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Nr. 13
(2) Zur Ausführung des 8 48a Abs.1 II. WoBauG er-
stellt der Senator für Bau- und Wohnungswesen
—IVbD 3 - Listen über die Bauvorhaben, für die
öffentliche Mittel bewilligt worden sind, und leitet
sie den Bezirksämtern zu, die sie Interessenten
zugänglich machen.
Zur Ausführung des 8 48a Abs.2 II. WoBauG
erfaßt das Landesamt für Wohnungswesen auf An-
trag diejenigen Personen listenmäßig, die öffentlich
geförderte Kaufeigenheime oder Kaufeigentums
wohnungen erwerben wollen, wenn sie zum begün:
stigten Personenkreis nach 8 25 II. WoBauG ge-
hören und anzunehmen ist, daß sie die zum Er-
werb erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen.
Die Listen werden vierteljährlich an die Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin gegeben. Den Bau-
herren, die öffentlich geförderte Kaufeigenheime
oder Kaufeigentumswohnungen errichten wollen,
ist. auf Verlangen Einsichtnahme in die Listen
zu gewähren.
64. Inkrafttreten
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften treten mii
Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft. Sie gelten erst-
malig für die Durchführung des Wohnungsbaupro-
grammes 1971 und für die folgenden Wohnungsbau-
programme. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1975 außer Kraft.
en
Anlage 1
(zu Nr. 18 Abs. 4)
Muster
für eine Bestätigung über die Versicherung
der Berufshaftpflicht von Architekten
An die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
L Berlin 31 (Wilmersdorf)
Fehrbelliner Platz 3
Betr.: Berufshaftpflichtversicherung Nr.
Versicherungsnehmer:
a enaue Ansthritt) Wnrk Ann Eng RE
Auf Veranlassung unseres Versicherungsnehmers wird hier-
mit bestätigt, daß dieser bei uns seine Berufshaftpflicht
mit. folgenden. Deckungssummen nach Maßgabe der im
Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen versichert
hat:
DM für Personenschäden
DM für Sachschäden
DM für Vermögensschäden
Rat HE Grgänrende Attelungen). dd
Sollte dieser Versicherungsschutz unterbrochen werden, Se!
es infolge Verzuges der Prämienzahlung oder durch Beendi-
gung des Vertragsverhältnisses, so werden wir Sie hierüber
unverzüglich unterrichten.
‘Ort)
Dat)
(Unterschrift des Versicherers)
Anlage 2
(zu Nr. 22 Abs. 5)
Richtlinien
für die Anlage von Kinderspielplätzen im mit öffentlichen
Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbau
A. Allgemeines
Kinderspielplätze innerhalb von Wohnanlagen sol-
len das Spiel- und Aufenthaltsbedürfnis im Freien
von Kleinkindern und möglichst auch. von Kindern
bis zum Alter von etwa 10 Jahren befriedigen.
Für die Lage, Größe und Gestaltung des Kinder-
spielplatzes sind Art und Größe des Wohnungsbau
vorhabens maßgebend.
Um das Ruhebedürfnis der Hausgemeinschaft nicht
zu stören, sollen Kinderspielplätze in der Regel nur
in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von.15 bis 19 Uhr
benutzt werden.
B. Besondere Forderungen
Die Kinderspielplätze sind auf sonnebegünstigten
Flächen innerhalb der Wohnanlagen herzustellen
Die Flächen sind im Lageplan auszuweisen,
Die Kinderspielplätze sind räumlich von den Wirt
schaftsflächen (Platz für Mülltonnen, Teppichklopf:
platz, Wäschetrockenplatz, Wageneinstellplatz) zu
trennen, zumindest aber durch Anpflanzungen (z.B
dichte Hecken) abzugrenzen. Sie dürfen nicht. un
mittelbar an Straßen liegen.
Die Kinderspielplätze sollen so angelegt werden
daß sich Niederschlagswasser nicht. auf ihnen sam:
meln kann.
Haustiere sind durch geeignete Maßnahmen, wie
besondere Abgrenzungen und Hinweisschilder füıl
die Tierhalter, von den Kinderspielplätzen fernzu:
halten.
Die Kinderspielplätze müssen frei von losen Steiner
sein,
C. Forderungen bei Bauvorhaben unter etwa 25 Wohnungen
9. Bei Bauvorhaben unter etwa 25 Wohnungen reicht
die Anlage eines fest eingefaßten Buddelkastens als
Spielfläche für Kleinkinder aus.
Die feste Einfassung sollte zweckmäßig eine Sitz
höhe von 0,25 m über Gelände haben. Ein Sitzranc
(mindestens 0,530 m breit) aus sitzwarmem, schnel:
trocknendem, Splitterfreiem Material ist anzubrin
gen..
Die innere Fläche des Buddelkastens soll 10 qm
nicht unterschreiten. Die von lehmiger Beimischung
freie Sandfüllung soll.— auf sickerfähigem Unter:
grund — eine Tiefe von ca. 0,80 m haben und bei Be
darf erneuert werden.
Der Buddelkasten soll von den Wohnungen aus ein-
gesehen werden können. Eine Sitzgelegenheit für
Erwachsene ist wünschenswert.
Die Anlage von Grünflächen zu Krabbel- und Be-
wegungsspielen der Kleinkinder ist als Ergänzung
zu den Buddelkästen anzustreben.
D, Forderungen bei größeren Bauvorhaben
Für größere Bauvorhaben (über etwa 25 bis etwe
150 Wohnungen) gelten die im Abschnitt C auf
gestellten Forderungen sinngemäß. Die unter lfd
Nr.13 genannten Grünflächen müssen‘ angeleg!‘
werden.
Buddelkästen mit den zusätzlichen Grünflächer
sind gegebenenfalls an mehreren Stellen anzulegen
Empfehlungen bei Großbauvorhaben
über etwa 150 Wohnungen
16. Bei Großbauvorhaben (über etwa 150 Wohnungen
sollen außer den in Abschnitt D beschriebenen An
lagen Spielflächen hergestellt und mit ortsfester
E.