VIH/1971 |
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Nr. 26-27
eine angemessene Übernachtung auf Nachweis vom
Arbeitgeber erstattet. Darüber hinaus wird zur Ab-
geltung. der Mehraufwendungen ein SpesensatZ von
drei tariflichen Ecklöhnen (Ortsklasse I) gezahlt.
Wird der Arbeitnehmer auf Montage zu einer Arbeits-
stelle geschickt, zu der er die Nachtzeit (21 bis 6 Uhr)
als Anfahrt benötigt, so ist ihm für diese Fahrzeit,
wenn auch am Vortage gearbeitet worden ist, ein Zu-
schlag von 20 Prozent des Lohnes zu zahlen.
Übernimmt der Arbeitgeber oder Auftraggeber die
Kosten für Übernachtung und Beköstigung, so ist dem
Beschäftigten ein Aufschlag von 10 Prozent des Loh-
nes als Zulage zu zahlen.
Bei auswärtigen "Arbeiten haben die Arbeitnehmer das
Recht, an den Tagen vor Ostern, Pfingsten und Weih-
nachten auf Kosten des Betriebes an ihren Wohnsitz
zurückzukehren, dabei soll die. Ankunft am Wohnort
möglichst dem Schluß der Arbeitszent entsprechen und
die Rückkehr zu ‚deren Beginn erfolgen. Bei aus-
wärtigen Arbeiten von längerer Dauer als vier Wochen
ist dem Arbeitnehmer für alle vollen vier Arbeits-
wochen eine Wochenendheimfahrt auf Kosten des Be-
triebes zu gewähren.
Inkrafttreten und Vertragsdauer
75... Der Manteltarifvertrag tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von drei Monaten erstmalig
zum 31. März 1974 gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während
der Kündigungsfrist über. einen neuen Manteltarif-
vertrag zu verhandeln.
Münster, den 10. Dezember 1970
Zentralverband des Raumausstatterhandwerks
(Bundesinnungsverband des Raumausstatter- und
Sattlerhandwerks)
gez. Schenk Baumann
Gewerkschaft Holz und Kunststoff
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
und West-Berlin
- Hauptvorstand —
gez. Schwark
59.
n BauWohn IV b C3
| VI-27 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4811
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen ‚Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend -beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
| 5. 7. 1971
ABI. SS. 1077
Ausführungsvorschriften
zum Enttrümmerungsgesetz
Auf Grund des $ 18 des Gesetzes über die Abräumung
von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom
25. November 1954 (GVBl. S. 654), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S.474), werden die fol-
genden Ausführungsvorschriften erlassen:
L;
2.
3.
3.
A
D.
Ö,
Q)
10.
(Zu 8 1)
Der durch einen Schadensbescheid festgestellte Scha-
densgrad ist für die Anwendung des Gesetzes. ohne
Bedeutung. R
(Zu 8 2 Nr. 1)
Unter $ 2 Nr.1 fallen die Sachen, die vor der Zer-
störung des Bauwerks wesentliche Bestandteile des
Grundstücks waren ($ 94 BGB) oder zu vorübergehen-
dem Zweck mit dem Grundstück oder dem Bauwerk
fest verbunden waren ($ 95 BGB). }
(Zu 8 2 Nr. 2)
Unter 8 2 Nr. 2 fallen auf dem Grundstück vorhandene
bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des Bau-
werks oder des Grundstücks gewesen’ zu sein, dem wirt-
schaftlichen Zweck des Bauwerks oder des Grund-
stücks zu dienen. bestimmt waren ($8 97, 98 BGB)
Nur unbeschädigtes Zubehör, das seinen ursprüng-
lichen Zweck in Zukunft noch erfüllen kann, gehört
nicht zu den Trümmern.
(Zu $ 2 Nr. 3)
Zu den Trümmern gehört auch der auf dem Grundstück
vorhandene Schutt, dessen rechtliches Verhältnis zum
Grundstück im einzelnen zu bestimmen ohne weiteres
nicht mehr möglich ist.
(Zu 8 2 Nr. 4)
Im Zweifelsfall wird die Trümmereigenschaft stehen-
gebliebener, in Zukunft nicht mehr verwertbarer Rest-
bauwerke durch ein Gutachten des zuständigen Bezirks-
amtes, Abteilung Bauwesen — Bauaufsichtsamt —, fest-
zustellen sein.
(Zu 8 2)
Sachen, die nicht unter $ 2 Nrn.1 bis 4 des Gesetzes
fallen und die bei der Abräumung des Grundstücks
vorgefunden werden, sind als Fundsachen zu behandeln
(88 965 ff. BGB).
(Zu $ 3 Abs. 1 und 2)
Zur Einebnung des Grundstücks gehört auch das Ver-
füllen unter Erdgleiche befindlicher Hohlräume zur
Vermeidung von Einsturz- und Unfallgefahren.
Soll ein Trümmergrundstück abgeräumt werden, an
dessen Grenzen benutzbare Bauwerke stehen, so ist
zur Vermeidung nachbarrechtlicher Auseinanderset-
zungen zu empfehlen, den Nachbarn von .der Abräu-
mung in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu
Sicherungsmaßnahmen an seinem Bauwerk zu geben.
(Zu 8 3 Abs.3) _
Der Zeitpunkt des Beginns der Abräumung ist bei
Anwendung des 8 5 Abs. ”7, des 8 7 Abs.3 und des 8 8
von Bedeutung.
(Zu 8 5) N
Die Bauaufsichtsämter übermitteln den beteiligten
Dienststellen ihres Bezirksamtes von jeder erteilten
Abräumungserlaubnis eine Durchschrift.
Die Nichtbefolgung der Vorschriften des 8 5 kann nach
$ 16 Abs.1 Nrn.1 und 2 und nach 8 17 als Straftat
oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(Zu $ 6 Abs. 1 und 2)
In dem Antrag auf öffentliche Abräumung muß der
Antragsteller sich erbieten, das Verfügungsrecht über
die Trümmer auf Berlin zu übertragen. Es ist darauf
hinzuwirken, daß der Antrag auf Vordruck nach dem
Muster der Anlage 1 gestellt wird. Reichen die in form-
los gestellten Anträgen enthaltenen Angaben zur Be-
arbeitung der Anträge nicht aus, so ist eine Ergänzung
anzufordern.
Die Bezirksämter erfassen die eingegangenen Anträge
listenmäßig. Die Listen sind straßenweise nach dem
Muster der Anlage 2 anzulegen.