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Volume 12. März 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

v9 
Seite 25 
Nr. 13 
A. Allgemeine Grundsätze 
I. Gegenstand der Förderung 
Förderungsfähiger Wohnraum 
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuschaffung 
von Wohnraum (8 2 II. WoBauG). In der Regel 
soll Wohnraum nur in Gebäuden gefördert wer- 
den, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. 
Grundsätzlich werden nur Wohnungen in Vorder- 
häusern berücksichtigt; Gebäude und Gebäude- 
teile, die an privaten Wohnstraßen oder Wohn- 
wegen liegen, gelten als Vorderhäuser. 
Wohnraum kann auch gefördert werden, wenn 
weniger als die Hälfte des Gebäudes anderen als 
Wohnzwecken, insbesondere gewerblicher. oder 
beruflichen Zwecken, dient. 
1. 
13) 
Nach Durchführung des mit öffentlichen Mitteln 
geförderten Bauvorhabens dürfen erweiternde und 
zusätzliche Baumaßnahmen (am Baukörper und 
auf dem Grundstück) nur mit Zustimmung der 
Bewilligungsstelle ausgeführt werden. Der An- 
trag auf Zustimmung ist beim Senator für Bau- 
und Wohnungswesen — IVb A — einzureichen. 
2. Nicht förderungsfähiger Wohnraum 
(1) Nicht gefördert wird Wohnraum, 
a) der zur dauernden wohnungsmäßigen Unter- 
bringung ungeeignet ist, wie Behelfs- und Pri- 
mitivbauten, Wohnlauben, Wochenendhäuser 
und Baracken, oder 
der wegen seiner Lage oder Grundrißgestal- 
tung keinen ausreichenden Wohnwert besitzt 
oder 
der in seiner Bauausführung und Ausstattung 
erheblich über die Wohnbedürfnisse der brei- 
ten Schichten des Volkes hinausgeht, z.B. 
Luxuswohnungen, oder 
der nach Grundriß und Gestaltung von den 
üblichen Wohnformen soweit abweicht, daß die 
Möglichkeit seiner Veräußerung dadurch we- 
sentlich beeinträchtigt wird, oder 
dessen Bau vor Aushändigung. des. Bewilli- 
gungsbescheides für das öffentliche Baudar- 
lehen begonnen wurde, ohne daß ein vorzeitiger 
Baubeginn nach Nummer 27 Abs. 2 zugelassen 
worden ist. 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. e können bei 
Familienheimen. und eigengenutzten Eigentums- 
wohnungen von der Bewilligungsstelle Ausnahmen 
zugelassen werden. 
(3) Ferner soll solcher Wohnraum nicht gefördert 
werden, 
a) der auf Grundstücken geschaffen werden soll, 
die zum Zwecke der Bebauung zu unangemeS- 
sen hohen Preisen gegenüber dem Verkehrs- 
wert erworben worden sind, 
bei dem der Anteil der Grundstückskosten zu 
den übrigen Kosten je am Wohnfläche eine 
Förderung nicht mehr vertretbar erscheinen 
Jäßt. 
1} 
I. Begünstigter Personenkreis 
Der begünstigte Personenkreis 
In der Regel ist nur Wohnraum für Wohnungsuchende 
zu fördern, deren Jahreseinkommen die in 8 25 
II. WoBauG**) genannte Einkommensgrenze nicht über- 
steigt. 
> 
+4) 
Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Än- 
derung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I 
S. 833 / GVYBI. S. 1179) gilt im Land Berlin 8 25 Abs. 1 II. Woh- 
nungsbaugesetz — WoBauG — mit der Maßgabe, daß in Satzl 
die Zahl „9000“ durch die Zahl „12 000“ und in den Sätzen 2 
sa die Zahl „2 400“ jeweils durch die Zahl „3 600“ ersetzt 
wird. 
Im. Förderungsrang 
der Bauvorhaben 
Vorrang von Wiederherstellung und Wiederaufbau*) 
Die Wiederherstellung und der Wiederaufbau haben, 
soweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung es 
erfordert, ohne Berücksichtigung weiterer Rangfolgen 
nach Wohn- und Rechtsformen den Vorrang vor dem 
Neubau. Dabei sind bevorzugt Bauvorhaben solcher 
Bauherren zu fördern, die im Zeitpunkt der Zerstörung 
oder Beschädigung Eigentümer der Grundstücke wa- 
ren oder Erben derartiger Eigentümer, die einen Ver- 
treibungsschaden der in $ 12 Abs.1 Nr.1 LAG be- 
zeichneten Art geltend machen können oder Erben 
solcher Geschädigter. 
Förderungsrang der Neubauvorhaben*) 
{1) Bei der Förderung von Neubauvorhaben sind die 
nachstehenden Rangstufen zu beachten. Inner- 
halb dieser Rangstufen ist in der Regel zunächst 
den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel 
für solche Bauvorhaben zu entsprechen, die für 
kinderreiche Familien bestimmt sind, alsdann den 
Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel für 
Bauvorhaben, bei denen sichergestellt ist, daß 
durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von 
mindestens 10 v.H. der Baukosten erbracht wer- 
den soll. 
Rangstufe I: Familienheime, 
Rangstufe II: eigengenutzte Eigentums- und 
Kaufeigentumswohnungen, 
Rangstufe III: Miet- und Genossenschaftswoh- 
nungen für 
a) kinderreiche Familien, 
b) junge Ehepaare, 
c) ältere Personen, 
d) Personen, die ihre Wohnung unverschuldet 
verloren haben, 
e) alleinstehende Frauen über 35 Jahre, 
f) alleinstehende Frauen mit einem Kind oder 
mehreren Kindern, 
g) Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte, 
h) Tuberkulosekranke und Tuberkulosebedrohte, 
i) Vertriebene und Deutsche aus der sowjetischen 
Besatzungszone und dem. sowjetisch besetzten 
Sektor von Berlin, 
Heimkehrer, die nach dem 31. Dezember 1948 
zurückgekehrt sind, 
k) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 
und ihnen Gleichgestellte, 
Personen, die nach dem Häftlingshilfegesetz 
anspruchsberechtigt sind, 
Rangstufe IV: sonstige Miet- und Genossen- 
schaftswohnungen, 
Kinderreiche Familien sind Familien mit 3 oder 
mehr Kindern, 
Ältere Personen sind solche, die das 60. Lebens- 
jahr vollendet haben. Ältere Personen sollen nur 
bevorzugt berücksichtigt werden, wenn ihre Un- 
terbringung nicht innerhalb eines Familienverban- 
des vorgesehen ist. Junge Ehepaare sind solche, 
bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebens- 
jahr vollendet hat. 
Unabhängig von der Eigentumsform der Woh- 
nungen (Familienheime, Miet- und Genossen- 
schaftswohnungen) kann von den Rangstufen I 
bis IV abgewichen werden, soweit dies zur Befrie- 
digung eines unabweisbaren Wohnungsbedarfs er- 
forderlich ist. 
1; 
5, 
» 
m 
Rangstufe bei Zweckbindung der Mittel 
Soweit öffentliche Mittel mit der Weisung zugeteilt 
werden, sie ganz oder teilweise zugunsten bestimmter 
Personengruppen oder für bestimmte Zwecke zu ver- 
*) Die Nummern 4 und 5 gelten vorbehaltlich einer abweichenden 
Regelung nach 8 101 II. WoBauG
	        
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