VI/1971
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Nr. 13
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wenden, ist die Rangstufe nach Nummern 4 und 5
unter Beachtung dieser besonderen Weisung anzu-
wenden.
Berücksichtigung der Rangfolge des LAG
Beim «Einsatz von Wohnraumhilfemitteln sind die
Bauherren innerhalb der. einzelnen Förderungsränge
jeweils in der im LAG bestimmten Rangfolge zu be-
rücksichtigen.
Berücksichtigung der wirtschaftlichsten Bauvorhaben
Unter sonst gleichen Voraussetzungen in städtebau-
licher, wohnungspolitischer, sozialer und wirtschaft-
licher Hinsicht sollen innerhalb der‘ einzelnen Förde-
rungsränge solche Bauvorhaben - gleichwertiger Güte
und Ausstattung bevorzugt gefördert werden, bei
denen auf Grund vergleichsweise niedrigerer Gesamt-
kosten — ordnungsmäßige Kalkulation vorausgesetzt —
oder niedrigerer Kosten für Fremdmittel geringere
öffentliche Mittel benötigt werden oder sich niedrigere
Mieten bzw. Belastungen ergeben (8 51 II. WoBauG)
Gleichstellung aller Gruppen von Bauherren in den
einzelnen Förderungsrängen
Förderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bau-
herren, gemeinnützigen und freien Wohnungsunter-
nehmen, Organen der staatlichen Wohnungspolitik,
Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen
Bauherren sind innerhalb des gleichen Förderungsran-
ges ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von Bau-
herren in gleicher Weise zu berücksichtigen ($ 26
Abs. 5 II. WoBauG).
IV. Zulässige Wohnungsgröße
Wohnflächengrenzen
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll in der Regel nur der
Bau von Wohnungen gefördert werden, deren
Wohnfläche die nachstehenden Grenzen nicht über-
schreitet:
a) Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm
b) Familienheime mit zwei Wohnungen.. 180 qm
c) eigengenutzte Eigentums- und Kauf-
eigentumswohnungen ‘.;.....40..,0. 120 qm
d)_ andere. Wohnungen: +. 90 gm
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die
für den Eigentümer bestimmte Wohnung eine
Wohnfläche von 130 qm nicht übersteigen.
Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Regel
50 qm nicht unterschreiten. Bei Wohnungen, die
für Alleinstehende bestimmt sind, soll eine Wohn-
fläche von 40 qm nicht unterschritten werden.
Angemessene Wohnfläche
Innerhalb der sich aus Nummer 10 ergebenden Gren-
zen ist die Wohnfläche zuzulassen, die nach 8 39
Abs. 2 und 3 II. WoBauG als angemessen anzusehen
ist und die es ermöglicht, in der Wohnung zwei Kin-
derzimmer zu schaffen, es sei denn, daß die Wohnung
für ältere Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt
ist.
Über- und Unterschreitung der Wohnflächengrenzen
(1) Eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen
ist zulässig, soweit die Mehrfläche
a) nach $ 39 Abs.3 II. WoBauG angemessen ist
oder
im Rahmen der städtebaulichen Planung bei
Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder
Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige
Grundrißgestaltung bedingt ist.
Eine Unterschreitung. der Wohnflächenuntergren-
zen ist in besonderen Fällen, namentlich bei Wie-
deraufbau und bei Einliegerwohnungen, zulässig.
(3) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann
im Einzelfall weitere Abweichungen von den
Wohnflächengrenzen zulassen (8 39 Abs. 6 II. Wo-
BauG).
V. Miete und Belastung
13. Miete und Belastung
(1) Es sind nur Bauvorhaben zu fördern, deren Woh
nungen nach Mieten oder Belastungen für die brei
ten Schichten des Volkes geeignet sind. ;
(2) Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnun
gen unterliegen den Vorschriften des Wohnungs:
bindungsgesetzes 1965 und sind nach 8 8 Abs.”
dieses Gesetzes preisgebundener Wohnraum.
Der Vermieter ist verpflichtet, Zuschüsse zur
Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwen-
dungszuschüsse) zu beantragen und entgegen-
zunehmen, soweit diese neben anderen öffentlichen
Mitteln gewährt werden. Der Antrag ist inner-
halb einer Frist von 3 Monaten seit Bezugsfertig-
keit der Wohnungen einzureichen.
Ermittlung und Genehmigung der zulässigen Miete
Für die Ermittlung und Genehmigung der Kostenmiete
gelten die Vorschriften des $ 72 II. WoBauG sowie die
Vorschriften der $8 8 bis 8b des Wohnungsbindungs
gesetzes 1965 und die zu deren Durchführung ergange
nen Vorschriften,
Umlagen, Vergütungen, Zuschläge, Nutzungsgebühren
u. a. neben der Einzelmiete
(1) Neben der zulässigen Einzelmiete dürfen Umlagen.
Vergütungen und Zuschläge nur nach Maßgabe des
Teiles IV NMV 1970 erhoben werden.
(2) Neben der Miete: dürfen Mietkautionen oder son-
stige Geldbeträge nicht gefordert werden. Falls ein
Vermittler mit der Vermietung beauftragt wird
dürfen die Mieter nicht mit dem Entgelt für die
Vermittlung belastet werden. Das gilt auch für die
Vermittlung von Mietern, die bereit sind, ein Mie-
terdarlehen aufzubringen.
VI. Bauherren, Betreuer, Beauftragte,
Architekten und Sonderfachleute
16. Anforderungen an Bauherren -
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau-
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines ge-
eigneten Baugrundstückes ist oder für den an
einem solchen ein Erbbaurecht auf die Dauer von
99 Jahren bestellt wurde oder der nachweist, daß
der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder
Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewäh-
rung Öffentlicher Mittel gesichert wird. Die Be-
willigungsstelle kann ‘bei Vorliegen besonderer
Gründe zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine
kürzere Zeitdauer, in der Regel jedoch nicht. weni-
ger als auf 75 Jahre, bestellt wird.
Der Bauherr muß die erforderliche Leistungsfähig-
keit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für
eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durch-
führung des Bauvorhabens und für eine ordnungs-
mäßige Verwaltung der Wohnungen bieten. Bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den be-
sonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjet-
zonenflüchtlingen und Kriegssachgeschädigten
Rechnung zu tragen (8 33 Abs. 1 II. WOoBauG).
Der Bauherr muß eine gebündelte Bauwesen- und
Haftpflichtversicherung zu den vom Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar-
wesen genehmigten Bedingungen abschließen.
Der Bauherr ist verpflichtet, nach den Bestimmun-
gen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforde-
rungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S.449) für jedes
Bauvorhaben ein Baubuch zu führen und es auf
Verlangen den für die Bearbeitung des Antrages
auf Gewährung sowie für die Verwaltung öffent-
licher Mittel zuständigen Stellen jederzeit vorzu-
legen. Diese Stellen können für ihre Zwecke das
Rechnungswerk eines Unternehmens als aus-
reichend (dem Baubuch gleichwertig‘) anerkennen,
wenn das. Unternehmen der Prüfungspflicht durch
einen Prüfungsverband untersteht oder sich regel-
4)