Path:
Volume 12. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

"VII 
Seite 37 
Nr. 13 
(2) Für alle Verpflichtungen, die aus den zugrunde 
liegenden Schuldverhältnissen entstehen, ist Erfül- 
lungsort der Sitz der Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin. Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand 
begründet ist, gilt das für den Sitz der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zuständige Gericht 
als vereinbart. 
Sicherung der Darlehen 
(1) Das Darlehen ist durch Eintragung eines Grund- 
pfandrechts mit dem von der Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin vorgeschriebenen Rang zu 
sichern. Bei vor- oder gleichrangigen Belastungen 
ist in der Regel eine Löschungsvormerkung gemäß 
88 1179, 1163 BGB einzutragen. 
Handelt es sich um eine Grundschuld, kann die 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zusäizlich ver- 
langen, daß der Grundstückseigentümer seinen 
schuldrechtlichen‘ Anspruch gegen den Grund- 
schuldgläubiger auf Rückübertragung der Grund- 
schuld an die‘ Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
abtritt. Der Nachweis über den Abschluß einer 
Brandversicherung (gleitenden Neuwertversiche- 
rung) ist zu erbringen und der Hypothekensiche- 
rungsschein vorzulegen. 
Das Darlehen ist grundsätzlich auf dem Baugrund- 
stück dinglich zu sichern; in Ausnahmefällen 
kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin die 
dingliche Sicherung auf einem ihr genehmen an- 
deren Grundstück zulassen. Die Wohnungsbau- 
Kreditanstalt Berlin kann ferner verlangen, daß 
neben dem Baugrundstück weitere Sicherungen 
gewährt werden. 
Bei Eigentumswohnurgen soll von einer Gesamt- 
haft und von einem Gesamtgrundpfandrecht für 
das Darlehen abgesehen werden, soweit dies auch 
bei den im Rang vorgehenden Grundpfandrechten 
geschieht. Bei Dauerwohnrechten ist die Zustim- 
mung nach 8 38 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 
in allen Fällen zu erteilen. 
58. Auszahlung der öffentlichen Mittel 
(1) Die Auszahlung der öffentlichen Mittel ist in den 
Abrechnungsbestimmungen 1969 geregelt. Maß- 
gebend ist die bei Bewilligung der öffentlichen 
Mittel geltende Fassung. 
(2) Der Bauherr ist verpflichtet, 
a) bei der Gewährung eines öffentlichen Baudar- 
lehns die ausgezahlten Darlehnsbeträge zur 
Zahlung der bisher von ihm anerkannten Lei- 
stungen und Lieferungen zu verwenden, 
bei der. Gewährung von Annuitätshilfen die aus- 
gezahlten Beträge für die für die Finanzie- 
rungsmittel aufzubringenden Leistungen zu 
verwenden. 
VI. Schlußabrechnung und Vordrucke: 
59. Schlußabrechnung 
Die Schlußabrechnung über die öffentlichen Mittel ist 
in den Abrechnungsbestimmungen 1969 geregelt. Maß- 
gebend ist die bei Bewilligung der öffentlichen Mittel 
geltende Fassung. 
Vordrucke 
Vordrucke für Anträge, Wirtschaftlichkeitsberechnun- 
gen, Baubeschreibungen und dergleichen sind im Han- 
del erhältlich. 
0} 
E, Vorzeitige Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen 
61. Ablösung 
(1) Der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigen- 
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentums- 
wohnung kann nach Ablauf von zwei Jahren und 
vor Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit 
über die vereinbarungsgemäß -zu entrichtenden 
Tilgungen hinaus das Öffentliche Baudarlehen 
ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch 
nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwischen- 
zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen 
ablösen ($ 69. II. WoBauG). Nach Ablösung 
gilt die Wohnung bis zum Ablauf des fünften 
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem 
die Darlehen zurückgezahlt worden sind, als 
öffentlich gefördert, mindestens jedoch bis zum 
Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, höchstens bis zum 
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen 
nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollstän- 
dig zurückgezahlt worden wären ($8 16, 30 WoBindG 
1965). Sind neben dem Darlehen Zuschüsse zur 
Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zins- 
zuschüsse aus Öffentlichen Mitteln bewilligt wor- 
den, so gilt die Wohnung jedoch mindestens bis 
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Zu- 
schüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich 
gefördert, ; 
Einzelheiten über die Ablösung von Öffentlichen 
Baudarlehen sind in der Ablösungsverordnung ge- 
regelt. 
Der mit der Ablösung zu gewährende oder ge- 
währte Schuldnachlaß ist aus den im 8 69 Abs.2 
und 3 II. WoBauG genannten Gründen zu versagen 
oder zu widerrufen, es sei denn, daß die Versagung 
oder der Widerruf des Schuldnachlasses wegen der 
geringen Bedeutung des Verstoßes unbillig ist. 
62. Sonstige vorzeitige Rückzahlung 
(1) Werden öffentliche Mittel, die für eine Wohnung 
als Darlehen bewilligt worden sind, ohne recht- 
liche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurück- 
gezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich geför- 
dert bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres 
nach dem Kalenderjahr, in dem die Darlehen 
zurückgezahlt worden sind, mindestens jedoch bis 
zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, höchstens 
jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem 
die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingun- 
gen vollständig zurückgezahlt worden wären. Sind 
neben dem Darlehen Zuschüsse zur Deckung der 
laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus 
öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die 
Wohnung jedoch mindestens bis zum Ablauf des 
Kalenderjahres, in dem diese Zuschüsse letztmalig 
gezahlt werden, als öffentlich gefördert ($8& 16, 30 
WoBindG 1965). 
Bei einer Zwangsversteigerung .des Grundstücks 
gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel 
bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten 
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem 
der Zuschlag erteilt worden ist, mindestens jedoch 
bis zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe, als öffent- 
lich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen 
Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zu- 
schlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel ledig - 
:ich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten die 
Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich geför- 
dert. Soweit die Wohnungen nach den Vorschrif- 
ten der 88 15 oder 16 WoBindG 1965 nur bis zu 
einem früheren Zeitpunkt als öffentlich geför- 
dert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend (858 17, 
30 WoBindG 1965). " 
F. Schlußbestimmungen 
Bestimmungen verschiedenen Inhalts 
(1) Durch die Bearbeitung und die Anerkennung der 
für die Bewilligung und die Auszahlung der öffent- 
lichen. Mittel vorzulegenden Unterlagen (Massen- 
berechnungen, Kostenanschläge, Rechnungen und 
dergleichen) und durch die örtliche Überprüfung 
der Bauarbeiten wird dem Antragsteller gegen- 
über keine Verantwortung für Angemessenheit der 
Preise, richtiges Aufmaß, sach- und fachgerechte 
Ausführung und dergleichen übernommen. 
63. 
be
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.