VI/1971
Seite 57
Nr. 16
daß in der Hinterlegungs- und Verpfändungserklärung das
Pfandrecht ausgeschlossen wird. Im übrigen siehe 8 23 WO.
(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist darauf
zu achten, daß die Bürgschaftserklärung unbefristet ist
und daß der Bürge auf die Einreden der Anfechtung, der
Aufrechnung. und der Vorausklage ($8 770, 771 BGB) ver-
zichtet hat. Es ist ferner zu prüfen, ob der Bürge als taug:
lich angesehen werden kann.
(5) Hinterlegungsscheine, Bürgschaftserklärungen oder
sonstige Urkunden über die Sicherheitsleistung sind dem
Büroleiter oder einer dafür bestimmten Dienstkraft gegen
Empfangsbescheinigung zu übergeben. Diese sind für die
sichere Aufbewahrung verantwortlich. Die Empfangsbe-
scheinigung ist zu den Bauakten zu nehmen. Ist eine Ver-
wahrung bei der Haushaltskasse vorgeschrieben, so hat der
Wirtschafter die entsprechenden Urkunden oder die der
Sicherheit dienenden Gegenstände dorthin abzugeben.
(6) Wird eine vereinbarte Sicherheit nicht geleistet, so
sind 10 v. H. der festgestellten Beträge der Zwischenrech-
nungen als Sicherheit einzubehalten, bis die Sicherheits-
summe erreicht ist.
(7) Die Freigabe von Sicherheiten erfolgt durch den
Wirtschafter. Ist die Sicherheit lediglich für die vertrags-
mäßige Ausführung der Leistungen vereinbart, so ist sie
nach erfolgter Abnahme unverzüglich freizugeben; einbe-
haltene Beträge sind mit der Schlußzahlung anzuweisen.
Dient die Sicherheitsleistung auch der Sicherung von Ge-
währleistungsansprüchen, so ist sie bei Ablauf der Gewähr-
leistungsfrist freizugeben, soweit sie nicht in Anspruch ge-
nommen wurde. Bei der Schlußzahlung sind die zur Siche-
rung von Gewährleistungsansprüchen einbehaltenen Beträge
auf ein besonderes Konto bei einem Geldinstitut einzuzahlen.
Abschnitt V
Rechnungen
30. Zahlungsanforderungen
() Für Zahlungsanforderungen gilt $ 15 WO.
(2) Am Schluß einer Zwischenrechnung sind bereits ge:
leistete Zahlungen abzusetzen.
(3) Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen
müssen jeder Rechnung, Schlußrechnung oder Teilschluß-
rechnung in einfacher Ausfertigung, andere Belege, z. B
Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrech-
nungen, im Original als Unterlagen beigefügt sein. Für
Zwischenrechnungen genügen üÜüberschlägliche Massen-
ermittlungen oder Schätzungen.
31. Behandlung der Rechnungen
(1) Den Rechnungen für Bauaufgaben ist ein Rechnungs-
vorblatt vorzuheften (Anlage II Nr.19). Für die Kon-
trolle der vertragsmäßigen Ausführungen gilt $ 16 WO.
(2) Rechnungen, in denen der Aussteller bei Einhaltung
einer bestimmten Zahlungsfrist Skonto gewährt (Skonto-
rechnungen), sind in besonderen Mappen unverzüglich in
den Geschäftsgang zu geben, damit die Anweisung frist-
gerecht erfolgen kann. Wenn nichts anderes vereinbart
wurde, ist für den Beginn der Skontofrist der Eingang der
Rechnung (Datum des Eingangsstempels) maßgebend. Die
Kassenanweisung soll spätestens drei Arbeitstage vor Ab-
lauf der Skontofrist zur Kasse gegeben werden.
(3) Ist das Aufmaß von einem öffentlich bestellten Ver-
messungsingenieur oder von einem anderen Vermessungs-
ingenieur, der eine Erlaubnis des. Senators für Bau- und
Wohnungswesen für die. Durchführung dieser Vermessun-
gen besitzt, vorgenommen worden, so kann sich die Prüfung
des Behördenbauleiters auf die Feststellung der örtlichen
Verhältnisse und eine Prüfung der Massenberechnung des
Vermessungsingenieurs durch Stichproben beschränken.
(4) Auf der Rechnung sind alle Unterlagen anzugeben,
die zu ihr gehören.
(5) Wird der Betrag einer Rechnung (mit Ausnahme
von Zwischenrechnungen) geändert, so hat der Behörden-
bauleiter die Gründe dafür dem Auftragnehmer mitzuteilen
| (6) Über Abschlagzahlungen und Vorauszahlungen hat
der Rechnungsfeststeller eine Kontroll-Liste zu führen.
(7) Zwischenrechnungen werden der Kassenanweisung
nicht beigefügt.
Abschnitt VI
Abschlußarbeiten
32. Allgemeines
(1) Für jedes Bauvorhaben sind Abschlußarbeiten durch-
zuführen. Diese umfassen bei Neubauten, Erweiterungs-
bauten und Ersatzbauten die Bauübergabe, die Fertigung
der Bestandszeichnungen, die Katasterschlußvermessung,
die Beschreibung des Bauablaufs, den Nachweis und die
Auswertung der entstandenen Kosten sowie die Bauwert-
festsetzung. Für Erneuerungsmaßnahmen beschränken sie
sich auf die Bauübergabe, die Fertigung der Bestandszeich-
nungen, die Katasterschluß vermessung, die Beschreibung
des Bauablaufs und den Nachweis der entstandenen Kosten.
(2) Im allgemeinen erfolgt die Übergabe eines Bau-
werkes unmittelbar nach der. Beendigung der Bauarbeiten.
Soweit es zweckmäßig ist, können auch Teile (z. B. Bau-
lose, Bauabschnitte, Bautrakte oder Geschosse) übergeben
werden.
(3) Bei Unterhaltungsmaßnahmen, bei der Abräumung
und der Munitionsbergung sind Abschlußarbeiten nicht er-
forderlich. Sind zusammen mit Unterhaltungsmaßnahmen
des Hochbaus auch werierhöhende Leistungen ausgeführt
worden, so sind die Ausgaben dafür zur Fortschreibung der
Werte zu erfassen (Nummer 38).
(4) Die Abschlußarbeiten für Bauvorhaben oder für Bau-
abschnitte, die in sich abgeschlossen sind, sind vom Be-
hördenbauleiter innerhalb eines halben Jahres nach Beendi-
gung der Bauarbeiten fertigzustellen. Kann er diese Frist
nicht einhalten, so hat er dies dem Leiter der Baudienst-
stelle schriftlich mitzuteilen. Die Abschlußarbeiten dürfen
auch bei Übertragung neuer Aufgaben an den Behörden-
bauleiter nicht verzögert werden.
33. Bauübergabe
(1) Gebäude oder bauliche Anlagen sind den für ihre
Verwaltung zuständigen Stellen zu übergeben, soweit sie
nicht in der Verwaltung der Baudienststelle verbleiben. Das
gilt sinngemäß auch für die Übergabe landschaftsgärtneri-
scher Anlagen.
(2) Bei der Übergabe hat der Behördenbauleiter der
übernehmenden Stelle auszuhändigen:
die Zubehörliste (vgl. Nummer 26 Abs. 5),
ein Verzeichnis des Gerätes und der sonstigen Wirt-
schaftsausstattungen (vgl. Nummer 26 Abs. 6),
einen Satz Pausen der Bestandszeichnungen.
Soweit diese Unterlagen bei der Übergabe noch nicht vor-
liegen, sind sie spätestens bis zur Beendigung der Ab-
schlußarbeiten nachzureichen.
(3) Bei der Übergabe ist das Gebäude oder die bauliche
Anlage durch Vertreter der übergebenden und der für die
Verwaltung zuständigen Stelle, soweit möglich, zu begehen.
Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von der beide
Stellen je eine Ausfertigung erhalten (Anlage II Nr. 22).
(4) Mängelbeseitigungen nach erfolgter Übergabe hat
die Baudienststelle der für die Verwaltung zuständigen
Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(5) Sind Gebäude oder Gebäudeteile abgebrochen wor-
den, so ist dies der zuständigen Vermögensstelle und der
Vermessungsbehörde mitzuteilen.
34. Bestandszeichnungen und
Katasterschlußvermessung
(1) Bestandszeichnungen sind Darstellungen des tat-
sächlich ausgeführten Gebäudes oder der baulichen An-
lage, in denen alle wichtigen Längen-, Breiten- und Höhen-
maße sowie folgende Angaben enthalten sind: