vı/1971
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Nr. 40
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b) Bei Benutzung von betriebseigenen Fahrzeugen, die
zur Personenbeförderung zugelassen sind, entfällt
der Anspruch auf Fahrgeld.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges mit
ausdrücklichem Auftrag des Arbeitgebers werden
dem Arbeitnehmer je gefahrenen Kilometer 0,25
DM vergütet.
In Orten, in denen Fahrgeldzahlung zwischen Woh-
nung und Arbeitsstelle wegen der Ausdehnung des
Ortes (7 km Radius) erforderlich ist, muß_eine beson-
dere örtliche Regelung zwischen den örtlichen oder
bezirklichen Tarifvertragsparteien vereinbart werden.
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Inkrafttreten und Vertragsdauer
Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1.Januar 1972 in
Kraft. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
—- erstmals zum 31. Dezember 1976 — kündbar. Von da ab
kann er jeweils mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Jahres gekündigt werden.
Frankfurt (Main), den 10. August 1971
Hauptverband
des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,
Frankfurt (Main), Börsenstraße 1
gez. Bonjean gez. Dr. Senft
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Hauptvorstand,
Frankfurt (Main), Bockenheimer Landstraße 73-77
gez. Rudolf Sperner gez. Adam Kneib
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres -IB11-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Württembergische Str. 6-10. Fernruf : 87 05 91 - (95) 4701 -
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