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Volume 2. Oktober 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

VI/1972 
Seite. 130 
Nr. 46-47 
— BauWohn I a C.11 — 6938-2-18 181 ı7, = 
| VI-46 |] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | ZT OD 
— "ABL S. 1189 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den‘ Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
- Gipskartonplatten im Hochbau — 
Auf Grund $:3 Abs.3 und $ 109 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 1971 
(GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
Das Normblatt 
DIN 18181 -— Gipskartonplatten im Hochbau; Richtlinien 
für die Verarbeitung (Ausgabe Januar 1969) 
wird als technische. Baubestimmung eingeführt. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 18 181 ist folgen. 
des zu beachten: 
Die zulässige. Belastung nachträglich eingesetzter 
Metalldübel nach Abschnitt 5.3.2.2.2. richtet sich nach 
den Angaben der Dübelhersteller, die durch ein Prü- 
fungszeugnis einer anerkannten Prüfstelle bestätigt 
sein müssen. 
Die Tragfähigkeit der Metalldübel muß durch die 
Prüfstelle an einer ausreichenden Anzahl von Proben 
bestimmt und die zulässige Belastung von der Prüf- 
stelle unter Zugrundelegung einer fünffachen Sicher- 
heit- gegen. den Kleinstwert festgelegt sein. Ein Ver- 
zeichnis anerkannter Prüfstellen ist im Mitteilungs- 
blatt des. Instituts für Bautechnik abgedruckt. 
NT. 
Die Ausführungsvorschriften über die Einführung tech- 
nischer Baubestimmungen vom 11. Juli 1968 (ABl. S. 1277 
—- Dbl.VI/1968 Nr.36), zuletzt geändert durch Ausfüh- 
rungsvorschriften über die Einführung technischer Bau- 
bestimmungen vom 19. Juli 1972 (ABl. S. 1189 — Dbl. VI/ 
1972 Nr. 45), werden wie folgt geändert: 
Die Einführung folgender DIN-Vorschrift wird aufgehoben: 
5 Fundstelle 
DIN-Vorschrift Ausgabe ABl. Seite 
18 181 
Januar 1969 1970 1058 
IV. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
15. August 1972 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 
14. August 1977.außer Kraft. 
Schwedler 
: An  BauWohn I a C 11.— 6988-2-18 092 
|_v1-47 { Fernruf: 87.05 91 —(95) 4897. | 27-7. 1972 
| ABIL 8. 1190 
' An die Bezirksämter . 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
— Kleinlasten-Aufzüge — 
Auf Grund 8.3 Abs.3, $ 30. Abs.2 Satz2 und 8 109 der 
Bauordnung für Berlin (BauO Bln). in der Fassung vom 
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
Das Normblatt 
DIN 18092. — Kleinlasten-Aufzüge;. Vertikal-Schiebetüren 
für Fahrschächte mit  feuerbeständigen 
Wänden (Ausgabe Mai 1963) 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. 
NM. 
Bei Anwendung des Normblattes DIN 18 092 ist folgen- 
des zu beachten: 
Mehrere Türen nach dieser Norm dürfen nur ‚dann 
nebeneinander angeordnet werden, wenn sie durch min- 
destens feuerbeständige Bauteile getrennt und an die- 
sen befestigt sind. 
L. 
2 
Die Hersteller von Türen nach dieser Norm haben die 
Güte ihrer Erzeugnisse selbständig zu überwachen 
und zu prüfen (Eigenüberwachung). Sie haben sich 
ferner einer Fremdüberwachung zu unterziehen, 
Der Eigenüberwachung und der Fremdüberwachung 
sind die Forderungen dieser Norm zugrunde zu legen. 
Der Türenhersteller hat von den in der Fertigung be- 
findlichen Türblättern und Zargen bei großen Ferti- 
gungsserien an jedem Arbeitstage mindestens 1 Stück, 
bei nicht ständig laufender Fertigung je 50 Türen min- 
destens 1 Stück, wahllos zu entnehmen und auf Über- 
einstimmung mit den Forderungen der Abschnitte 2 
und 3 zu überprüfen. 
Sämtliche Prüfungsergebnisse der Eigenüberwachung 
sind schriftlich niederzulegen; die Niederschriften sind 
der die Fremdüberwachung durchführenden Stelle un- 
aufgefordert vorzulegen und 5 Jahre lang aufzubewah- 
ren. 
Die normgerechte Ausführung der Türen und die ord- 
nungsgemäße Durchführung der Eigenüberwachung ist 
stichprobenweise mindestens einmal jährlich zu über- 
prüfen. Zum Nachweis einer Fremdüberwachung hat 
jeder Hersteller von Türen nach dieser Norm einen 
Überwachungsvertrag‘ mit einer anerkannten Über- 
wachungsgemeinschaft oder‘ mit - einer anerkannten 
Prüfstelle abzuschließen. 
3. 
Als Kennzeichen der Überwachung ist an jeder Tür 
ein Schild aus Stahlblech der Größe 52 X 105 mm an- 
zubringen, das erhöht eingeprägt folgende Angaben 
enthält: - 
a) Name des Herstellers 
b) Sitz des Herstellers 
c) Herstellungsjahr 
d) „überwacht durch ........ (überwachende Stelle)“ 
e) Bezeichnung der Tür: „Fahrschachttür DIN 18 092“ 
4. 
Wenn die Herstellung von Fahrschachttüren nicht 
durch . eine. anerkannte Überwachungsgemeinschaft 
überwacht wird, können Überwachungsverträge mit
	        
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