F VI/L971 )
Seite 59.
Nr. 16
36. Nachweis der entstandenen Kosten
(1) Für den Nachweis der entstandenen Kosten ist für
Bauvorhaben, für die eine Kostenstandsübersicht zu führen
ist, Vordruck Anlage II Nr. 23. und für. Bauvorhaben, für
die keine Kostenstandsübersicht zu führen ist, Vordruck
Anlage II Nr. 24 zu verwenden. Durchschriften dieser Nach-
weise und der Erfassungsbogen (Anlage II Nr. 25) sind der
zuständigen Vermessungsdienststelle zur Ermittlung des
Vermögenswertes und des Wertes für die bauliche Unter-
haltung zu übersenden (siehe Nummer 38).
(2) Der Nachweis der entstandenen Kosten ist. bereits
für einzelne Bauabschnitte zu fertigen, wenn die Bau-
abschnitte in sich abgeschlossen sind und für sich abgerech-
net werden können. Mit dem Aufstellen. des Nachweises ist
rechtzeitig zu beginnen, möglichst schon während der Bau-
durchführung.
37. Auswertung der Baukosten
Bei Hochbauvorhaben und Vorhaben des Landschafts-
gartenbaues sind dem Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen auf Anforderung zur Auswertung der entstandenen
Baukosten folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Baubestandszeichnungen,
Beschreibung des Bauablaufs,
Nachweis der entstandenen Kosten (vgl. Nummer 36
Abs. 1), der Erfassungsbogen (Anlage II Nr. 26).
38. Ermittlung der Werte
für die bauliche Unterhaltung; Wertanteile der baulichen
und der betriebstechnischen Anlagen
(1) Der Wert von öffentlichen Hochbauten umfaßt die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten aller baulichen und
technischen Anlagen des unbeweglichen Vermögens. Dieser
Wert bildet die Grundlage für die Bemessung der Aus-
gabenansätze für die Unterhaltung eines Gebäudes und der
zugehörigen Außenanlagen. Die Ermittlung der Werte er-
folgt durch die Vermessungsdienststelle (vgl. Nummer 36)
(2) Die Wertanteile der baulichen und der betriebstech-
nischen Anlagen werden nach Richtwerten ermittelt, die
vom Senator für Bau- und Wohnungswesen — Abt. VI -
aufgestellt und bekannt gegeben werden.
39. Benachrichtigung des Rechnungshofs
(1) Der Abschluß des Bauvorhabens ist dem Rechnungs-
hof anzuzeigen (Anlage II Nr.25).
(2) Für die Prüfung durch den Rechnungshof sind fol-
gende Unterlagen bereitzuhalen:
1. Entwurfs- und Ausführungsunterlagen,
2. Vertrags- und Abrechnungsunterlagen,
3. Wirtschaftsbücher, Kostenstandsübersichten, .
4. Bautagebuch und sonstige Aufzeichnungen,
5. Bestandsunterlagen und Beschreibung des Bauablaufs,
6. Schriftwechsel.
(3) Die Baubehörden haben die notwendigen Folgerun-
gen aus Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes im eige-
nen Namen und unter eigener Verantwortung zu ziehen.
Abschnitt VII
Auftragsbauten und Auftragsmaßnahmen
40. Allgemeines
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Bau-
vorhaben sowie bei der Unterhaltung und Erneuerung bau-
licher und landschaftsgärtnerischer Anlagen für andere, so-
weit nicht die Vorschriften für Zuwendungsbauten (Num-
mer 43) gelten, haben die Baubehörden die Vorschriften
dieser Allgemeinen Anweisung entsprechend anzuwenden,
sofern nicht mit dem Bauherrn etwas anderes vereinbart
wird.
(2) Mit dem Bauherrn ist zu vereinbaren, welches Ent-
gelt die Baubehörde für ihre Leistungen erhält.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Bau-
vorhaben sowie der Unterhaltung baulicher und land-
schaftsgärtnerischer Anlagen für den Bund sind besondere
Vorschriften zu beachten (Anlage I Nr. 1.8.). Die Verwen-
dung der von Berlin bewirtschaftteten Bundesmittel wird
durch den Bundesrechnungshof und durch die beim Land
Berlin eingerichteten Vorprüfungsstellen geprüft, soweit die
Prüfung nicht dem Rechnungshof von Berlin übertragen ist.
41. Bundesfernstraßen
(1) Berlin verwaltet die Bundesfernstraßen in Berlin im
Auftrage des Bundes (vgl. Artikel 90 Abs, 2 GG). Dabei
sind besondere Vorschriften zu beachten (Anlage I Nr. 1.9).
Die Mittel für Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen wer-
den im Bundeshaushaltsplan bereitgestellt. Zahlende Kasse
ist die zuständige Kasse des Bundes in Berlin.
(2) Aufträge im Rahmen der Auftragsverwaltung für
Bundesfernstraßen sind „namens der durch das Land Ber-
lin vertretenen Bundesrepublik Deutschland — Bundesstra-
Benverwaltung —“ zu erteilen.
42. Ehemalige Reichswasserstraßen
Für die ehemaligen Reichswasserstraßen gelten besondere
Regelungen.
Abschnitt VIII
43. Zuwendungsbauten
Zuwendungsbauten im Sinne dieses. Abschnitts sind Bau-
aufgaben anderer, für die von Berlin Zuwendungen gewährt
werden. Der Umfang der Beteiligung der Baubehörden bei
der Planung, bei der Durchführung und bei der Abrechnung
richtet sich nach AV $ 60 LHO (Anlage I Nr. 1.2).
Abschnitt IX
Besondere Vorschriften
ME
a
44. Sicherungsübereignung
(1) Hat ein Auftragnehmer Stoffe, Bauteile usw. be-
schafft oder angefertigt, aber noch nicht eingebaut oder
geliefert, so dürfen die Zahlungen für diese Gegenstände
erst geleistet werden, wenn das Eigentum Berlin übertragen
ist. Für die Eigentumsübertragung ist ein Sicherungsüber-
eignungsvertrag abzuschließen (Anlage II Nr. 15). Bleiben
dabei die Gegenstände weiterhin im unmittelbaren Besitz
des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer zu ver-
sichern, daß in ihnen Rechte anderer (z. B. Eigentumsvor-
behalte) nicht bestehen. Ist die Eigentumsübertragung im
Einzelfall unzweckmäßig, so kann an ihre Stelle eine be-
sondere Sicherheitsleistung des Auftragnehmers treten. Für
diese Sicherheitsleistung gilt Nummer 29 entsprechend.
(2) Für Zahlungen nach Absatz 1 sowie für Zahlungen
auf Grund vertraglicher Vereinbarung vor vollständiger
Leistung ist ein etwaiger Zinsvorteil des Auftragnehmers
nicht zu berücksichtigen. i
45. Vorauszahlungen ;
Werden Zahlungen vor der Leistung nachträglich verein-
bart, so ist neben einer Sicherheitsleistung ein angemesse-
ner Rabatt (in der Regel 3 v. H. im Jahr) zu vereinbaren.
46. Abtretung .
(1) Der Auftragnehmer kann seine Forderung gegen
Berlin an andere abtreten. Zeigt der Auftragnehmer Berlin
an, daß er die Forderung abgetreten hat, oder legt der
neue Gläubiger eine ordnungsmäßige Abtretungsurkunde
vor, so kann mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an
den neuen Gläubiger gezahlt werden (88 398 bis 413 BGB).
(2) Anzeigen über Abtretungen sind sofort der für die
Bearbeitung zuständigen Stelle zuzuleiten, die unverzüglich
zu veranlassen hat, daß bis auf weitere Weisung an den
Auftragnehmer keine Zahlungen geleistet werden, die die