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Volume 28. Dezember 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Ausgegeben am 28. 12. 19% 
Dienstblatt des Semats von‘Ber,in 
Teil VI Bau. und Wohnungswesen 
waRDe 
A 
Wen) 
Nr. 39 
Inhalt 
Nr. 39 
Vorläufige Prüfrichtlinien zur Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten 
(VOM PVLWF)) NG ua ee 
Rundschreiben über neue Tarifverträge 
1. für das Berliner Betonsteingewerbe — Lohntarifvertrag — ..... SER 
2. für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk Berlin — Lohntarifvertrag — ............ 
3. für das Maler- und Lackiererhandwerk — Rahmentarifvertrag — ... SE N 
Seite 359 
Nr. 40 
Seite 361 
Seite 362 
Seite 363 
5 3 BauWohn VII C 
| VI-39 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4832 
| 6.9.1971 | 
ABI. S. 1558 
der Prüfbescheinigung ($ 18 VbF) vermerken. 
Eine Durchschrift dieser Prüfbescheinigungen ist 
dem örtlich zuständigen Bauaufsichtsamt zu über- 
senden. 
Das örtlich zuständige Bauaufsichtsamt hat Daten 
und Ergebnisse der Prüfungen in der Über- 
wachungskartei zu vermerken. Näheres wird in 
den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur 
VLwF geregelt. 
Durchführung der Prüfungen i 
Die Prüfungen sind bei Anlagen, die auch nach 
der VbF zu prüfen sind, nach der TRbF 501 
„Richtlinien über die Prüfung von. Anlagen zur, 
Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer 
Flüssigkeiten zu Lande (Prüfrichtlinie)‘ (Be- 
kanntmachung des Bundesministers für Arbeit 
und Sozialordnung im BArbBl. Fachteil „Arbeits- 
schutz‘“ Heft 5/1971 S.147) durchzuführen; An- 
lagen, die einer Prüfung nach der VbF nicht unter- 
liegen, sind sinngemäß nach dieser Prüfrichtlinie 
zu prüfen. 
Bei der erstmaligen Prüfung einer neuen Anlage 
oder bei der Prüfung nach einer wesentlichen 
Änderung ($ 8 Abs. 1 Nr. 1 VLwF) sind ergänzend 
zu prüfen, soweit die Prüfungen nach Nummer 4.1 
dies nicht bereits einschließen: 
4.2.1 die Übereinstimmung der Lagerbehälter und 
ihres Zubehörs mit den Vorschriften der 
VLwF sowie mit zusätzlichen Einzelanord- 
nungen, 
4.2.2 das Vorhandensein erforderlicher Prüfzeug- 
nisse sowie des Merkblattes über Betriebs- 
und Verhaltensvorschriften für die Lagerung 
wassergefährdender Flüssigkeiten nach $ 9 
Abs. 2 VLwF, 
4.2.3 die Dichtheit der Lagerbehälter einschließ- 
lich der zugehörigen flüssigkeitsführenden 
Rohrleitungen und des sonstigen Zubehörs. 
Bei neuen oberirdischen Behältern für die 
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der 
Gruppe A Gefahrklasse III (z.B. Heizöl, 
Dieselkraftstoff) mit einem Betriebsdruck 
bis zu 0,5 atü, ausgenommen Flachboden- 
tanks, genügt eine Prüfung der Dichtheit 
An die Bezirksämter 
SU 
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Vorläufige Prüfrichtlinien 
zur Verordnung 
über das Lagern 
wassergefährdender Flüssigkeiten 
(vorl. PVYLwF) 
4. 
Auf Grund des 8 8 Abs. 2 der Verordnung über das Lagern 
wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung - 
VLwF) vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), 8 6 Abs. 2 Buch: 
stabe b AZG, wird bestimmt: 
Geltungsbereich 
Die Prüfrichtlinien gelten für die Prüfungen nach $ 8 
und 8 18 Abs. 6 VLwF durch Sachverständige nach $ 13 
VLwF und nach Nummer 4.2.4 dieser Prüfrichtlinien. 
Zweck der Prüfungen 
Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob sich 
die Lagerbehälter und deren Zubehör in einem der 
VLwF entsprechenden Zustande befinden oder ob 
Mängel zu beseitigen sind. Dadurch soll sichergestellt 
werden, daß eine schädliche Verunreinigung des 
Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung 
seiner Eigenschaften aus solchen Anlagen nicht zu be- 
sorgen ist. ? 
Prüfungsberichte 
3.1 Über das Ergebnis der Prüfungen fertigt der Sach- 
verständige einen Prüfungsbericht nach Anlage 1 
aus. Der Wortlaut des Musters ist bei Bedarf zu 
ändern oder zu ergänzen. Eine. Ausfertigung des 
Prüfungsberichtes ist dem örtlich zuständigen Bau- 
aufsichtsamt vorzulegen ($ 8 Abs.1 Satz2 und 
Abs.4 und 8 18 Abs. 6 VLwF). 
Der Sachverständige fertigt in den Fällen der 
Nummer 4.2.4 Abs. 2 oder der Nummer 4.3.4 Satz 2 
einen Zusatzbericht nach Anlage 2 aus. Eine Aus- 
fertigung ist ebenfalls dem örtlich zuständigen 
Bauaufsichtsamt vorzulegen. 
Decken sich bei Anlagen, die auf Grund der Ver- 
ordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) prüf- 
pflichtig sind, die durchgeführten Prüfungen nach 
Art und Umfang mit den nach der VLwF erforder- 
lichen Prüfungen ($ 8 Abs.3 VLwF), genügt es, 
wenn auf der vom Sachverständigen auszustellen- 
den Prüfbescheinigung ($ 18 VbF) vermerkt ist, 
inwieweit die Anlage auch der VLwF entspricht. 
Erfordert die Prüfung des ordnungsgemäßen Zu- 
standes einer Anlage nach den Vorschriften der 
VLwF zusätzliche Prüfungen, so kann der Sach- 
verständige das Ergebnis der Zusatzprüfungen auf 
Sie haben laufende Verpflichtungen? 
Andere auch! Andere haben aber ein Gehaltskonto! 
Das notiert Termine, zahlt aus (Miete, Fernsehen, 
Telefon usw.) und nimmt ein (auch Schecks von 
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