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vorzunehmen, schriftlich niederzulegen, und durch beider-
seitige Unterschriften anzuerkennen, soweit nach dem Ver-
trage Messungen nicht von Vermessungsingenieuren durch-
zuführen sind. *
Die Niederschriften sind zu sammeln. Sie dienen als
Grundlage für die Prüfung, der vom Auftragnehmer ein-
zureichenden Rechnungen (z. B. Aufmaßzeichnungen und
Massenberechnungen). Daneben sind auch Maße von Bau-
teilen festzuhalten, die für die spätere Fertigung der Be-
standsunterlagen benötigt werden (Nummer 34).
(4) Für alle bauseitig beschafften Stoffe ist ein Bau-
stoffnachweis (Anlage II Nr. 21) zu führen. In diesem sind
alle Lieferungen nach Art, Menge, Lieferanten und Zeit-
punkt der Lieferung einzutragen. Der Verbleib dieser Stoffe
ist nachzuweisen, gleichgültig ob-sie in das Bauwerkvein-
gebaut, an andere Stellen abgegeben, zum Lagerplatz ab-
gefahren, verkauft oder an den Eigentümer zurückgegeben
werden. In gleicher Weise sind Hilfsstoffe zu behandeln, die
nur vorübergehend vom Auftraggeber vorgehalten werden,
sowie die bei der Ausführung von Bauarbeiten gewonnenen
Stoffe, soweit sie nicht vertragsgemäß vom Auftragnehmer
übernommen werden.
(5) Zubehör ist in einer Zubehörliste zu erfassen. Zu-
behör sind alle beweglichen, nicht eingebauten Gegenstände,
die zu den baulichen Anlagen, den eingebauten technischen
Anlagen und sonstigen besonderen Betriebseinrichtungen
gehören (z. B. Schlüssel, Steckschlüssel, lose Kurbeln,
Schürgeräte, Schlackenkübel, Koksschaufeln) .
(6) ‚Das Gerät und die sonstigen Wirtschaftsausstattun-
gen nach Titel 6 sind in ein Verzeichnis einzutragen.
(7) Nach 8 30 Abs. 1 der Vermögensordnung vom 30. Juni
1969 — VermO — (Anlage I Nr. 1.8) sind für Hochbauvor-
haben von der Wirtschaftsstelle die im Laufe eines Rech-
nungsjahres geleisteten Ausgaben am Schluß des Rech-
nungsjahres zu einer Summe zusammenzustellen. Die Zu-
sammenstellung ist danach mit der Bescheinigung „Für die
Richtigkeit“ zu versehen, mit der die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen
wird und in je einer Ausfertigung der Vermögensstelle und
der Vermessungsbehörde zu übersenden.
27. Abnahme
(1) Für die Abnahme der Leistungen im Sinne der VOB
und der VOL ist der Behördenbauleiter zuständig. Bei der
Abnahme ist zu prüfen, ob die Leistungen den vertrag-
lichen Vereinbarungen entsprechen, insbesondere ob sie frei
von Mängeln sind.
(2) Für Bauleistungen ist in der Regel eine förmliche
Abnahme durchzuführen. Von einer förmlichen Abnahme
kann bei Arbeiten geringen Umfangs abgesehen werden.
Sie ist immer durchzuführen, wenn der Auftragnehmer sie
verlangt. Bei förmlicher Abnahme ist eine örtliche. Besichti-
gung gemeinsam mit dem Auftragnehmer oder seinem Be:
auftragten .durchzuführen; hierüber ist eine Niederschrifi
zu fertigen (Anlage II Nr. 17). Werden Mängel festgestellt,
so sind sie in der Niederschrift einzeln aufzuführen. Bei
wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert wer-
den. Für die Beseitigung festgestellter Mängel ist eine an-
gemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist zu
prüfen, ob der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach:
gekommen ist... Hat der Auftragnehmer die Mängel be:
seitigt, so ist bei verweigerter Abnahme die Abnahme nun-
mehr durchzuführen, bei bereits erfolgter Abnahme die
Mängelbeseitigung auf der Niederschrift nachträglich zu
vermerken. Hat der Auftragnehmer eine vertraglich fest-
gelegte Ausführungsfrist nicht eingehalten und ist für die-
sen Fall eine Vertragsstrafe vereinbart, so muß bei der
Abnahme der Anspruch auf die Vertragsstrafe vorbehalten
werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift erhält der Auftrag-
nehmer, Soweit der Leiter der Baudienststelle die Abnahme
nicht durchgeführt hat, ist ihm die Niederschrift vorzu-
legen. Danach ist sie zu den Bauakten zu nehmen. Eine
Durchschrift der Niederschrift erhält die für die- Über-
wachung der Gewährleistung zuständige Stelle. Im übrigen
gelten die Bestimmungen in VOB /B 8 12.
(3) Für die Abnahme von Leistungen (ausgenommen
Bauleistungen) gelten die Bestimmungen in VOL Teil B
$ 13. Eine förmliche Abnahme mit Niederschrift ist nur
dann durchzuführen, wenn sie nach der Art der Leistung
üblich oder aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Für
die Niederschrift gilt Absatz 2 entsprechend. Wird eine
Lieferung oder Leistung nicht förmlich mit Niederschrift
abgenommen oder wird die Abnahme nicht anderweitig
schriftlich ‚erklärt, so gilt die Leistung mit der Schluß-
zahlung als abgenommen.
®
28. Gewährleistung
(1) Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für
die, Gewährleistungsansprüche, Die Gefahr für Bauleistun-
gen geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über,
sofern der Gefahrenübergang auf Grund vertraglicher oder
gesetzlicher Bestimmungen nicht bereits früher eingetreten
ist. Bei Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) geht die
Gefahr mit Entgegennahme der Leistung auf den Auftrag-
geber über.
(2) Die Baudienststelle hat die abgenommene Leistung
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu überwachen
und darüber Unterlagen zu führen, damit ein Anspruch auf
Mängelbeseitigung rechtzeitig vor Ablauf der Gewährlei-
stungsfrist schriftlich geltend gemacht werden kann. In die
Unterlagen sind alle abgenommenen Leistungen mit An-
gabe des Beginns und des Ablaufs der Verjährungsfristen
einzutragen. Bei Bauleistungen ist spätestens ein Viertel-
jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist eine allgemeine Über-
prüfung zu veranlassen.
‚(3) Werden Mängel festgestellt, so ist der Auftragneh-
mer unverzüglich schriftlich unter Festsetzung einer an-
gemessenen Frist und unter Hinweis auf die Vertrags-
widrigkeit aufzufordern, die im einzelnen zu bezeichnenden
Mängel zu beseitigen; entsprechend ist zu verfahren, wenn
nach VOL an Stelle der Mängelbeseitigung die Lieferung
einer mangelfreien Sache gefordert wird. Nach der Mängel-
beseitigung ist die Leistung für diesen Teil erneut abzu-
nehmen. Mit der Abnahme beginnt für diesen Teil die Ge-
währleistungsfrist neu zu laufen. Änderungen der Verjäh-
rungsfristen sind in die Überwachungsunterlagen einzu-
tragen. Niederschriften über Mängelfeststellungen, Auf-
forderung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung und
über die erneute Abnahme sind zu den Bauakten zu neh-
men. Kommt der Auftragnehmer einer begündeten Mängel-
rüge nicht nach und soll bei Bauleistungen nach Ablauf
einer nach VOB Teil B $ 13 Nr. 5 gesetzten Frist der Man-
gel auf Kosten des Auftragnehmers von einem anderen be-
seitigt werden, so ist der Auftrag erst nach Einholung
mehrerer Angebote oder nach Ausschreibung zu erteilen.
(4) Besteht die Gefahr, daß Beweismittel über die ver-
tragswidrige Beschaffenheit der Leistung verlorengehen
oder die Benutzung dieser Beweismittel erschwert wird
(z. B. nach Zeitablauf, nachfolgende Arbeiten), so ist recht-
zeitig eine Sicherung des Beweises durchzuführen, gegebe-
nenfalls ist ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zu
beantragen.
29. Sicherheitsleistung
(1) Zur Sicherung vertragsgemäßer Ausführung der
Leistung und der Erfüllung der Gewährleistung können
Sicherheitsleistungen vereinbart werden. Für die vertrags-
gemäße Ausführung der übertragenen Bauleistungen kann
in den Besonderen Vertragsbedingungen eine Sicherheit von
5% der Auftragssumme ereinbart werden. Für die Er-
füllung der Gewährleistung kann in den Besonderen Ver-
tragsbedingungen eine Sicherheit in gleicher Höhe gefordert
werden. Nach Nummer 22 der Zusätzlichen Vertragsbedin-
gungen (Anlage II Nr.10.1) sind von den festgestellten
Beträgen der Zwischenrechnungen 10 v. H. als Sicherheit
einzubehalten, wenn in. anderen Vertragsunterlagen eine
Sicherheit nicht vereinbart worden ist.
(2) Bei Verträgen nach VOB hat der Auftragnehmer,
bei Verträgen nach VOL der Auftraggeber die Wahl unter
den verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung.
(3) Soll Sicherheit zugunsten Berlins durch Hinter-
legung von Bargeld geleistet werden, so ist zu vereinbaren.