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Volume 24. August 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

VIH/1971 | 
Seite 254 
Nr. 26-27 
eine angemessene Übernachtung auf Nachweis vom 
Arbeitgeber erstattet. Darüber hinaus wird zur Ab- 
geltung. der Mehraufwendungen ein SpesensatZ von 
drei tariflichen Ecklöhnen (Ortsklasse I) gezahlt. 
Wird der Arbeitnehmer auf Montage zu einer Arbeits- 
stelle geschickt, zu der er die Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) 
als Anfahrt benötigt, so ist ihm für diese Fahrzeit, 
wenn auch am Vortage gearbeitet worden ist, ein Zu- 
schlag von 20 Prozent des Lohnes zu zahlen. 
Übernimmt der Arbeitgeber oder Auftraggeber die 
Kosten für Übernachtung und Beköstigung, so ist dem 
Beschäftigten ein Aufschlag von 10 Prozent des Loh- 
nes als Zulage zu zahlen. 
Bei auswärtigen "Arbeiten haben die Arbeitnehmer das 
Recht, an den Tagen vor Ostern, Pfingsten und Weih- 
nachten auf Kosten des Betriebes an ihren Wohnsitz 
zurückzukehren, dabei soll die. Ankunft am Wohnort 
möglichst dem Schluß der Arbeitszent entsprechen und 
die Rückkehr zu ‚deren Beginn erfolgen. Bei aus- 
wärtigen Arbeiten von längerer Dauer als vier Wochen 
ist dem Arbeitnehmer für alle vollen vier Arbeits- 
wochen eine Wochenendheimfahrt auf Kosten des Be- 
triebes zu gewähren. 
Inkrafttreten und Vertragsdauer 
75... Der Manteltarifvertrag tritt am 1. April 1971 in Kraft. 
Er kann mit einer Frist von drei Monaten erstmalig 
zum 31. März 1974 gekündigt werden. 
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während 
der Kündigungsfrist über. einen neuen Manteltarif- 
vertrag zu verhandeln. 
Münster, den 10. Dezember 1970 
Zentralverband des Raumausstatterhandwerks 
(Bundesinnungsverband des Raumausstatter- und 
Sattlerhandwerks) 
gez. Schenk Baumann 
Gewerkschaft Holz und Kunststoff 
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 
und West-Berlin 
- Hauptvorstand — 
gez. Schwark 
59. 
n BauWohn IV b C3 
| VI-27 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4811 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen ‚Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend -beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
| 5. 7. 1971 
ABI. SS. 1077 
Ausführungsvorschriften 
zum Enttrümmerungsgesetz 
Auf Grund des $ 18 des Gesetzes über die Abräumung 
von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom 
25. November 1954 (GVBl. S. 654), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S.474), werden die fol- 
genden Ausführungsvorschriften erlassen: 
L; 
2. 
3. 
3. 
A 
D. 
Ö, 
Q) 
10. 
(Zu 8 1) 
Der durch einen Schadensbescheid festgestellte Scha- 
densgrad ist für die Anwendung des Gesetzes. ohne 
Bedeutung. R 
(Zu 8 2 Nr. 1) 
Unter $ 2 Nr.1 fallen die Sachen, die vor der Zer- 
störung des Bauwerks wesentliche Bestandteile des 
Grundstücks waren ($ 94 BGB) oder zu vorübergehen- 
dem Zweck mit dem Grundstück oder dem Bauwerk 
fest verbunden waren ($ 95 BGB). } 
(Zu 8 2 Nr. 2) 
Unter 8 2 Nr. 2 fallen auf dem Grundstück vorhandene 
bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des Bau- 
werks oder des Grundstücks gewesen’ zu sein, dem wirt- 
schaftlichen Zweck des Bauwerks oder des Grund- 
stücks zu dienen. bestimmt waren ($8 97, 98 BGB) 
Nur unbeschädigtes Zubehör, das seinen ursprüng- 
lichen Zweck in Zukunft noch erfüllen kann, gehört 
nicht zu den Trümmern. 
(Zu $ 2 Nr. 3) 
Zu den Trümmern gehört auch der auf dem Grundstück 
vorhandene Schutt, dessen rechtliches Verhältnis zum 
Grundstück im einzelnen zu bestimmen ohne weiteres 
nicht mehr möglich ist. 
(Zu 8 2 Nr. 4) 
Im Zweifelsfall wird die Trümmereigenschaft stehen- 
gebliebener, in Zukunft nicht mehr verwertbarer Rest- 
bauwerke durch ein Gutachten des zuständigen Bezirks- 
amtes, Abteilung Bauwesen — Bauaufsichtsamt —, fest- 
zustellen sein. 
(Zu 8 2) 
Sachen, die nicht unter $ 2 Nrn.1 bis 4 des Gesetzes 
fallen und die bei der Abräumung des Grundstücks 
vorgefunden werden, sind als Fundsachen zu behandeln 
(88 965 ff. BGB). 
(Zu $ 3 Abs. 1 und 2) 
Zur Einebnung des Grundstücks gehört auch das Ver- 
füllen unter Erdgleiche befindlicher Hohlräume zur 
Vermeidung von Einsturz- und Unfallgefahren. 
Soll ein Trümmergrundstück abgeräumt werden, an 
dessen Grenzen benutzbare Bauwerke stehen, so ist 
zur Vermeidung nachbarrechtlicher Auseinanderset- 
zungen zu empfehlen, den Nachbarn von .der Abräu- 
mung in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu 
Sicherungsmaßnahmen an seinem Bauwerk zu geben. 
(Zu 8 3 Abs.3) _ 
Der Zeitpunkt des Beginns der Abräumung ist bei 
Anwendung des 8 5 Abs. ”7, des 8 7 Abs.3 und des 8 8 
von Bedeutung. 
(Zu 8 5) N 
Die Bauaufsichtsämter übermitteln den beteiligten 
Dienststellen ihres Bezirksamtes von jeder erteilten 
Abräumungserlaubnis eine Durchschrift. 
Die Nichtbefolgung der Vorschriften des 8 5 kann nach 
$ 16 Abs.1 Nrn.1 und 2 und nach 8 17 als Straftat 
oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 
(Zu $ 6 Abs. 1 und 2) 
In dem Antrag auf öffentliche Abräumung muß der 
Antragsteller sich erbieten, das Verfügungsrecht über 
die Trümmer auf Berlin zu übertragen. Es ist darauf 
hinzuwirken, daß der Antrag auf Vordruck nach dem 
Muster der Anlage 1 gestellt wird. Reichen die in form- 
los gestellten Anträgen enthaltenen Angaben zur Be- 
arbeitung der Anträge nicht aus, so ist eine Ergänzung 
anzufordern. 
Die Bezirksämter erfassen die eingegangenen Anträge 
listenmäßig. Die Listen sind straßenweise nach dem 
Muster der Anlage 2 anzulegen.
	        
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