VH/1972
Seite 165
Nr. 62-63
IT.
Die Ausführungsvorschriften über die Einführung tech-
nischer Baubestimmungen vom 11. Juli 1968 (ABl. S. 1277
—- Dbl. VI/1968 Nr. 36), zuletzt geändert‘ durch Ausfüh-
rungsvorschriften über die Einführung technischer Bau-
bestimmungen vom 2. Oktober 1972 (ABl. S. 1453 — Dbl.
VI/1972 Nr. 61) werden wie folgt geändert:
Die Einführung folgender DIN-Vorschrift wird aufge-
hoben:
DIN-Vorschrift Ausgabe Na aa
FÜ
DIN 1055 Blatt 4 Juni 1938 XXX 1970 1058
LV
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Oktober
1972 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. Oktober 1977
außer Kraft.
Schwedler
vr63 |
BauWohn I a B 1 — 6950/2/6
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4980
2 10. 1972]
ABI. S. 1486
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Einführung
technischer Baubestimmungen
— Tragluftbauten —
Auf Grund des 8 3 Abs.3 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl.
S. 456) führe ich die von der Fachkommission „Bauauf-
sicht“ der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Woh-
nungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Län-
der (ARGEBAU) erarbeiteten, in der Anlage abgedruckten
„Richtlinien für den Bau und Betrieb von Tragluftbauten
- Fassung Juli 1971 —“ als technische Baubestimmungen
ein und erlasse dazu auf Grund des 8 109 BauO Bln die
folgenden Ausführungsvorschriften:
Tragluftbauten sollen nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen verwendet werden (z.B. als
Lager-, Sport- und Ausstellungsräume sowie für den
Winterbau). Sie weichen auf Grund ihrer Bauart von
den Vorschriften der Bauordnung für Berlin — z.B.
über Wände (8 32 Abs.1 BauO Bln), Außenwände
(8 34 BauO Bln), tragende Wände (8 33 Abs.1
BauO Bln) und Dächer ($ 40 Abs.1 BauO Bln) — ab.
Gegen die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen
bestehen keine Bedenken, wenn die Tragluftbauten
den Richtlinien entsprechen. Gegebenenfalls kommt die
Anwendung des $ 70 Abs.1 Satz 2 und des 8 71 Satz2
BauO Bln in Betracht. Ausnahmen und Befreiungen
sind nach 8 86 Abs.5 BauO Bin auf höchstens fünf
Jahre zu befristen.. Die Frist kann auf Antrag um
jeweils drei Jahre verlängert werden. Das gleiche
gilt auch gemäß $ 86 Abs. 6 BauO Bln für die Geneh-
migungen.
Die Baugenehmigung kann einen wiederholten Auf-
und Abbau des Tragluftbaues an derselben Stelle ein-
schließen. Tragluftbauten, die dazu bestimmt. sind,
wiederholt auch an verschiedenen Orten aufgestellt und
zerlegt zu werden, sind — unbeschadet 8 93 Abs.1
Satz 2 BauO Bln — als fliegende Bauten zu behandeln.
8.
Statische Berechnungen für Tragluftbauten sind in
jedem Falle schwierige statische ‚Berechnungen; sie
sind mir — Prüfamt für Baustatik — zur Prüfung Zuzu-
leiten.
Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu.den in der Ver-
ordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Ver-
fahren (Bauvorlagenverordnung — BauVor1VO —-) vom
14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1781) vorgeschriebenen
Angaben besondere Angaben enthalten über
a) Art der Nutzung,
b) Zahl der aufzunehmenden Personen,
c) Gewicht und Reißfestigkeit des Werkstoffes der
Hülle,
d) Prüfbescheid über die Eigenschaft „schwerent-
flammbar“ des Werkstoffes der Hülle,
Tragluftgebläse, ihre Antriebe und Antriebsenergie-
quellen, -
f) Beheizung,
g) Zahl und Abmessungen der Rettungswege,
h) elektrische Licht- und Kraftanlagen und
i) Feuerlöscheinrichtungen.
Die in den Richtlinien enthaltenen Betriebsvorschriften
sind als Auflagen in der Baugenehmigung oder in der
Ausführungsgenehmigung aufzuführen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Novem-
ber 1972 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. No-
vember 1977 außer Kraft.
Schwedler
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