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Nr. 13
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a) Kücheneinrichtung, die in der Ausführung
grundsätzlich den Richtlinien für die Ausstat-
tung der Küchen (Anlage 3) entspricht. Sie be-
steht mindestens aus
aa) Kochherd mit Backofen und: mindestens
2 Gasbrennstellen oder 2 elektrischen
Kochplatten bei Einraum- und Einzimmer-
wohnungen und mit 3 Gasbrennstellen
oder 3 elektrischen Kochplatten bei ande-
ren Wohnungen; ofenbeheizte Wohnungen
sind zusätzlich mit einem Kohlebeistell-
herd auszustatten, sofern kein kombinierter
Kohle-Gas- oder Kohle-Elektroherd oder
kein Gas-Heizherd aufgestellt wird;
Spülbecken mit Anschluß an die Kaltwas-
serleitung und — soweit vorhanden — an das
Warmwasserbereitungsgerät oder die zen-
trale Warmwasserversorgung;
Speisenkammer (mindestens angemessenem
Speisenschrank) mit Einlegeböden und
Außenentlüftung; die Lüftungsöffnungen
müssen mit Fliegengittern versehen sein;
Einbaumöbeln mit einem Schrankraum von
mindestens 600 1 bis zu 1% -Zimmer-Woh-
nungen und von mindestens 1000 1 ab 2-
Zimmer-Wohnungen; Besen- und Speisen-
schrank werden auf den Schrankraum
nicht, der Schrank unter der Spüle wird
zur. Hälfte angerechnet;
ee) Wrasenrohr oder Ventilatoren-Entlüftung;
Badeeinrichtung (Liegewanne mit Handbrause
und verstellbarem Haltearm) mit Anschluß an
die Kaltwasserleitung und Warmwasserversor-
gung -- durch Kohlebadeofen oder Warmwasser-
bereitungsgerät oder zentrale Warmwasser-
versorgungsanlage —; in Ein-Raum-, Ein- und
Eineinhalb-Zimmer-Wohnungen genügt ein
Duschbad — mit Bodenwanne (wenigstens
80X80 cm Grundfläche und 20 cm Randhöhe)
und Handbrause mit verstellbarem Haltearm -;
Waschbecken im Bad und — falls getrennt —
im Abort mit Anschluß an die Kaltwasserlei-
tung und — soweit vorhanden — an das Warm-
wasserbereitungsgerät oder die zentrale. Warm-
wasserversorgungsanlage;
Wasserklosett;
Ölfarben- oder gleichwertige Paneele in Küche
und Bad, soweit von der Bauaufsicht nicht
höhere Anforderungen gestellt werden; wisch-
fester, getönter Anstrich oder Tapezierung in
jedem anderen Raum;
fachgerechter Anstrich sämtlicher Holzteile;
Schränke oder Nischen für Besen; Eimer und
Haushaltungsgeräte sowie für HEnergiever-
brauchsmesser;
m) Abstellraum innerhalb der Wohnung mit einer
Nutzfläche (Grundfläche) von mindestens
2 v.H. der Wohnfläche (bei Wohnungen unter
50 qm Wohnfläche von mindestens 1 qm Nutz-
fläche) und 2 m Höhe, darüber Hängeboden;
wird Abstellraum nicht nur an einer Stelle der
Wohnung vorgesehen, so muß eine Teilfläche
mindestens 0,75 am groß sein; der Einbau von
einfachen Wandschränken in Fluren und Schlaf-
räumen ist erwünscht;
abgeschlagener frostfreier Kellerraum von
mindestens 4:qm Nutzfläche,
Die Treppenhäuser von Mehrfamilienhäusern sind
mit automatischer Treppenhausbeleuchtung sowie
einer Hausklingel- und Türöffneranlage mit be-
Jeuchteter Klingeldruckplatte auszustatten. Die
Treppen müssen mit einem rutschsicheren Belag,
die Wände der Treppenhäuser bis zur Höhe von
1,30 m mit einem wischfesten Anstrich, einem
Ölfarbenanstrich. oder einem. Plastikauftrag. ver-
sehen sein. Im Treppenhaus ist das Leerrohrnetz
für die Fernmeldeleitung mit Abzweigungen bis in
die Wohnungen einzubauen,
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Für jedes Wohngebäude mit mehr als 3 Vollge-
schossen ist geeigneter verschließbarer Abstell-
raum für Kinderwagen und Fahrräder VOorzu-
sehen.
In Mehrfamilienhäusern sind in ausreichender Zahl
neuzeitlich eingerichtete und leicht erreichbare
Waschküchen (möglichst Waschmaschine und
Schleuder) und Trockenräume vorzusehen. In grö-
ßeren Wohnanlagen (50 und mehr Wohnungen)
können zentrale Waschanlagen an ihre Stelle
treten.
Wohngebäude mit fünf. und mehr Vollgeschossen
sind mit Aufzügen auszustatten; in Wohngebäu-
den mit sieben und mehr Vollgeschossen muß ein
Aufzug an jedem Treppenhaus auch zur Auf-
nahme von Lasten und Krankentragen (Mindest-
grundfläche der Kabine: 1X 2,10 m) geeignet sein.
Für kleinere Wohngebäude mit fünf Vollgeschos-
sen (Schließung von Baulücken) kann der Sena-
tor für Bau- und Wohnungswesen Ausnahmen zu-
lassen.
Bei Mehrfamilienhäusern ist eine dem letzten
Stand der Entwicklung entsprechende Gemein-
schaftsfernsehantenne mit Abzweigungen bis in
die Wohnungen anzubringen.
24. Baukostensenkung, Normung und Rationalisierung
(1) Alle vertretbaren Möglichkeiten der Baukosten-
senkung sind auszuschöpfen, Wirtschaftliche Bau-
stoffe und Bauarten sind daher zu bevorzugen. Die
Fristsetzungen müssen eine gründliche Vorberei-
tung der Angebote und eine rationelle Durchfüh-
rung der Bauvorhaben ermöglichen. Bauarbeiten
sollen auf der Baustelle erst begonnen werden,
wenn sämtliche Werk- und Detailpläne vorliegen.
In der Regel sollen die Tiefbauarbeiten (Erschlie-
ßung) den Hochbauarbeiten vorangehen.
(2) Bei Entwurf und Ausführung sind die Normen
des Deutschen Normenausschusses zu beachten,
soweit ihre Anwendung vom BMSt in den je-
weils geltenden „Richtlinien für den Einsatz von
Bundesmitteln für den sozialen Wohnungsbau‘)
zur Pflicht gemacht oder empfohlen worden ist.
Auf die vom BMSt herausgegebenen Merkhefte
sowie auf die Kurzberichte aus der Bauforschung
(Herausgeber: Dokumentationsstelle für Bautech-
nik in der Fraunhofer-Gesellschaft, 7 Stuttgart 1,
Silberburgstraße 119 A) wird hingewiesen. Die
darin veröffentlichten neuesten Ergebnisse der
Bauforschung sollen beachtet werden.
25. Bautechnische Forderungen
(1) Es dürfen nur Bauvorhaben gefördert werden, bei
denen die Bestimmungen der Bauordnung, die als
Richtlinien für die Bauaufsicht eingeführten tech-
nischen Baubestimmungen und etwaige zusätz-
liche Auflagen der Bauaufsicht beachtet werden.
Allgemein bauaufsichtlich zugelassene neue Bau-
stoffe und Bauarten können verwendet werden.
Für ausreichende Wärmedämmung und -speiche-
rung (DIN 4108 —- Wärmeschutz im Hochbau —)
und für ausreichenden Schallschutz (DIN 4109
Beiblatt — Schallschutz im Hochbau -—), die für
den Wohnwert von ausschlaggebender Bedeutung
sind, ist zu sorgen. Der spezifische Wärmebedarf
darf 35 kcal/m’h nicht übersteigen; er ist rech-
nerisch nachzuweisen.
Die Bauherren haben dafür zu sorgen, daß zur
Bauausführung genormte Baustoffe, Bauteile und
Bauzubehör verwendet werden. Diese Forderung
kann regelmäßig dann als erfüllt angesehen wer-
den, wenn die Erzeugnisse von Herstellern stam-
men, die berechtigt sind, für das jeweilige Er-
zeugnis das Gütezeichen einer amtlich anerkann-
ten Güteschutzgemeinschaft zu führen. Falls Er-
*) werden jeweils im Amtsblatt .für Berlin. abgedruckt