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Volume 20. April 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

VI/1971 
Seite 70 | 
Nr. 16 
2 
".1.] 
Hinweise 
für den Abschluß von Verträgen mit freischaffenden Architekten 
nach den anliegenden Mustern A und B 
I. Allgemeines 
Ausgabeverpflichtungen für Architektenleistungen sollen zunächst nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur 
Fertigung der Bauplanungsunterlagen und derjenigen Unterlagen erforderlich ist, die für den fristgerechten Beginn 
der Bauarbeiten nach Bewilligung der Haushaltsmittel notwendig sind. Deshalb sind die Leistungen, die frei- 
schaffenden Architekten übertragen werden können, auf zwei Verträge zu verteilen: Im Muster A (Grundvertrag) 
sind diejenigen Leistungen enthalten, die für die Fertigung der Bauplanungsunterlagen und der Bauvorlagen erforder- 
lich sind, im Muster B (Zusatzvertrag) die restlichen Leistungen; dem Architekten, der einen Auftrag nach 
Muster A erhalten hat, sollen in der Regel auch Leistungen nach Muster B übertragen werden. Diese Frage ist 
deshalb vor der Beauftragung nach Muster A. sorgfältig zu prüfen. Bei großen Bauvorhaben kann es daneben 
notwendig sein, den Auftrag zunächst auf einzelne Bauteile zu beschränken oder die im Muster B aufgeführten 
Teilleistungen nochmals zu unterteilen. Durch diese Teilung ändert sich die Rechtsnatur des gesamten Architekten- 
vertrages als Werkvertrag nicht. Der Vertrag kann mit einem freischaffenden Architekten oder mit. einer 
Arbeitsgemeinschaft von Architekten geschlossen werden. In diesem Fall ist der Vertragskopf entsprechend zu 
fassen. Es gelten dann zusätzlich die Bestimmungen unter $ 16 des Vertragsmusters A. In besonderen Fällen 
können die Muster A und B in einem Vertrag zusammengefaßt werden. 
Grundvertrag und Zusatzvertrag sollen vor Beginn der jeweiligen Architektenleistungen abgeschlossen werden. 
Der Grundvertrag kann nach Aufnahme des Bauvorhabens in die Vorplanung oder vorher geschlossen werden, 
nachdem der Senator für Finanzen die Fertigung der Bauplanungsunterlagen allgemein oder im Einzelfall 
zugelassen hat. Der Zusatzvertrag soll nicht vor Aufnahme des Bauvorhabens in den Entwurf der Bauplanung 
abgeschlossen werden. Diese Termine gelten nicht für Bauvorhaben, die unter die Gesamtbindung Hochbau fallen. 
Die Teilleistungen des Architekten sind den besonderen Bedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers — insbesondere 
den haushaltsrechtlichen Vorschriften — angepaßt. Sie weichen zum Teil vom Leistungsbild der Gebührenordnung 
für Architekten (GOA) ab. Die Vergütung für die Teilleistungen ist unter Beachtung dieser Unterschiede auf der 
Grundlage der GOA. zu bemessen. 
Die Muster enthalten nur allgemeine Hinweise auf den Inhalt der Leistungspflicht und über die Haftung des 
Architekten. Aus der Verweisung auf die Bestimmungen des Werkvertrages folgt, daß ergänzend die allgemeinen 
gesetzlichen Haftungsbestimmungen gelten. 
Daraus können sich folgende Ansprüche gegen den Architekten ergeben: 
auf Nachbesserung (Mängelbeseitigung), Wandelung oder Minderung des Entgelts bei mangelhafter Architekten- 
leistung (ohne Verschulden) gemäß $$ 633, 634 BGB. 
Bestehen schon vor der Abnahme zwischen Architekt und Auftraggeber Meinungsverschiedenheiten darüber, 
ob die Leistung des Architekten dem Vertrag entspricht oder nicht, muß der Architekt beweisen, daß seine 
Leistung frei von Fehlern ist; nach der Abnahme der Architektenleistung hat dagegen der Auftraggeber 
den Beweis zu führen daß die Leistung des Architekten mangelhaft ist. Läßt sich eine beweisbedürftige 
Tatsache nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit feststellen, hat die beweis- 
belastete Partei den Nachteil zu tragen, der sich aus dieser Ungewißheit ergibt (Beweislast). 
4.2 auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß 8 635 BGB aus schuldhaft mangelhafter Architektenleistung, 
soweit der Schaden der Leistung unmittelbar anhaftet. Nach der Rechtsprechung gehören dazu u.a. — neben 
dem Schaden am Bauwerk — auch der Minderwert des Gebäudes und der Nutzungsausfall. 
Wer die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens trägt, ist streitig. Nach überwiegender Meinung trägt sie 
der Auftraggeber, nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausfüh- 
rung, Z 3.01 Bl. 218) dagegen der Architekt. 
auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung (= schlechte Vertragserfüllung) bei sonstiger Schadens- 
verursachung durch schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten und Vertragsnebenpflichten. 
Dieser Anspruch verjährt — im Gegensatz zu den bisher genannten Ansprüchen, die in fünf Jahren ver- 
jähren, — erst in 30 Jahren. Der Architekt trägt die Beweislast, daß ihn kein Verschulden trifft. 
14.4 auf Schadenersatz wegen Verzuges gemäß 88 286 Abs.1l, 636 Abs.1 Satz 2 BGB bei Schadensverursachung 
durch (schuldhaft) verspätete Leistung. 
Der Architekt trägt die Beweislast dafür, daß ihn beim Verzug kein Verschulden trifft. Bei Verzug kann 
der Auftraggeber auch die Rechte aus 8 326 BGB geltend machen. 
4.1 
Ist ein Mangel des Bauwerks auf eine fehlerhafte Leistung sowohl des Bauunternehmers als auch des Architekten 
(z.B. auf Planungsfehler, mangelhafte Überwachung der Ausführung usw.) zurückzuführen, so ist jeder von 
ihnen — unbeschadet einer zwischen ihnen bestehenden Ausgleichspflicht — für den Mangel in vollem Umfang 
(als Gesamtschuldner) gewährleistungspflichtig. Die Gewährleistungsansprüche sollen jedoch zunächst gegen den 
Bauunternehmer durchgesetzt werden. Nur wenn, von ihm keine Leistung erlangt werden kann oder der Durch- 
setzung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, ist der Architekt als erster in Anspruch zu nehmen. Solange 
dies nicht geschehen ist, ist ein zur Deckung der Ansprüche ausreichender Honoraranteil gemäß $ 273 BGB bis zur 
Beseitigung des Mangels einzubehalten.
	        
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