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Volume 20. April 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Seite 60 | 
Nr. 16 
abgetretene Forderung betreffen. Es ist sicherzustellen, daß 
bereits zur Kasse gegebene Kassenanweisungen nicht aus- 
geführt und zurückgegeben werden. Zur Bearbeitung ge- 
hören insbesondere die Prüfung aller Abtretungen und 
Pfändungen, die dieselbe Forderung. betreffen, die Fest- 
stellung der Rangfolge, die Prüfung, ob bei Vorliegen der 
Ansprüche mehrerer Gläubiger auf die gleiche Forderung 
eine Hinterlegung notwendig ist, die Benachrichtigung des 
neuen Gläubigers mit Durchschrift an den Auftragnehmer 
einschließlich Mitteilung des Vorbehaltes der Aufrechnung 
mit etwaigen Gegenforderungen (Anlage II Nr. 16), ferner 
Angaben an die Wirtschaftsstelle über Empfangsberech- 
tigte und über die Zahlungsweise. Rechnungen, bei denen 
der Anweisungsbetrag einer Abtretung unterliegt, sind mit 
dem Aufdruck „Abtretung“ zu versehen. 
47. Pfändung 
(1) Die Forderungen des Auftragnehmers gegen Berlir 
können von anderen gepfändet werden ($8 828 ff. .. ZPO). 
Die Pfändung ist wirksam, wenn der Pfändungsbeschluß 
Berlin (Drittschuldner) zugestellt wird. Mit dem Pfändungs- 
beschluß wird Berlin verboten, an den Auftragnehmer zu 
zahlen. Regelmäßig ist mit dem Pfändungsbeschluß ein 
Überweisungsbeschluß verbunden. Durch den Überweisungs- 
beschluß wird Berlin verpflichtet, an den Pfändungsgläubi- 
ger zu zahlen. Liegt eine Vorpfändung vor, so ist das damit 
verbundene, auf drei Wochen befristete Zahlungsverbot 
(8 845 ZPO) zu beachten. 
(2) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind sofort 
der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zuzuleiten, die 
unverzüglich zu veranlassen hat, daß bis auf weitere Wei- 
sungen keine Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet 
werden, die die gepfändete Forderung betreffen. Es ist 
sicherzustellen, daß bereits zur Kasse gegebene Kassen: 
anweisungen, die die gepfändete Forderung betreffen, nich! 
ausgeführt werden. Die möglicherweise geforderte Erklä- 
rung nach $ 840 ZPO, ob und inwieweit die gepfändete 
Forderung als begründet anerkannt wird, ob und welche 
Ansprüche andere Personen an die Forderung geltend ma- 
chen und ob und inwieweit die Forderung bereits.für andere 
gepfändet sei, ist fristgemäß binnen zwei Wochen abzu- 
geben. Zur Bearbeitung gehört insbesondere die Prüfung 
aller Pfändungen und Abtretungen, die dieselbe Forderung 
betreffen, die Feststellung der Rangfolge, die Benachrichti- 
gung des Vollstreckungsgläubigers mit Durchschrift an den 
Auftragnehmer einschließlich der Mitteilung des Vorbehal- 
tes der Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen, An- 
gaben an die Wirtschaftsstelle über Empfangsberechtigte 
und über die Zahlungsweise. Rechnungen, bei denen deı 
Anweisungsbetrag einer Pfändung unterliegt, sind mit dem 
Aufdruck „Pfändung‘“ zu versehen. 
48. Konkurs- und Vergleichsverfahren 
(1) Wird bekannt, daß die Eröffnung des Konkursver- 
fahrens über das Vermögen eines Auftragnehmers bean- 
tragt ist, so sind die Zahlungen an den Auftragnehmer oder 
empfangsberechtigte andere vorläufig einzustellen, um 
Berlin etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegen- 
forderungen anderer Stellen zu erhalten. Nach der Konkurs- 
eröffnung dürfen Zahlungen an den Konkursverwalter oder 
andere erst geleistet werden, wenn die Aufrechnung erklärt 
oder wenn ‚festgestellt ist, daß Berlin keine zur Aufrech- 
nung, geeigneten Forderungen gegen den Auftragnehmer 
zustehen. Diese Feststellung trifft die zuständige Stelle 
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (Anlage J 
Nr. 4.7). 
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Auftrag- 
nehmer die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragi 
hat. Der Auftragnehmer ist jedoch nur dann in der Ver- 
fügungsbefugnis über die Forderung beschränkt, wenn dies 
vom Vergleichsgericht ausdrücklich angeordnet ist. Bei 
Zahlungen ist darauf zu achten, daß diese nur an den 
Empfangsberechtigten geleistet werden. 
49. Sonstige Zahlungen an andere 
(1) Erklären der Auftragnehmer, ein neuer Gläubiger, 
der Pfändungsgläubiger, der Konkursverwalter, der Ver- 
gleichsverwalter oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter 
schriftlich, daß an einen anderen gezahlt werden soll, so 
ist zunächst festzustellen, ob eine Abtretungsanzeige oder 
eine Zahlungsermächtigung vorliegt. Ist eine Abtretung 
nicht erfolgt, so kann diesem Verlangen entsprochen wer- 
den, wenn hierdurch keine unzumutbare Mehrbelastung der 
Baubehörde entsteht. 
(2) Bei Widerruf der Erklärung ist gemäß Nummer 46 
Abs. 2 zu verfahren. Die Rechnungen sind als „Zahlungen 
an andere“ zu kennzeichnen. 
50. Aufrechnungen 
Werden Forderungen Berlins von einem Auftragnehmer 
nicht vollständig befriedigt, so ist zu prüfen, ob dem Auf- 
tragnehmer zur Aufrechnung geeignete Forderungen gegen 
Berlin zustehen. Bestehen im eigenen Geschäftsbereich der 
eigenen Verwaltung ‘derartige Aufrechnungsmöglichkeiten 
nicht, so hat der Wirtschafter oder die damit beauftragte 
Dienstkraft den Senator für Bau- und Wohnungswesen zu 
beteiligen. 
51. Mitteilungen für statistische Zwecke 
Nach dem Gesetz über die Durchführung‘ von Statistiken 
der Bautätigkeit (Anlage I Nr. 4.9) hat 
1. bei Hochbauten der Behördenbauleiter dem jeweils zu- 
ständigen Bauaufsichtsamt, 
bei Tiefbauten die auftragvergebende Stelle dem Stati- 
stischen Landesamt unmittelbar 
die benötigten Angaben mitzuteilen. 
52. Grundsteinlegungen, 
Einweihungen und Richtfeste 
(1) Grundsteinlegungen und Einweihungen können bei 
Bauvorhaben veranstaltet werden, wenn’ ihre Bedeutung 
und das allgemeine Interesse es rechtfertigen. Die Ent- 
scheidung hierüber trifft der Leiter der Fachbehörde im 
Einvernehmen mit dem Leiter der Baubehörde. 
(2) Die Kosten für Grundsteinlegungen und Einweihun- 
gen sollen eine in angemessenen Grenzen gehaltene Aus- 
schmückung, das etwaige Aufstellen ’ eines Rednerpultes 
oder einer Tribüne und das etwaige Vorhalten einer Über- 
tragungsanlage umfassen; bei Grundsteinlegungen sind 
außerdem die Kosten für eine Urkundenkassette und für 
die üblichen Beigaben zu veranschlagen. Die Auswahl der 
Teilnehmer bei Grundsteinlegungen und Einweihungen er- 
gibt sich aus der Art des Bauwerks und seiner Bedeutung. 
(3) Richtfeste können bei Bauvorhaben des Hochbaus, 
des Garten- und Landschaftsbaues und des Tiefbaus veran- 
staltet werden, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens 
mehr als 150000 DM betragen und dafür Mittel in den 
Bauplanungsunterlagen ausgewiesen sind. Im allgemeinen 
soll bei größeren: Bauvorhaben, die aus mehreren Einzel- 
gebäuden oder Bauabschnitten bestehen, nur ein Richtfest, 
und zwar beim Hauptgebäude bzw. beim Hauptabschnitt 
stattfinden. Bei Erneuerungsmaßnahmen ist die Veran- 
staltung eines Richtfestes nur zulässig, wenn die in Satz 1 
und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das 
Gebäude in seinem Äußeren und in seiner Konstruktion 
eine wesentliche Änderung erfährt und eine neue Dach- 
konstruktion erhält. 
(4) Richtfeste werden für die zur Zeit des Richtens am 
Bau unmittelbar Beteiligten (z. B. Poliere, Facharbeiter, 
Hilfsarbeiter, Lehrlinge) veranstaltet. Daneben können 
Gäste eingeladen werden. Die Anzahl der Gäste ist im Ver- 
hältnis zu der Zahl der unmittelbar am Bau. Beteiligten 
möglichst gering zu halten. Als Anhalt ist in der Regel 
davon auszugehen, daß die Zahl der Gäste bei kleineren 
Richtfesten (150 000 bis 750 000 DM Baukosten) ein Viertel, 
bei mittleren Richtfeiern (über 750 000 bis 2000 000 DM 
Baukosten) ein Sechstel und bei großen Richtfeiern (über 
2000 000 DM Baukosten) ein Zehntel der am Bau unmittel- 
bar Beteiligten nicht übersteigt. 
(5) Zu den Teilnehmern eines Richtfestes zählen auch 
die auf der Baustelle unmittelbar tätigen Bauleiter und 
Bauführer der Auftragnehmer sowie die auf der Baustelle 
unmittelbar tätigen Dienstkräfte. Bei der Ermittlung der 
Zahl der Gäste werden diese Teilnehmer jedoch nicht be- 
‚rücksichtigt.
	        
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