Ausgegeben am 28. 12. 19%
Dienstblatt des Semats von‘Ber,in
Teil VI Bau. und Wohnungswesen
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Nr. 39
Inhalt
Nr. 39
Vorläufige Prüfrichtlinien zur Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten
(VOM PVLWF)) NG ua ee
Rundschreiben über neue Tarifverträge
1. für das Berliner Betonsteingewerbe — Lohntarifvertrag — ..... SER
2. für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk Berlin — Lohntarifvertrag — ............
3. für das Maler- und Lackiererhandwerk — Rahmentarifvertrag — ... SE N
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Nr. 40
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Seite 362
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5 3 BauWohn VII C
| VI-39 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4832
| 6.9.1971 |
ABI. S. 1558
der Prüfbescheinigung ($ 18 VbF) vermerken.
Eine Durchschrift dieser Prüfbescheinigungen ist
dem örtlich zuständigen Bauaufsichtsamt zu über-
senden.
Das örtlich zuständige Bauaufsichtsamt hat Daten
und Ergebnisse der Prüfungen in der Über-
wachungskartei zu vermerken. Näheres wird in
den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
VLwF geregelt.
Durchführung der Prüfungen i
Die Prüfungen sind bei Anlagen, die auch nach
der VbF zu prüfen sind, nach der TRbF 501
„Richtlinien über die Prüfung von. Anlagen zur,
Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten zu Lande (Prüfrichtlinie)‘ (Be-
kanntmachung des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung im BArbBl. Fachteil „Arbeits-
schutz‘“ Heft 5/1971 S.147) durchzuführen; An-
lagen, die einer Prüfung nach der VbF nicht unter-
liegen, sind sinngemäß nach dieser Prüfrichtlinie
zu prüfen.
Bei der erstmaligen Prüfung einer neuen Anlage
oder bei der Prüfung nach einer wesentlichen
Änderung ($ 8 Abs. 1 Nr. 1 VLwF) sind ergänzend
zu prüfen, soweit die Prüfungen nach Nummer 4.1
dies nicht bereits einschließen:
4.2.1 die Übereinstimmung der Lagerbehälter und
ihres Zubehörs mit den Vorschriften der
VLwF sowie mit zusätzlichen Einzelanord-
nungen,
4.2.2 das Vorhandensein erforderlicher Prüfzeug-
nisse sowie des Merkblattes über Betriebs-
und Verhaltensvorschriften für die Lagerung
wassergefährdender Flüssigkeiten nach $ 9
Abs. 2 VLwF,
4.2.3 die Dichtheit der Lagerbehälter einschließ-
lich der zugehörigen flüssigkeitsführenden
Rohrleitungen und des sonstigen Zubehörs.
Bei neuen oberirdischen Behältern für die
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der
Gruppe A Gefahrklasse III (z.B. Heizöl,
Dieselkraftstoff) mit einem Betriebsdruck
bis zu 0,5 atü, ausgenommen Flachboden-
tanks, genügt eine Prüfung der Dichtheit
An die Bezirksämter
SU
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Vorläufige Prüfrichtlinien
zur Verordnung
über das Lagern
wassergefährdender Flüssigkeiten
(vorl. PVYLwF)
4.
Auf Grund des 8 8 Abs. 2 der Verordnung über das Lagern
wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerverordnung -
VLwF) vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), 8 6 Abs. 2 Buch:
stabe b AZG, wird bestimmt:
Geltungsbereich
Die Prüfrichtlinien gelten für die Prüfungen nach $ 8
und 8 18 Abs. 6 VLwF durch Sachverständige nach $ 13
VLwF und nach Nummer 4.2.4 dieser Prüfrichtlinien.
Zweck der Prüfungen
Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob sich
die Lagerbehälter und deren Zubehör in einem der
VLwF entsprechenden Zustande befinden oder ob
Mängel zu beseitigen sind. Dadurch soll sichergestellt
werden, daß eine schädliche Verunreinigung des
Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung
seiner Eigenschaften aus solchen Anlagen nicht zu be-
sorgen ist. ?
Prüfungsberichte
3.1 Über das Ergebnis der Prüfungen fertigt der Sach-
verständige einen Prüfungsbericht nach Anlage 1
aus. Der Wortlaut des Musters ist bei Bedarf zu
ändern oder zu ergänzen. Eine. Ausfertigung des
Prüfungsberichtes ist dem örtlich zuständigen Bau-
aufsichtsamt vorzulegen ($ 8 Abs.1 Satz2 und
Abs.4 und 8 18 Abs. 6 VLwF).
Der Sachverständige fertigt in den Fällen der
Nummer 4.2.4 Abs. 2 oder der Nummer 4.3.4 Satz 2
einen Zusatzbericht nach Anlage 2 aus. Eine Aus-
fertigung ist ebenfalls dem örtlich zuständigen
Bauaufsichtsamt vorzulegen.
Decken sich bei Anlagen, die auf Grund der Ver-
ordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) prüf-
pflichtig sind, die durchgeführten Prüfungen nach
Art und Umfang mit den nach der VLwF erforder-
lichen Prüfungen ($ 8 Abs.3 VLwF), genügt es,
wenn auf der vom Sachverständigen auszustellen-
den Prüfbescheinigung ($ 18 VbF) vermerkt ist,
inwieweit die Anlage auch der VLwF entspricht.
Erfordert die Prüfung des ordnungsgemäßen Zu-
standes einer Anlage nach den Vorschriften der
VLwF zusätzliche Prüfungen, so kann der Sach-
verständige das Ergebnis der Zusatzprüfungen auf
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