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Volume 12. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

VII 
Seite 38 ? 
Nr. 13 
(2) Zur Ausführung des 8 48a Abs.1 II. WoBauG er- 
stellt der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
—IVbD 3 - Listen über die Bauvorhaben, für die 
öffentliche Mittel bewilligt worden sind, und leitet 
sie den Bezirksämtern zu, die sie Interessenten 
zugänglich machen. 
Zur Ausführung des 8 48a Abs.2 II. WoBauG 
erfaßt das Landesamt für Wohnungswesen auf An- 
trag diejenigen Personen listenmäßig, die öffentlich 
geförderte Kaufeigenheime oder Kaufeigentums 
wohnungen erwerben wollen, wenn sie zum begün: 
stigten Personenkreis nach 8 25 II. WoBauG ge- 
hören und anzunehmen ist, daß sie die zum Er- 
werb erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen. 
Die Listen werden vierteljährlich an die Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin gegeben. Den Bau- 
herren, die öffentlich geförderte Kaufeigenheime 
oder Kaufeigentumswohnungen errichten wollen, 
ist. auf Verlangen Einsichtnahme in die Listen 
zu gewähren. 
64. Inkrafttreten 
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften treten mii 
Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft. Sie gelten erst- 
malig für die Durchführung des Wohnungsbaupro- 
grammes 1971 und für die folgenden Wohnungsbau- 
programme. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1975 außer Kraft. 
en 
Anlage 1 
(zu Nr. 18 Abs. 4) 
Muster 
für eine Bestätigung über die Versicherung 
der Berufshaftpflicht von Architekten 
An die 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
L Berlin 31 (Wilmersdorf) 
Fehrbelliner Platz 3 
Betr.: Berufshaftpflichtversicherung Nr. 
Versicherungsnehmer: 
a  enaue Ansthritt) Wnrk Ann Eng RE 
Auf Veranlassung unseres Versicherungsnehmers wird hier- 
mit bestätigt, daß dieser bei uns seine Berufshaftpflicht 
mit. folgenden. Deckungssummen nach Maßgabe der im 
Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen versichert 
hat: 
DM für Personenschäden 
DM für Sachschäden 
DM für Vermögensschäden 
Rat HE Grgänrende Attelungen). dd 
Sollte dieser Versicherungsschutz unterbrochen werden, Se! 
es infolge Verzuges der Prämienzahlung oder durch Beendi- 
gung des Vertragsverhältnisses, so werden wir Sie hierüber 
unverzüglich unterrichten. 
‘Ort) 
Dat) 
(Unterschrift des Versicherers) 
Anlage 2 
(zu Nr. 22 Abs. 5) 
Richtlinien 
für die Anlage von Kinderspielplätzen im mit öffentlichen 
Mitteln geförderten sozialen Wohnungsbau 
A. Allgemeines 
Kinderspielplätze innerhalb von Wohnanlagen sol- 
len das Spiel- und Aufenthaltsbedürfnis im Freien 
von Kleinkindern und möglichst auch. von Kindern 
bis zum Alter von etwa 10 Jahren befriedigen. 
Für die Lage, Größe und Gestaltung des Kinder- 
spielplatzes sind Art und Größe des Wohnungsbau 
vorhabens maßgebend. 
Um das Ruhebedürfnis der Hausgemeinschaft nicht 
zu stören, sollen Kinderspielplätze in der Regel nur 
in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von.15 bis 19 Uhr 
benutzt werden. 
B. Besondere Forderungen 
Die Kinderspielplätze sind auf sonnebegünstigten 
Flächen innerhalb der Wohnanlagen herzustellen 
Die Flächen sind im Lageplan auszuweisen, 
Die Kinderspielplätze sind räumlich von den Wirt 
schaftsflächen (Platz für Mülltonnen, Teppichklopf: 
platz, Wäschetrockenplatz, Wageneinstellplatz) zu 
trennen, zumindest aber durch Anpflanzungen (z.B 
dichte Hecken) abzugrenzen. Sie dürfen nicht. un 
mittelbar an Straßen liegen. 
Die Kinderspielplätze sollen so angelegt werden 
daß sich Niederschlagswasser nicht. auf ihnen sam: 
meln kann. 
Haustiere sind durch geeignete Maßnahmen, wie 
besondere Abgrenzungen und Hinweisschilder füıl 
die Tierhalter, von den Kinderspielplätzen fernzu: 
halten. 
Die Kinderspielplätze müssen frei von losen Steiner 
sein, 
C. Forderungen bei Bauvorhaben unter etwa 25 Wohnungen 
9. Bei Bauvorhaben unter etwa 25 Wohnungen reicht 
die Anlage eines fest eingefaßten Buddelkastens als 
Spielfläche für Kleinkinder aus. 
Die feste Einfassung sollte zweckmäßig eine Sitz 
höhe von 0,25 m über Gelände haben. Ein Sitzranc 
(mindestens 0,530 m breit) aus sitzwarmem, schnel: 
trocknendem, Splitterfreiem Material ist anzubrin 
gen.. 
Die innere Fläche des Buddelkastens soll 10 qm 
nicht unterschreiten. Die von lehmiger Beimischung 
freie Sandfüllung soll.— auf sickerfähigem Unter: 
grund — eine Tiefe von ca. 0,80 m haben und bei Be 
darf erneuert werden. 
Der Buddelkasten soll von den Wohnungen aus ein- 
gesehen werden können. Eine Sitzgelegenheit für 
Erwachsene ist wünschenswert. 
Die Anlage von Grünflächen zu Krabbel- und Be- 
wegungsspielen der Kleinkinder ist als Ergänzung 
zu den Buddelkästen anzustreben. 
D, Forderungen bei größeren Bauvorhaben 
Für größere Bauvorhaben (über etwa 25 bis etwe 
150 Wohnungen) gelten die im Abschnitt C auf 
gestellten Forderungen sinngemäß. Die unter lfd 
Nr.13 genannten Grünflächen müssen‘ angeleg!‘ 
werden. 
Buddelkästen mit den zusätzlichen Grünflächer 
sind gegebenenfalls an mehreren Stellen anzulegen 
Empfehlungen bei Großbauvorhaben 
über etwa 150 Wohnungen 
16. Bei Großbauvorhaben (über etwa 150 Wohnungen 
sollen außer den in Abschnitt D beschriebenen An 
lagen Spielflächen hergestellt und mit ortsfester 
E.
	        
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