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Volume 12. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

VI/1971 
Seite 26 
Nr. 13 
10. 
192. 
wenden, ist die Rangstufe nach Nummern 4 und 5 
unter Beachtung dieser besonderen Weisung anzu- 
wenden. 
Berücksichtigung der Rangfolge des LAG 
Beim «Einsatz von Wohnraumhilfemitteln sind die 
Bauherren innerhalb der. einzelnen Förderungsränge 
jeweils in der im LAG bestimmten Rangfolge zu be- 
rücksichtigen. 
Berücksichtigung der wirtschaftlichsten Bauvorhaben 
Unter sonst gleichen Voraussetzungen in städtebau- 
licher, wohnungspolitischer, sozialer und wirtschaft- 
licher Hinsicht sollen innerhalb der‘ einzelnen Förde- 
rungsränge solche Bauvorhaben - gleichwertiger Güte 
und Ausstattung bevorzugt gefördert werden, bei 
denen auf Grund vergleichsweise niedrigerer Gesamt- 
kosten — ordnungsmäßige Kalkulation vorausgesetzt — 
oder niedrigerer Kosten für Fremdmittel geringere 
öffentliche Mittel benötigt werden oder sich niedrigere 
Mieten bzw. Belastungen ergeben (8 51 II. WoBauG) 
Gleichstellung aller Gruppen von Bauherren in den 
einzelnen Förderungsrängen 
Förderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bau- 
herren, gemeinnützigen und freien Wohnungsunter- 
nehmen, Organen der staatlichen Wohnungspolitik, 
Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen 
Bauherren sind innerhalb des gleichen Förderungsran- 
ges ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von Bau- 
herren in gleicher Weise zu berücksichtigen ($ 26 
Abs. 5 II. WoBauG). 
IV. Zulässige Wohnungsgröße 
Wohnflächengrenzen 
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll in der Regel nur der 
Bau von Wohnungen gefördert werden, deren 
Wohnfläche die nachstehenden Grenzen nicht über- 
schreitet: 
a) Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm 
b) Familienheime mit zwei Wohnungen.. 180 qm 
c) eigengenutzte Eigentums- und Kauf- 
eigentumswohnungen ‘.;.....40..,0. 120 qm 
d)_ andere. Wohnungen: +. 90 gm 
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die 
für den Eigentümer bestimmte Wohnung eine 
Wohnfläche von 130 qm nicht übersteigen. 
Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Regel 
50 qm nicht unterschreiten. Bei Wohnungen, die 
für Alleinstehende bestimmt sind, soll eine Wohn- 
fläche von 40 qm nicht unterschritten werden. 
Angemessene Wohnfläche 
Innerhalb der sich aus Nummer 10 ergebenden Gren- 
zen ist die Wohnfläche zuzulassen, die nach 8 39 
Abs. 2 und 3 II. WoBauG als angemessen anzusehen 
ist und die es ermöglicht, in der Wohnung zwei Kin- 
derzimmer zu schaffen, es sei denn, daß die Wohnung 
für ältere Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt 
ist. 
Über- und Unterschreitung der Wohnflächengrenzen 
(1) Eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenzen 
ist zulässig, soweit die Mehrfläche 
a) nach $ 39 Abs.3 II. WoBauG angemessen ist 
oder 
im Rahmen der städtebaulichen Planung bei 
Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder 
Erweiterung oder bei der Schließung von Bau- 
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige 
Grundrißgestaltung bedingt ist. 
Eine Unterschreitung. der Wohnflächenuntergren- 
zen ist in besonderen Fällen, namentlich bei Wie- 
deraufbau und bei Einliegerwohnungen, zulässig. 
(3) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen kann 
im Einzelfall weitere Abweichungen von den 
Wohnflächengrenzen zulassen (8 39 Abs. 6 II. Wo- 
BauG). 
V. Miete und Belastung 
13. Miete und Belastung 
(1) Es sind nur Bauvorhaben zu fördern, deren Woh 
nungen nach Mieten oder Belastungen für die brei 
ten Schichten des Volkes geeignet sind. ; 
(2) Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnun 
gen unterliegen den Vorschriften des Wohnungs: 
bindungsgesetzes 1965 und sind nach 8 8 Abs.” 
dieses Gesetzes preisgebundener Wohnraum. 
Der Vermieter ist verpflichtet, Zuschüsse zur 
Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwen- 
dungszuschüsse) zu beantragen und entgegen- 
zunehmen, soweit diese neben anderen öffentlichen 
Mitteln gewährt werden. Der Antrag ist inner- 
halb einer Frist von 3 Monaten seit Bezugsfertig- 
keit der Wohnungen einzureichen. 
Ermittlung und Genehmigung der zulässigen Miete 
Für die Ermittlung und Genehmigung der Kostenmiete 
gelten die Vorschriften des $ 72 II. WoBauG sowie die 
Vorschriften der $8 8 bis 8b des Wohnungsbindungs 
gesetzes 1965 und die zu deren Durchführung ergange 
nen Vorschriften, 
Umlagen, Vergütungen, Zuschläge, Nutzungsgebühren 
u. a. neben der Einzelmiete 
(1) Neben der zulässigen Einzelmiete dürfen Umlagen. 
Vergütungen und Zuschläge nur nach Maßgabe des 
Teiles IV NMV 1970 erhoben werden. 
(2) Neben der Miete: dürfen Mietkautionen oder son- 
stige Geldbeträge nicht gefordert werden. Falls ein 
Vermittler mit der Vermietung beauftragt wird 
dürfen die Mieter nicht mit dem Entgelt für die 
Vermittlung belastet werden. Das gilt auch für die 
Vermittlung von Mietern, die bereit sind, ein Mie- 
terdarlehen aufzubringen. 
VI. Bauherren, Betreuer, Beauftragte, 
Architekten und Sonderfachleute 
16. Anforderungen an Bauherren - 
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bau- 
herrn bewilligt werden, der Eigentümer eines ge- 
eigneten Baugrundstückes ist oder für den an 
einem solchen ein Erbbaurecht auf die Dauer von 
99 Jahren bestellt wurde oder der nachweist, daß 
der Erwerb eines derartigen Grundstücks oder 
Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewäh- 
rung Öffentlicher Mittel gesichert wird. Die Be- 
willigungsstelle kann ‘bei Vorliegen besonderer 
Gründe zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine 
kürzere Zeitdauer, in der Regel jedoch nicht. weni- 
ger als auf 75 Jahre, bestellt wird. 
Der Bauherr muß die erforderliche Leistungsfähig- 
keit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für 
eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durch- 
führung des Bauvorhabens und für eine ordnungs- 
mäßige Verwaltung der Wohnungen bieten. Bei 
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist den be- 
sonderen Verhältnissen der Vertriebenen, Sowjet- 
zonenflüchtlingen und Kriegssachgeschädigten 
Rechnung zu tragen (8 33 Abs. 1 II. WOoBauG). 
Der Bauherr muß eine gebündelte Bauwesen- und 
Haftpflichtversicherung zu den vom Bundesauf- 
sichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar- 
wesen genehmigten Bedingungen abschließen. 
Der Bauherr ist verpflichtet, nach den Bestimmun- 
gen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforde- 
rungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S.449) für jedes 
Bauvorhaben ein Baubuch zu führen und es auf 
Verlangen den für die Bearbeitung des Antrages 
auf Gewährung sowie für die Verwaltung öffent- 
licher Mittel zuständigen Stellen jederzeit vorzu- 
legen. Diese Stellen können für ihre Zwecke das 
Rechnungswerk eines Unternehmens als aus- 
reichend (dem Baubuch gleichwertig‘) anerkennen, 
wenn das. Unternehmen der Prüfungspflicht durch 
einen Prüfungsverband untersteht oder sich regel- 
4)
	        
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