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Nr. 16
der Verfasser des Bauentwurfs,
die für die Messungen benutzten Festpunkte oder Meß-
linien,
die wesentlichen Baustoffe,
die Herstellungszeit des Gebäudes oder der baulichen
Anlage,
im Boden verbliebene Bauwerksreste oder Baugruben-
umschließungen,
sonstige wichtige Verhältnisse (z. B. Grundstücksgren-
zen, Wasserstände oberirdischer Gewässer und des
Grundwassers, besondere Einrichtungen, Anlagen an-
derer).
(2) Für Darstellung und Kennzeichnung sind die DIN-
Vorschriften maßgebend. Auf Lageplänen ist stets der
Nordpfeil einzutragen. Die Bestandszeichnungen müssen
die Bezeichnung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen
(soweit festgelegt, auch die Bauwerksnummer) und die
Aufschrift „Bestandszeichnung“ tragen..Sie müssen vom
Aufsteller, vom Behördenbauleiter und von der Baudienst-
stelle unterschrieben sein. Nach Möglichkeit sind für die
Bestandszeichnungen die Entwurfszeichnungen zu verwen-
den und entsprechend zu ergänzen.
(3) Als Bestandszeichnungen sind die nachstehend be-
zeichneten Pläne zu fertigen:
Hochbau
Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1 000, Grundrisse,
Schnitte, Ansichten in der Regel im Maßstab 1‘: 100.
In den Grundrissen und Schnitten sind die Rohbau-
maße und Außenmaße, die Mauerstärken, die Grund-
flächen, der Rauminhalt, die Bezeichnung und die
Nummer der Räume, die Fensterflächen sowie die
Objekte einzutragen. Soweit für die Be- und HEnt-
wässerungsanlagen, die Heizungsanlagen, die Klima-
und Lüftungsanlagen, die Gas- und Elektroinstallation
sowie für die sonstigen technischen Einrichtungen
keine besonderen Bestandszeichnungen gefertigt wer-
den, müssen auch diese indie Grundrisse und Schnitte
eingezeichnet werden; hierfür können gegebenenfalls
Pausen der Schlußabrechnungszeichnungen verwendet
werden. In den Kellergrundrissen sind die unter dem
Fußboden liegenden Leitungen und Kanäle durch
punktierte Linien zu kennzeichnen. Dabei kann die
Darstellung auf mehrere Blätter verteilt werden. Für
elektrische Anlagen sind keine Leitungsführungen,
sondern nur die Objekte mit Schaltzeichen und Strom-
kreisbezeichnungen einzutragen.
Schnitte sind so zu legen, daß die Treppenhäuser so-
wie alle wesentlichen Kanäle dargestellt werden.
Tiefbau
Straßenbau
Lage- und Höhenplan für die Längen im Maßstab
1:250 oder 1: 500, für die Höhen 1:50 oder größer,
mit Regelquerschnitt im Maßstab 1: 500 oder größer.
Es sind einzutragen:
Längs- und Quergefälle, Straßenentwässerung, Ab-
stände und Höhen der Regeneinläufe, auch solche in
den angrenzenden Straßen, wenn sie zur Entwässerung
der neuen Straße mit herangezogen werden. Höhen der
Bordsteinkante, Gleise, Art der Straßenbefestigung,
bei Plänen der Schnellstraßen auch alle verlegten
Leitungen.
Verkehrssignalanlagen
Lageplan im Maßstab 1 : 250 mit Darstellung der Ka-
belführung.
Konstruktiver Ingenieurbau
a) U-Bahnbau
Lageplan im Maßstab 1 :.1 000,
Längsschnitt im Maßstab 1:1000 für die Längen.
1: 100 für die Höhen,
Absteckpläne mit Gleisführung im Maßstab 1: 1000,
Schichtenpläne (Bohrprofile) für die Längen im Maß-
stab 1: 2000, für die Höhen 1:200 oder größer,
Grundriß, Längsschnitt, Querschnitte, Bewehrungs-
pläne im Maßstab 1 : 100 oder größer,
Bauwerksbücher nach $ 9 der Betriebsordnung für
Straßenbahnen,
Pläne der Leitungen und Kabel (z. B. Wasserwerke,
Bewag) im Maßstab 1 : 250,
Einzelheiten in einem angemessenem Maßstab.
Es sind einzutragen oder auf besonderen Plänen dar-
zustellen:
Be- und Entwässerung, elektrische Installationen (z. B.
Kabelführung, Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, Be-
leuchtung), maschinelle Einrichtungen (z. B. Fahr-
treppen, Pumpen, Wehrverschlüsse), Gleisanlagen mit
Angabe der Stöße, Weichen usw.
Brückenbau
Lageplan im Maßstab 1 : 500,
Grundriß, Längsschnitt, Ansicht im Maßstab 1: 100
oder größer,
Querschnitte im Maßstab 1 : 50,
Einzelheiten in einem angemessenen Maßstab.
Es sind einzutragen:
Längs- und Quergefälle, Brückenabdichtungen. mit An-
gabe der Art und der Anzahl der Lagen,. Brücken-
belag, Leitungen, Beleuchtung, Gleisanlagen sonstige
Einrichtungen.
Alle übrigen Angaben über die wichtigsten Daten der
Brücke sind in einem Brückenbuch (Bauwerksbuch)
nach DIN 1076 zusammenzustellen.
Sonstiger konstruktiver Ingenieurbau
Stützmauern, Durchlässe, Gleisanlagen und dergleichen
sind wie Brückenbauten oder Wasserbauten zu be-
handeln.
Wasserbau
Lageplan im Maßstab 1: 4000 oder größer mit An-
gabe der Fließrichtung,
Grundriß und Schnitte im Maßstab 1 : 100 oder größer,
unter Angabe der Höhen über NN.
Es sind einzutragen:
Längsgefälle und Böschungsneigung bei Gewässern
zweiter Ordnung,
Art der Sohlen- und Böschungsbefestigungen bei Ge-
wässern erster Ordnung, nur soweit erforderlich.
b)
c)
Landschaftsgartenbau
Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder größer.
Es sind einzutragen:
Platz- und Wegeflächen und ihre Befestigungsart,
Grünflächen oder sonstige hergerichtete Flächen (z. B.
Spielplätze), Einbauten. (z. B. Mauern, Treppen, Sand-
kästen, Wasserbecken), Beleuchtung,
Be- und Entwässerungsleitungen, Drainagen, Zapf-
stellen, Wassermeßgruben und dergleichen mit Bezeich-
nung der Baustoffe und Größen.
(4) Soweit erforderlich, sind die katastertechnischen
Fortführungsmessungen (Schlußvermessung) bei den zu-
ständigen Vermessungsdienststellen zu veranlassen.
AS
35. Beschreibung des Bauablaufs
Die Darstellung soll einen Überblick über die Vorberei-
tung und Durchführung der Bauaufgabe geben, die wich-
tigsten Ereignisse und Daten aus dem Bautagebuch ent-
halten und nach Möglichkeit durch Lichtbilder erläutern.
Die ausführenden Firmen. sind anzugeben. Wegen der Aus-
wertung der Baukosten sind genaue Angaben über Bau-
beginn und Baufertigstellung erforderlich.