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Volume 16. August 1972

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1972 (Public Domain)

Ausgegeben am”16. 8: 
9 
Senatebibhöthek 
® Berlin 
Dienstblatt des Semats von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
En 
A 
V1/1972 
Seite 109 
Nr. 33 
Inhalt 
Nr.33 Richtlinien über die Erstattung: von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in der 
Umgebung des Flughafens Tempelhof ..........000000000000 0000ER HEHE Seite 109 
V1.33 BauWohn IV b D 22 
5 Fernruf: 87 05 91 — (95) 5095 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an die Bezirksämter 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 5.7.1972 | 
ABI. S. 1097 
Richtlinien 
über die Erstattung von Aufwendungen 
für bauliche Schallschutzmaßnahmen 
in der Umgebung des Flughafens Tempelhof 
Auf Grund des 8 14 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 
22. Januar 1969 (GVBl. S. 225) wird bestimmt: 
I. Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich 
Den Eigentümern von Wohngebäuden in den in Num- 
mer 2 genannten vorläufigen Löärmschutzbereichen 
können auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schall- 
schutzmaßnahmen nach Maßgabe der haushaltsrecht- 
lich zur Verfügung stehenden Mittel und der folgen- 
den Richtlinien erstattet werden. 
Als vorläufige Lärmschutzbereiche gelten die Gebiete 
westlich und östlich des Flughafens Tempelhof, die auf 
A4en Kartenblättern (Anlagen2 und 3 dieser Richt- 
linien) durch geschlossene Linienzüge gekennzeichnet 
und je in eine Schutzzone 1 und eine Schutzzone 2 
unterteilt sind. 
Bauliche Schallschutzmaßnahmen sind der nachträg- 
liche Einbau schalldimmender Fenster, Balkontüren 
und Wohnungseingangstüren in Außenwänden — nach- 
stehend Bauelemente genannt —. 
Erstattet werden nur Aufwendungen für bauliche 
Schallschutzmaßnahmen in erhaltenswerten Wohn- 
gebäuden, soweit sie für Wohnungen entstehen, oder 
für gewerblich genutzte Räume, die in unmittelbarem 
Zusammenhang mit Wohnzwecken dienenden Räumen 
stehen (z.B. Praxisräume, Bürozimmer, nicht jedoch 
Läden). Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Auf- 
wendungen besteht nicht. Für Gebäude, deren Abriß 
vorgesehen ist, werden Aufwendungen nicht erstattet. 
II. Technische Voraussetzungen 
3 
5 
Erstattungsfähig sind die einmaligen mit dem Ausbau 
der vorhadenen Bauelemente, der Beschaffung und dem 
Einbau schalldimmender Bauelemente entstehenden 
Aufwendungen einschließlich der im Fenster- und Tür- 
bereich damit im Zusammenhang stehenden Maurer- 
Putz-, Maler- und sonstigen Nebenarbeiten. 
Erstattet: werden nur die Aufwendungen für die im 
Einzelfall erforderlichen Leistungen und nur in einer 
dem Standard des mit öffentlichen Mitteln geförderten 
sozialen Wohnungsbaues entsprechenden Ausführung. 
Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Aufwendun- 
gen für Dekorationen und andere der Raumgestaltung 
dienende Einrichtungen. 
B. 
8. 
9. 
10. 
11. 
12. 
13, 
14. 
Die Bauelemente müssen bei Wohnungen in der Schutz- 
zone1l ein mittleres -Schalldimmaß R > 45dB, bei 
Wohnungen in der Schutzzone 2 ein mittleres Schall- 
dämmaß R > 40dB aufweisen. Diese Eigenschaften 
müssen durch HEignungsprüfungen festgestellt und 
durch Prüfungszeugnisse einer in Anlage 1 aufgeführ- 
ten Prüfstelle nachgewiesen werden. 
III. Bewilligungsverfahren 
Anträge auf Erstattung der Aufwendungen für den 
Einbau schalldimmender Bauelemente sind vor Be- 
ginn der Arbeiten bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin (WBK), 1 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 3, einzu- 
reichen. Antragsvordrucke können bei der WBK ange- 
fordert werden. Jedem Antrag sind beizufügen: 
a) eine Aufstellung der veranschlagten Kosten (Ko- 
stenanschlag), 
b) ein beglaubigter Grundbuchauszug zum Nachweis 
der Eigentumsverhältnisse. 
Der Kostenanschlag muß von einem Sachkundigen 
(Architekt, Ingenieur oder ausführende Firma) aufge- 
stellt und in folgende Leistungen gegliedert sein: 
1. Ausbau und Abtransport der vorhandenen Bau- 
elemente, 
Beschaffung und Einbau schalldimmender Bau- 
elemente, 
erforderliche Maurer- und Putzarbeiten, 
erforderliche Malerarbeiten und ähnliche Neben- 
arbeiten, 
Nebenkosten für etwaige Architekten- oder Sach- 
verständigenleistungen. 
Die WBK entscheidet nach Prüfung der eingereichten 
Unterlagen über den Antrag nach Maßgabe der zur 
Verfügung stehenden Mittel. Sie kann vor einer Ent- 
scheidung die Vorlage weiterer Unterlagen, die Bei- 
bringung von Gutachten oder die Einschaltung beson- 
derer Sachverständiger verlangen oder auch selbst 
durch Beauftragte Örtliche Prüfungen vornehmen. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so gehören die Auf- 
wendungen für diese Gutachten und Sachverständigen 
zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. 
Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst begonnen 
werden, wenn über den Antrag entschieden worden ist. 
Nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigun- 
gen oder Erläubnisse werden hierdurch nicht berührt. 
Bei der Vergabe der Aufträge ist nach den Bestimmun- 
gen der Verdingungsordänung für Bauleistungen 
- VOB -— zu verfahren. 
Die Entscheidung über die Erstattung der Aufwendun- 
gen wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. In 
dem Bescheid kann die Höhe des Erstattungsbetrages 
begrenzi werden. Erstattet werden die durch Belege 
(Rechnungen) nachgewiesenen Aufwendungen bis zur 
Höhe des gegebenenfalls festgesetzten Höchstbetrages; 
darüber hinausgehende Aufwendungen hat der An- 
tragsteller selbst zu tragen. . 
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendi- 
gung der Arbeiten. Auf Antrag können ein Drittel des 
voraussichtlichen Erstattungsbetrages nach der HErtei- 
lung des Auftrages an die für Lieferung und Einbau 
der. schalldimmenden Bauelemente gewählte Firma
	        
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