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abgetretene Forderung betreffen. Es ist sicherzustellen, daß
bereits zur Kasse gegebene Kassenanweisungen nicht aus-
geführt und zurückgegeben werden. Zur Bearbeitung ge-
hören insbesondere die Prüfung aller Abtretungen und
Pfändungen, die dieselbe Forderung. betreffen, die Fest-
stellung der Rangfolge, die Prüfung, ob bei Vorliegen der
Ansprüche mehrerer Gläubiger auf die gleiche Forderung
eine Hinterlegung notwendig ist, die Benachrichtigung des
neuen Gläubigers mit Durchschrift an den Auftragnehmer
einschließlich Mitteilung des Vorbehaltes der Aufrechnung
mit etwaigen Gegenforderungen (Anlage II Nr. 16), ferner
Angaben an die Wirtschaftsstelle über Empfangsberech-
tigte und über die Zahlungsweise. Rechnungen, bei denen
der Anweisungsbetrag einer Abtretung unterliegt, sind mit
dem Aufdruck „Abtretung“ zu versehen.
47. Pfändung
(1) Die Forderungen des Auftragnehmers gegen Berlir
können von anderen gepfändet werden ($8 828 ff. .. ZPO).
Die Pfändung ist wirksam, wenn der Pfändungsbeschluß
Berlin (Drittschuldner) zugestellt wird. Mit dem Pfändungs-
beschluß wird Berlin verboten, an den Auftragnehmer zu
zahlen. Regelmäßig ist mit dem Pfändungsbeschluß ein
Überweisungsbeschluß verbunden. Durch den Überweisungs-
beschluß wird Berlin verpflichtet, an den Pfändungsgläubi-
ger zu zahlen. Liegt eine Vorpfändung vor, so ist das damit
verbundene, auf drei Wochen befristete Zahlungsverbot
(8 845 ZPO) zu beachten.
(2) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind sofort
der für die Bearbeitung zuständigen Stelle zuzuleiten, die
unverzüglich zu veranlassen hat, daß bis auf weitere Wei-
sungen keine Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet
werden, die die gepfändete Forderung betreffen. Es ist
sicherzustellen, daß bereits zur Kasse gegebene Kassen:
anweisungen, die die gepfändete Forderung betreffen, nich!
ausgeführt werden. Die möglicherweise geforderte Erklä-
rung nach $ 840 ZPO, ob und inwieweit die gepfändete
Forderung als begründet anerkannt wird, ob und welche
Ansprüche andere Personen an die Forderung geltend ma-
chen und ob und inwieweit die Forderung bereits.für andere
gepfändet sei, ist fristgemäß binnen zwei Wochen abzu-
geben. Zur Bearbeitung gehört insbesondere die Prüfung
aller Pfändungen und Abtretungen, die dieselbe Forderung
betreffen, die Feststellung der Rangfolge, die Benachrichti-
gung des Vollstreckungsgläubigers mit Durchschrift an den
Auftragnehmer einschließlich der Mitteilung des Vorbehal-
tes der Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen, An-
gaben an die Wirtschaftsstelle über Empfangsberechtigte
und über die Zahlungsweise. Rechnungen, bei denen deı
Anweisungsbetrag einer Pfändung unterliegt, sind mit dem
Aufdruck „Pfändung‘“ zu versehen.
48. Konkurs- und Vergleichsverfahren
(1) Wird bekannt, daß die Eröffnung des Konkursver-
fahrens über das Vermögen eines Auftragnehmers bean-
tragt ist, so sind die Zahlungen an den Auftragnehmer oder
empfangsberechtigte andere vorläufig einzustellen, um
Berlin etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegen-
forderungen anderer Stellen zu erhalten. Nach der Konkurs-
eröffnung dürfen Zahlungen an den Konkursverwalter oder
andere erst geleistet werden, wenn die Aufrechnung erklärt
oder wenn ‚festgestellt ist, daß Berlin keine zur Aufrech-
nung, geeigneten Forderungen gegen den Auftragnehmer
zustehen. Diese Feststellung trifft die zuständige Stelle
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (Anlage J
Nr. 4.7).
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Auftrag-
nehmer die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragi
hat. Der Auftragnehmer ist jedoch nur dann in der Ver-
fügungsbefugnis über die Forderung beschränkt, wenn dies
vom Vergleichsgericht ausdrücklich angeordnet ist. Bei
Zahlungen ist darauf zu achten, daß diese nur an den
Empfangsberechtigten geleistet werden.
49. Sonstige Zahlungen an andere
(1) Erklären der Auftragnehmer, ein neuer Gläubiger,
der Pfändungsgläubiger, der Konkursverwalter, der Ver-
gleichsverwalter oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter
schriftlich, daß an einen anderen gezahlt werden soll, so
ist zunächst festzustellen, ob eine Abtretungsanzeige oder
eine Zahlungsermächtigung vorliegt. Ist eine Abtretung
nicht erfolgt, so kann diesem Verlangen entsprochen wer-
den, wenn hierdurch keine unzumutbare Mehrbelastung der
Baubehörde entsteht.
(2) Bei Widerruf der Erklärung ist gemäß Nummer 46
Abs. 2 zu verfahren. Die Rechnungen sind als „Zahlungen
an andere“ zu kennzeichnen.
50. Aufrechnungen
Werden Forderungen Berlins von einem Auftragnehmer
nicht vollständig befriedigt, so ist zu prüfen, ob dem Auf-
tragnehmer zur Aufrechnung geeignete Forderungen gegen
Berlin zustehen. Bestehen im eigenen Geschäftsbereich der
eigenen Verwaltung ‘derartige Aufrechnungsmöglichkeiten
nicht, so hat der Wirtschafter oder die damit beauftragte
Dienstkraft den Senator für Bau- und Wohnungswesen zu
beteiligen.
51. Mitteilungen für statistische Zwecke
Nach dem Gesetz über die Durchführung‘ von Statistiken
der Bautätigkeit (Anlage I Nr. 4.9) hat
1. bei Hochbauten der Behördenbauleiter dem jeweils zu-
ständigen Bauaufsichtsamt,
bei Tiefbauten die auftragvergebende Stelle dem Stati-
stischen Landesamt unmittelbar
die benötigten Angaben mitzuteilen.
52. Grundsteinlegungen,
Einweihungen und Richtfeste
(1) Grundsteinlegungen und Einweihungen können bei
Bauvorhaben veranstaltet werden, wenn’ ihre Bedeutung
und das allgemeine Interesse es rechtfertigen. Die Ent-
scheidung hierüber trifft der Leiter der Fachbehörde im
Einvernehmen mit dem Leiter der Baubehörde.
(2) Die Kosten für Grundsteinlegungen und Einweihun-
gen sollen eine in angemessenen Grenzen gehaltene Aus-
schmückung, das etwaige Aufstellen ’ eines Rednerpultes
oder einer Tribüne und das etwaige Vorhalten einer Über-
tragungsanlage umfassen; bei Grundsteinlegungen sind
außerdem die Kosten für eine Urkundenkassette und für
die üblichen Beigaben zu veranschlagen. Die Auswahl der
Teilnehmer bei Grundsteinlegungen und Einweihungen er-
gibt sich aus der Art des Bauwerks und seiner Bedeutung.
(3) Richtfeste können bei Bauvorhaben des Hochbaus,
des Garten- und Landschaftsbaues und des Tiefbaus veran-
staltet werden, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
mehr als 150000 DM betragen und dafür Mittel in den
Bauplanungsunterlagen ausgewiesen sind. Im allgemeinen
soll bei größeren: Bauvorhaben, die aus mehreren Einzel-
gebäuden oder Bauabschnitten bestehen, nur ein Richtfest,
und zwar beim Hauptgebäude bzw. beim Hauptabschnitt
stattfinden. Bei Erneuerungsmaßnahmen ist die Veran-
staltung eines Richtfestes nur zulässig, wenn die in Satz 1
und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das
Gebäude in seinem Äußeren und in seiner Konstruktion
eine wesentliche Änderung erfährt und eine neue Dach-
konstruktion erhält.
(4) Richtfeste werden für die zur Zeit des Richtens am
Bau unmittelbar Beteiligten (z. B. Poliere, Facharbeiter,
Hilfsarbeiter, Lehrlinge) veranstaltet. Daneben können
Gäste eingeladen werden. Die Anzahl der Gäste ist im Ver-
hältnis zu der Zahl der unmittelbar am Bau. Beteiligten
möglichst gering zu halten. Als Anhalt ist in der Regel
davon auszugehen, daß die Zahl der Gäste bei kleineren
Richtfesten (150 000 bis 750 000 DM Baukosten) ein Viertel,
bei mittleren Richtfeiern (über 750 000 bis 2000 000 DM
Baukosten) ein Sechstel und bei großen Richtfeiern (über
2000 000 DM Baukosten) ein Zehntel der am Bau unmittel-
bar Beteiligten nicht übersteigt.
(5) Zu den Teilnehmern eines Richtfestes zählen auch
die auf der Baustelle unmittelbar tätigen Bauleiter und
Bauführer der Auftragnehmer sowie die auf der Baustelle
unmittelbar tätigen Dienstkräfte. Bei der Ermittlung der
Zahl der Gäste werden diese Teilnehmer jedoch nicht be-
‚rücksichtigt.