Path:
Volume 12. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

v9 
Seite 29 
Nr. 13 
(2) 
a) Kücheneinrichtung, die in der Ausführung 
grundsätzlich den Richtlinien für die Ausstat- 
tung der Küchen (Anlage 3) entspricht. Sie be- 
steht mindestens aus 
aa) Kochherd mit Backofen und: mindestens 
2 Gasbrennstellen oder 2 elektrischen 
Kochplatten bei Einraum- und Einzimmer- 
wohnungen und mit 3 Gasbrennstellen 
oder 3 elektrischen Kochplatten bei ande- 
ren Wohnungen; ofenbeheizte Wohnungen 
sind zusätzlich mit einem Kohlebeistell- 
herd auszustatten, sofern kein kombinierter 
Kohle-Gas- oder Kohle-Elektroherd oder 
kein Gas-Heizherd aufgestellt wird; 
Spülbecken mit Anschluß an die Kaltwas- 
serleitung und — soweit vorhanden — an das 
Warmwasserbereitungsgerät oder die zen- 
trale Warmwasserversorgung; 
Speisenkammer (mindestens angemessenem 
Speisenschrank) mit Einlegeböden und 
Außenentlüftung; die Lüftungsöffnungen 
müssen mit Fliegengittern versehen sein; 
Einbaumöbeln mit einem Schrankraum von 
mindestens 600 1 bis zu 1% -Zimmer-Woh- 
nungen und von mindestens 1000 1 ab 2- 
Zimmer-Wohnungen; Besen- und Speisen- 
schrank werden auf den Schrankraum 
nicht, der Schrank unter der Spüle wird 
zur. Hälfte angerechnet; 
ee) Wrasenrohr oder Ventilatoren-Entlüftung; 
Badeeinrichtung (Liegewanne mit Handbrause 
und verstellbarem Haltearm) mit Anschluß an 
die Kaltwasserleitung und Warmwasserversor- 
gung -- durch Kohlebadeofen oder Warmwasser- 
bereitungsgerät oder zentrale Warmwasser- 
versorgungsanlage —; in Ein-Raum-, Ein- und 
Eineinhalb-Zimmer-Wohnungen genügt ein 
Duschbad — mit Bodenwanne (wenigstens 
80X80 cm Grundfläche und 20 cm Randhöhe) 
und Handbrause mit verstellbarem Haltearm -; 
Waschbecken im Bad und — falls getrennt — 
im Abort mit Anschluß an die Kaltwasserlei- 
tung und — soweit vorhanden — an das Warm- 
wasserbereitungsgerät oder die zentrale. Warm- 
wasserversorgungsanlage; 
Wasserklosett; 
Ölfarben- oder gleichwertige Paneele in Küche 
und Bad, soweit von der Bauaufsicht nicht 
höhere Anforderungen gestellt werden; wisch- 
fester, getönter Anstrich oder Tapezierung in 
jedem anderen Raum; 
fachgerechter Anstrich sämtlicher Holzteile; 
Schränke oder Nischen für Besen; Eimer und 
Haushaltungsgeräte sowie für HEnergiever- 
brauchsmesser; 
m) Abstellraum innerhalb der Wohnung mit einer 
Nutzfläche (Grundfläche) von mindestens 
2 v.H. der Wohnfläche (bei Wohnungen unter 
50 qm Wohnfläche von mindestens 1 qm Nutz- 
fläche) und 2 m Höhe, darüber Hängeboden; 
wird Abstellraum nicht nur an einer Stelle der 
Wohnung vorgesehen, so muß eine Teilfläche 
mindestens 0,75 am groß sein; der Einbau von 
einfachen Wandschränken in Fluren und Schlaf- 
räumen ist erwünscht; 
abgeschlagener frostfreier Kellerraum von 
mindestens 4:qm Nutzfläche, 
Die Treppenhäuser von Mehrfamilienhäusern sind 
mit automatischer Treppenhausbeleuchtung sowie 
einer Hausklingel- und Türöffneranlage mit be- 
Jeuchteter Klingeldruckplatte auszustatten. Die 
Treppen müssen mit einem rutschsicheren Belag, 
die Wände der Treppenhäuser bis zur Höhe von 
1,30 m mit einem wischfesten Anstrich, einem 
Ölfarbenanstrich. oder einem. Plastikauftrag. ver- 
sehen sein. Im Treppenhaus ist das Leerrohrnetz 
für die Fernmeldeleitung mit Abzweigungen bis in 
die Wohnungen einzubauen, 
8} 
Für jedes Wohngebäude mit mehr als 3 Vollge- 
schossen ist geeigneter verschließbarer Abstell- 
raum für Kinderwagen und Fahrräder VOorzu- 
sehen. 
In Mehrfamilienhäusern sind in ausreichender Zahl 
neuzeitlich eingerichtete und leicht erreichbare 
Waschküchen (möglichst Waschmaschine und 
Schleuder) und Trockenräume vorzusehen. In grö- 
ßeren Wohnanlagen (50 und mehr Wohnungen) 
können zentrale Waschanlagen an ihre Stelle 
treten. 
Wohngebäude mit fünf. und mehr Vollgeschossen 
sind mit Aufzügen auszustatten; in Wohngebäu- 
den mit sieben und mehr Vollgeschossen muß ein 
Aufzug an jedem Treppenhaus auch zur Auf- 
nahme von Lasten und Krankentragen (Mindest- 
grundfläche der Kabine: 1X 2,10 m) geeignet sein. 
Für kleinere Wohngebäude mit fünf Vollgeschos- 
sen (Schließung von Baulücken) kann der Sena- 
tor für Bau- und Wohnungswesen Ausnahmen zu- 
lassen. 
Bei Mehrfamilienhäusern ist eine dem letzten 
Stand der Entwicklung entsprechende Gemein- 
schaftsfernsehantenne mit Abzweigungen bis in 
die Wohnungen anzubringen. 
24. Baukostensenkung, Normung und Rationalisierung 
(1) Alle vertretbaren Möglichkeiten der Baukosten- 
senkung sind auszuschöpfen, Wirtschaftliche Bau- 
stoffe und Bauarten sind daher zu bevorzugen. Die 
Fristsetzungen müssen eine gründliche Vorberei- 
tung der Angebote und eine rationelle Durchfüh- 
rung der Bauvorhaben ermöglichen. Bauarbeiten 
sollen auf der Baustelle erst begonnen werden, 
wenn sämtliche Werk- und Detailpläne vorliegen. 
In der Regel sollen die Tiefbauarbeiten (Erschlie- 
ßung) den Hochbauarbeiten vorangehen. 
(2) Bei Entwurf und Ausführung sind die Normen 
des Deutschen Normenausschusses zu beachten, 
soweit ihre Anwendung vom BMSt in den je- 
weils geltenden „Richtlinien für den Einsatz von 
Bundesmitteln für den sozialen Wohnungsbau‘) 
zur Pflicht gemacht oder empfohlen worden ist. 
Auf die vom BMSt herausgegebenen Merkhefte 
sowie auf die Kurzberichte aus der Bauforschung 
(Herausgeber: Dokumentationsstelle für Bautech- 
nik in der Fraunhofer-Gesellschaft, 7 Stuttgart 1, 
Silberburgstraße 119 A) wird hingewiesen. Die 
darin veröffentlichten neuesten Ergebnisse der 
Bauforschung sollen beachtet werden. 
25. Bautechnische Forderungen 
(1) Es dürfen nur Bauvorhaben gefördert werden, bei 
denen die Bestimmungen der Bauordnung, die als 
Richtlinien für die Bauaufsicht eingeführten tech- 
nischen Baubestimmungen und etwaige zusätz- 
liche Auflagen der Bauaufsicht beachtet werden. 
Allgemein bauaufsichtlich zugelassene neue Bau- 
stoffe und Bauarten können verwendet werden. 
Für ausreichende Wärmedämmung und -speiche- 
rung (DIN 4108 —- Wärmeschutz im Hochbau —) 
und für ausreichenden Schallschutz (DIN 4109 
Beiblatt — Schallschutz im Hochbau -—), die für 
den Wohnwert von ausschlaggebender Bedeutung 
sind, ist zu sorgen. Der spezifische Wärmebedarf 
darf 35 kcal/m’h nicht übersteigen; er ist rech- 
nerisch nachzuweisen. 
Die Bauherren haben dafür zu sorgen, daß zur 
Bauausführung genormte Baustoffe, Bauteile und 
Bauzubehör verwendet werden. Diese Forderung 
kann regelmäßig dann als erfüllt angesehen wer- 
den, wenn die Erzeugnisse von Herstellern stam- 
men, die berechtigt sind, für das jeweilige Er- 
zeugnis das Gütezeichen einer amtlich anerkann- 
ten Güteschutzgemeinschaft zu führen. Falls Er- 
*) werden jeweils im Amtsblatt .für Berlin. abgedruckt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.