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Nr. 39
durch Augenschein, wenn die Dichtheit der
Behälter auf Grund einer Druckprüfung
durch. Prüfzeugnis (Werksbescheinigung)
eines im Rahmen ‘der Überwachung hierzu
armächtigten Prüfers bescheinigt ist,
die .Dichtheit und das Fassungsvermögen
des Auffangraumes. Hierzu kann sich der
Sachverständige geeignete Unterlagen über
lie Bauart und die Baustoffe vom Betreiber
oder Hersteller vorlegen lassen. Im übrigen
wird die Prüfung durch Augenschein vorge-
nommen. -
Bei Auffangräumen besonderer Größe und
Bauart (z.B. große Betonwannen mit Fugen,
verdichtete Böden), deren Eignung und
Dichtheit vom Sachverständigen nach 8 13
VLwF nicht beurteilt werden können, hat er
dies dem örtlich zuständigen Bauaufsichts-
amt mitzuteilen. Dieses prüft, ob nach 8 95
Abs.9 BauO Bln ein zusätzlicher Sachver-
ständiger (z.B. für Bodenmechanik) heran-
zuziehen ist.
Bei der wiederkehrenden Prüfung ($ 8 Abs. 1 Nr. 3
VLwF) sowie bei der Prüfung vor Wiederinbetrieb-
nahme einer länger als zwei Jahre stillgelegten An-
lage ($8 Abs.1 Nr.2 VLwF) sind ergänzend zu
prüfen, soweit die Prüfungen nach Nummer 4.1
dies nicht bereits einschließen:
4.3.1 die Übereinstimmung der Lagerbehälter und
ihres Zubehörs mit den Vorschriften der
Verordnung über das Lagern wassergefähr-
dender Flüssigkeiten sowie zusätzlichen Ein-
zelanordnungen,
das Vorhandensein des Merkblattes über Be-
Iriebs- und Verhaltensvorschriften für: die
Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
nach $ 9 Abs.2 VLwF,
die Dichtheit der Behälter ‚einschließlich der
Fflüssigkeitsführenden Rohrleitungen und des
sonstigen Zubehörs. Einwandige unterirdische
Lagerbehälter ohne Leckanzeigegerät, die
vereits länger als fünf Jahre betrieben wer-
den oder länger als zwei Jahre stilliegen, sind
vor einer Gasdruckprüfung einer inneren
Untersuchung und, falls erforderlich,. einer
Wasserdruckprüfung zu unterziehen; die Ent-
scheidung hierüber trifft der Sachverstän-
dige. Der Betreiber hat hierzu die Lager-
behälter vorher. durch einen Fachunterneh-
mer entleeren und reinigen zu lassen. Der
Sachverständige kann von der. inneren Unter-
suchung absehen, wenn es ihm nach den
Verhältnissen des Einzelfalles unwahrschein-
lich erscheint, daß die Behälter bereits be-
denkliche Schäden (z.B. durch Korrosion)
aufweisen.
Die Dichtheit des, Auffangraumes durch
Augenschein.
Nummer 4.2.4 Abs.2 gilt entsprechend.
Für die erstmalige Prüfung einer bestehenden
Anlage ($ 18 Abs.6 VLwF) gelten die Num-
mern 4.2 und 4.3.3 entsprechend.
Die in den Eignungsbescheinigungen nach 8 5
Abs.3 oder $ 6 Abs.5 VLwF enthaltenen Auf-
lagen über Termine sowie Art und Umfang der
Prüfungen sind zu beachten.
Schlußvorschriften
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. September 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 31. Dezember 1975 außer Kraft.
In Vertretung
Dr. Schroeder
Anlage 1
Prüfungsbericht
über eine Anlage zur Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten
Auf dem Grundstück Berlin
des Betreibers
wurde auf Grund der Verordnung über das Lagern wasser-
gefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung-VLwF) vom
27. Mai 1970 (GVBl. S. 754) und der vorläufigen Prüfricht-
linien (vorl.PVLwF) vom 6. September 1971 an folgenden
Anlagen
—_
die Prüfung
vor Inbetriebnahme
die erstmalige Prüfung
einer bestehenden
Anlage
die wiederkehrende
Prüfung
die Prüfung
nach wesentlicher
Änderung
die Prüfung
nach mehr als zwei-
jähriger Stillegung
3m
ae
vorgenommen
Anlage 1 | Anlage 2 | Anlage 3
Lagerung
Lagerflüssigkeit
Art der Prüfung
Hersteller
Herstell-Nr.
Baujahr
Inhalt
Bauart nach DIN
Prüfzeugnis des Herst
hat vorgelegen
Leckanzeigegerät
Leckschutzauskleidung
Grenzwertgeber
Auffangraum ar
ausreichend/Zustand
Kath. Korrosionsschutz
vorhanden 4
Tankinnenbeschichtung
bescheinigt von
in
CE
9,5 50
ES
153
O+-
N
-
GSh
SP
N
MI
Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der An-
lage lag — nicht — vor.
Baugenehmigung/Erlaubnis Nr. vom BAA
Die Anlage entspricht — bis auf nachstehend aufgeführte
Mängel — der VLwF sowie der Baugenehmigung/der Er-
laubnis.
Frist zur Beseitigung der Mängel:
Die nächste Prüfung erfolgt 19................
Berlin. den
Der Sachverständige