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Nr. 16
8 €
Vergütung e
DE
LI
7.1.2
7.1.3
7.2
7.3
7.4
7.4.1
1.4.2
(.4.3
(5
7.6
7.7
7.7.1
7.7.2
7.7.3
(1.14
Die Vergütung wird nach Vomhundertsätzen der anrechenbaren Herstellungskosten berechnet, die sich aus der
anerkannten Kostenberechnung ergben, abzüglich folgender Kostenanteile:
+00 0.0.0...
/ und pauschaliert*)'
Die Pauschalierung. wird vorgenommen, wenn mindestens 90 v.H. der anrechenbaren Auftragssummen fest-
stehen. Ändern sich die Auftragssummen um mehr als + 10 v. H,. so ist eine neue Pauschale zu vereinbaren,
oder es ist nach den durch Abrechnung zu ermittelnden Herstellungssummen abzurechnen.
Im letztgenannten Fall und wenn keine Pauschalierung vorgenommen wurde, sind die Kostenveränderungen
auszuschließen, die durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Einverständnis oder durch Umstände,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entstanden sind, sofern damit keine Mehrleistungen des Auftrag-
nehmers verbunden sind (z.B. Auftragserhöhung durch Lohn- oder Stoffmehrkosten). Entstehende Mehr-
leistungen sind auf Nachweis zu vergüten.
Wird der Betrag der Anerkannten Kostenberechnung — um mehr als 10 v.H. —*) unterschritten, so sind die
tatsächlichen Herstellungskosten der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legen.
Das Bauvorhaben wird für die Gebührenberechnung als ein Werk betrachtet und als Ganzes in die Bauklasse
Henn. Ziff, 3 LHGL)**) eingeordnet.
Der Vomhundertsatz (Staffelsatz nach Ziff.5 LHGL) für das Bauvorhaben wird nach der Aufstellung und
Genehmigung der Kostenberechnung nach der Gebührentabelle der Ziff. 5 LHGL ermittelt.
Von den so ermittelten Gebührensätzen erhält der Auftragnehmer als Vergütung für die nach 3.1 zu erbringen-
den Einzelleistungen folgende Vomhundertsätze der Gebühr:
Anfertigen der Ausführungszeichnungen
LEISIUNg NSCH Bil rap KR OR
Oberleitung einschließlich Anfertigen der Leistungsbeschreibungen,
Anfertigen des Bauzeitenplans und künstlerische Oberleitung
Leistung nach 3.2 2a a RE
Bauführung (örtliche Bauaufsicht)
Leistunz nach 8.3 1... u Kr raı „Ann AH „Va EL)
Für die Bauführung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von ....................... V.H. der anrechnungs-
fähigen Baukostensumme von ................. v4 DM. *)
Für das Anfertigen der Baubestandszeichnungen (Leistung nach 3.4) wird eine Pauschalvergütung in Höhe
VOR el DM vereinbart.
Nebenkosten werden mit einer Pauschale VON ae DM abgegolten — Nebenkosten werden nach
Ziff. 20 LHGL abgerechnet.*) #
Die Gesamtvergütung aller Leistungen dieses Zusatzvertrages beträgt demnach
Vergütung der Leistungen nach 7.4.1—7.4.2 ........
Vergütung der der Leistungen nach 7.4.3 *) .........
Vergütung für die Baubestandszeichnungen nach 7.5 ...
Vergütung der Nebenkosten nach 7.6 ............
„. DM
„.. DM
DM.
.. DM
DM
Gesamtvergütung
Es gilt ein Pauschalbetrag VON au. DM, als vereinbart.*)
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten.
Ändert sich das Programm während der Erfüllung dieses Zusatzvertrages nach Zeit und Umfang wesentlich,
so wird die Vergütung der bis dahin erbrachten Vertragsleistungen nach deren Umfang und den entstandenen
Aufwendungen gemeinsam von den Vertragsparteien festgelegt. Können aus zwingenden Gründen Vertrags-
leistungen nicht vollständig erfüllt werden, so wird dem Auftragnehmer ein in beiderseitigem Einvernehmen
festzusetzender Betrag für die erbrachten Teilleistungen vergütet.
Zusätzlich erforderliche neue Teilleistungen und deren Vergütung bedürfen einer neuen vertraglichen Verein-
barung. Dabei bleibt der bisherige Garten- und Landschaftsarchitektenvertrag und dieser Zusatzvertrag
Vertragsgrundlage.
Die Vergütung für die Bauführung (7.4.3) ist für eine Ausführungszeit von ...................... Monaten berechnet.
Verzögert sich die Bauausführung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mehr
als a... Monate, so erhält er für den daran anschließenden Zeitraum eine zusätzliche Vergütung für die
Bauführung in Höhe von 1/................ der vereinbarten Vergütung je Monat — werden dem Auftragnehmer für den
daran anschließenden Zeitraum die entstehenden notwendigen Aufwendungen auf Nachweis zusätzlich
erstattet.*)
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Leistungs- und Honorarverzeichnis für Garten- und Landschaftsarchitekten (1964).