"VII
Seite 37
Nr. 13
(2) Für alle Verpflichtungen, die aus den zugrunde
liegenden Schuldverhältnissen entstehen, ist Erfül-
lungsort der Sitz der Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin. Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist, gilt das für den Sitz der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zuständige Gericht
als vereinbart.
Sicherung der Darlehen
(1) Das Darlehen ist durch Eintragung eines Grund-
pfandrechts mit dem von der Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin vorgeschriebenen Rang zu
sichern. Bei vor- oder gleichrangigen Belastungen
ist in der Regel eine Löschungsvormerkung gemäß
88 1179, 1163 BGB einzutragen.
Handelt es sich um eine Grundschuld, kann die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zusäizlich ver-
langen, daß der Grundstückseigentümer seinen
schuldrechtlichen‘ Anspruch gegen den Grund-
schuldgläubiger auf Rückübertragung der Grund-
schuld an die‘ Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
abtritt. Der Nachweis über den Abschluß einer
Brandversicherung (gleitenden Neuwertversiche-
rung) ist zu erbringen und der Hypothekensiche-
rungsschein vorzulegen.
Das Darlehen ist grundsätzlich auf dem Baugrund-
stück dinglich zu sichern; in Ausnahmefällen
kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin die
dingliche Sicherung auf einem ihr genehmen an-
deren Grundstück zulassen. Die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin kann ferner verlangen, daß
neben dem Baugrundstück weitere Sicherungen
gewährt werden.
Bei Eigentumswohnurgen soll von einer Gesamt-
haft und von einem Gesamtgrundpfandrecht für
das Darlehen abgesehen werden, soweit dies auch
bei den im Rang vorgehenden Grundpfandrechten
geschieht. Bei Dauerwohnrechten ist die Zustim-
mung nach 8 38 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz
in allen Fällen zu erteilen.
58. Auszahlung der öffentlichen Mittel
(1) Die Auszahlung der öffentlichen Mittel ist in den
Abrechnungsbestimmungen 1969 geregelt. Maß-
gebend ist die bei Bewilligung der öffentlichen
Mittel geltende Fassung.
(2) Der Bauherr ist verpflichtet,
a) bei der Gewährung eines öffentlichen Baudar-
lehns die ausgezahlten Darlehnsbeträge zur
Zahlung der bisher von ihm anerkannten Lei-
stungen und Lieferungen zu verwenden,
bei der. Gewährung von Annuitätshilfen die aus-
gezahlten Beträge für die für die Finanzie-
rungsmittel aufzubringenden Leistungen zu
verwenden.
VI. Schlußabrechnung und Vordrucke:
59. Schlußabrechnung
Die Schlußabrechnung über die öffentlichen Mittel ist
in den Abrechnungsbestimmungen 1969 geregelt. Maß-
gebend ist die bei Bewilligung der öffentlichen Mittel
geltende Fassung.
Vordrucke
Vordrucke für Anträge, Wirtschaftlichkeitsberechnun-
gen, Baubeschreibungen und dergleichen sind im Han-
del erhältlich.
0}
E, Vorzeitige Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen
61. Ablösung
(1) Der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentums-
wohnung kann nach Ablauf von zwei Jahren und
vor Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit
über die vereinbarungsgemäß -zu entrichtenden
Tilgungen hinaus das Öffentliche Baudarlehen
ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch
nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwischen-
zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
ablösen ($ 69. II. WoBauG). Nach Ablösung
gilt die Wohnung bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem
die Darlehen zurückgezahlt worden sind, als
öffentlich gefördert, mindestens jedoch bis zum
Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, höchstens bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen
nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollstän-
dig zurückgezahlt worden wären ($8 16, 30 WoBindG
1965). Sind neben dem Darlehen Zuschüsse zur
Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zins-
zuschüsse aus Öffentlichen Mitteln bewilligt wor-
den, so gilt die Wohnung jedoch mindestens bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Zu-
schüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich
gefördert, ;
Einzelheiten über die Ablösung von Öffentlichen
Baudarlehen sind in der Ablösungsverordnung ge-
regelt.
Der mit der Ablösung zu gewährende oder ge-
währte Schuldnachlaß ist aus den im 8 69 Abs.2
und 3 II. WoBauG genannten Gründen zu versagen
oder zu widerrufen, es sei denn, daß die Versagung
oder der Widerruf des Schuldnachlasses wegen der
geringen Bedeutung des Verstoßes unbillig ist.
62. Sonstige vorzeitige Rückzahlung
(1) Werden öffentliche Mittel, die für eine Wohnung
als Darlehen bewilligt worden sind, ohne recht-
liche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurück-
gezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich geför-
dert bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres
nach dem Kalenderjahr, in dem die Darlehen
zurückgezahlt worden sind, mindestens jedoch bis
zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, höchstens
jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun-
gen vollständig zurückgezahlt worden wären. Sind
neben dem Darlehen Zuschüsse zur Deckung der
laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus
öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die
Wohnung jedoch mindestens bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem diese Zuschüsse letztmalig
gezahlt werden, als öffentlich gefördert ($8& 16, 30
WoBindG 1965).
Bei einer Zwangsversteigerung .des Grundstücks
gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel
bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem
der Zuschlag erteilt worden ist, mindestens jedoch
bis zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, als öffent-
lich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen
Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zu-
schlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel ledig -
:ich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten die
Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich geför-
dert. Soweit die Wohnungen nach den Vorschrif-
ten der 88 15 oder 16 WoBindG 1965 nur bis zu
einem früheren Zeitpunkt als öffentlich geför-
dert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend (858 17,
30 WoBindG 1965). "
F. Schlußbestimmungen
Bestimmungen verschiedenen Inhalts
(1) Durch die Bearbeitung und die Anerkennung der
für die Bewilligung und die Auszahlung der öffent-
lichen. Mittel vorzulegenden Unterlagen (Massen-
berechnungen, Kostenanschläge, Rechnungen und
dergleichen) und durch die örtliche Überprüfung
der Bauarbeiten wird dem Antragsteller gegen-
über keine Verantwortung für Angemessenheit der
Preise, richtiges Aufmaß, sach- und fachgerechte
Ausführung und dergleichen übernommen.
63.
be