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Nr. 13
A. Allgemeine Grundsätze
I. Gegenstand der Förderung
Förderungsfähiger Wohnraum
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuschaffung
von Wohnraum (8 2 II. WoBauG). In der Regel
soll Wohnraum nur in Gebäuden gefördert wer-
den, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Grundsätzlich werden nur Wohnungen in Vorder-
häusern berücksichtigt; Gebäude und Gebäude-
teile, die an privaten Wohnstraßen oder Wohn-
wegen liegen, gelten als Vorderhäuser.
Wohnraum kann auch gefördert werden, wenn
weniger als die Hälfte des Gebäudes anderen als
Wohnzwecken, insbesondere gewerblicher. oder
beruflichen Zwecken, dient.
1.
13)
Nach Durchführung des mit öffentlichen Mitteln
geförderten Bauvorhabens dürfen erweiternde und
zusätzliche Baumaßnahmen (am Baukörper und
auf dem Grundstück) nur mit Zustimmung der
Bewilligungsstelle ausgeführt werden. Der An-
trag auf Zustimmung ist beim Senator für Bau-
und Wohnungswesen — IVb A — einzureichen.
2. Nicht förderungsfähiger Wohnraum
(1) Nicht gefördert wird Wohnraum,
a) der zur dauernden wohnungsmäßigen Unter-
bringung ungeeignet ist, wie Behelfs- und Pri-
mitivbauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser
und Baracken, oder
der wegen seiner Lage oder Grundrißgestal-
tung keinen ausreichenden Wohnwert besitzt
oder
der in seiner Bauausführung und Ausstattung
erheblich über die Wohnbedürfnisse der brei-
ten Schichten des Volkes hinausgeht, z.B.
Luxuswohnungen, oder
der nach Grundriß und Gestaltung von den
üblichen Wohnformen soweit abweicht, daß die
Möglichkeit seiner Veräußerung dadurch we-
sentlich beeinträchtigt wird, oder
dessen Bau vor Aushändigung. des. Bewilli-
gungsbescheides für das öffentliche Baudar-
lehen begonnen wurde, ohne daß ein vorzeitiger
Baubeginn nach Nummer 27 Abs. 2 zugelassen
worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. e können bei
Familienheimen. und eigengenutzten Eigentums-
wohnungen von der Bewilligungsstelle Ausnahmen
zugelassen werden.
(3) Ferner soll solcher Wohnraum nicht gefördert
werden,
a) der auf Grundstücken geschaffen werden soll,
die zum Zwecke der Bebauung zu unangemeS-
sen hohen Preisen gegenüber dem Verkehrs-
wert erworben worden sind,
bei dem der Anteil der Grundstückskosten zu
den übrigen Kosten je am Wohnfläche eine
Förderung nicht mehr vertretbar erscheinen
Jäßt.
1}
I. Begünstigter Personenkreis
Der begünstigte Personenkreis
In der Regel ist nur Wohnraum für Wohnungsuchende
zu fördern, deren Jahreseinkommen die in 8 25
II. WoBauG**) genannte Einkommensgrenze nicht über-
steigt.
>
+4)
Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Än-
derung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I
S. 833 / GVYBI. S. 1179) gilt im Land Berlin 8 25 Abs. 1 II. Woh-
nungsbaugesetz — WoBauG — mit der Maßgabe, daß in Satzl
die Zahl „9000“ durch die Zahl „12 000“ und in den Sätzen 2
sa die Zahl „2 400“ jeweils durch die Zahl „3 600“ ersetzt
wird.
Im. Förderungsrang
der Bauvorhaben
Vorrang von Wiederherstellung und Wiederaufbau*)
Die Wiederherstellung und der Wiederaufbau haben,
soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung es
erfordert, ohne Berücksichtigung weiterer Rangfolgen
nach Wohn- und Rechtsformen den Vorrang vor dem
Neubau. Dabei sind bevorzugt Bauvorhaben solcher
Bauherren zu fördern, die im Zeitpunkt der Zerstörung
oder Beschädigung Eigentümer der Grundstücke wa-
ren oder Erben derartiger Eigentümer, die einen Ver-
treibungsschaden der in $ 12 Abs.1 Nr.1 LAG be-
zeichneten Art geltend machen können oder Erben
solcher Geschädigter.
Förderungsrang der Neubauvorhaben*)
{1) Bei der Förderung von Neubauvorhaben sind die
nachstehenden Rangstufen zu beachten. Inner-
halb dieser Rangstufen ist in der Regel zunächst
den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel
für solche Bauvorhaben zu entsprechen, die für
kinderreiche Familien bestimmt sind, alsdann den
Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für
Bauvorhaben, bei denen sichergestellt ist, daß
durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von
mindestens 10 v.H. der Baukosten erbracht wer-
den soll.
Rangstufe I: Familienheime,
Rangstufe II: eigengenutzte Eigentums- und
Kaufeigentumswohnungen,
Rangstufe III: Miet- und Genossenschaftswoh-
nungen für
a) kinderreiche Familien,
b) junge Ehepaare,
c) ältere Personen,
d) Personen, die ihre Wohnung unverschuldet
verloren haben,
e) alleinstehende Frauen über 35 Jahre,
f) alleinstehende Frauen mit einem Kind oder
mehreren Kindern,
g) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte,
h) Tuberkulosekranke und Tuberkulosebedrohte,
i) Vertriebene und Deutsche aus der sowjetischen
Besatzungszone und dem. sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin,
Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948
zurückgekehrt sind,
k) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
und ihnen Gleichgestellte,
Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz
anspruchsberechtigt sind,
Rangstufe IV: sonstige Miet- und Genossen-
schaftswohnungen,
Kinderreiche Familien sind Familien mit 3 oder
mehr Kindern,
Ältere Personen sind solche, die das 60. Lebens-
jahr vollendet haben. Ältere Personen sollen nur
bevorzugt berücksichtigt werden, wenn ihre Un-
terbringung nicht innerhalb eines Familienverban-
des vorgesehen ist. Junge Ehepaare sind solche,
bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebens-
jahr vollendet hat.
Unabhängig von der Eigentumsform der Woh-
nungen (Familienheime, Miet- und Genossen-
schaftswohnungen) kann von den Rangstufen I
bis IV abgewichen werden, soweit dies zur Befrie-
digung eines unabweisbaren Wohnungsbedarfs er-
forderlich ist.
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5,
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Rangstufe bei Zweckbindung der Mittel
Soweit öffentliche Mittel mit der Weisung zugeteilt
werden, sie ganz oder teilweise zugunsten bestimmter
Personengruppen oder für bestimmte Zwecke zu ver-
*) Die Nummern 4 und 5 gelten vorbehaltlich einer abweichenden
Regelung nach 8 101 II. WoBauG