.' 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252). 
Zementmörtel soll wegen seiner schlechten Verarbeitbarkeit nur‘ verwendet werden, 
wenn eine höhere zulässige Beanspruchung ohne Wechsel der Steinart ermöglicht 
werden soll, z. B. unter Auflagern oder in Pfeilern. Die bei Zementmörtel zulässigen 
Beanspruchungen (DIN 1053 Tabelle 5) dürfen jedoch für ganze Geschosse oder 
einzelne: Wände nicht zugrunde gelegt werden, wenn hierfür stark saugende 
Steine mit Festigkeiten unter 150 kp/cm? verwendet. werden. 
L: 
A 
3.
	        
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