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Volume 1. Juli 1971

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

VI/1L971 
Seite 235 | 
Nr. 21 
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hältnisse, für die im Einzelarbeitsvertrag eine wöchent- 
liche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart 
ist. 
Für Arbeiter, bei denen regelmäßig und in erheblichem 
Umfange Arbeitsbereitschaft vorliegt, darf die regel- 
mäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Arbeits- 
bereitschaft und Vorbereitungs-, Instandhaltungs- und 
Abschlußarbeiten bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden. 
Ob in die Arbeitszeit. regelmäßig und in erheblichem 
Umfange Arbeitsbereitschaft fällt, wird durch die Be- 
triebsparteien festgestellt. Ü 
Hierzu Protokollnotiz: 
In erheblichem Umfange auftretende Arbeitsbereitschaft liegt 
dann vor, wenn ihr Anteil durchschnittlich etwa 25% der 
regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht. Arbeitsbereitschaft in er- 
heblichem Umfange tritt häufig z. B. bei Wächtern, Pförtnern, 
Maschinisten, Heizern und Arbeitern an automatischen und 
halbautomatischen Kesselanlagen, bei Kraftwagenfahrern und 
DE De Angehörigen der Werkfeuerwehr, Heilgehilfen 
USW. auf. 
Am 24. und 31. Dezember darf nicht mehr als je 6 Stun- 
den gearbeitet werden. Von der an diesen Tagen aus- 
fallenden Arbeitszeit sind jeweils 2 Stunden, die nicht 
vor- oder nachzuarbeiten sind, zu vergüten. 
In Einschichtbetrieben soll die Arbeitszeit unter den 
vorstehenden Voraussetzungen nicht über 13.00 Uhr 
ausgedehnt werden. In Mehrschichtbetrieben ist hin- 
sichtlich des Schichtendes eine entsprechende betrieb- 
liche Vereinbarung zu treffen. 
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der 
Pausen werden entsprechend den betrieblichen Erfor- 
dernissen unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen 
Vorschriften im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber 
und Betriebsrat festgesetzt. 
$ 6 
Mehrarbeit, Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit, 
Sonntags- und Feiertagsarbeit 
Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern 
es die Eigenart und die wirtschaftlichen Erfordernisse 
des Betriebes bedingen, kann vorübergehend Mehr- 
arbeit angeordnet werden. 
Mehrarbeit liegt vor, wenn eine der in $ 2 Ziff. 1 bzw. 
$ 2 Ziff.2 Abs.1 festgelegten Grenzen der Arbeitszeit 
überschritten wird. + 
Bei Teilzeitbeschäftigung liegt Mehrarbeit vor, wenn 
die in 8 2 Ziff.1 Abs.1 Satz 2 festgelegte Grenze der 
Arbeitszeit überschritten wird. 
Werden Teilzeitbeschäftigte außerhalb der mit ihnen 
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an Tagen, die 
regelmäßig keine betrieblichen Arbeitstage sind, zur 
Arbeitsleistung herangezogen, so liegt Mehrarbeit vor. 
Vom Arbeiter verschuldete Ausfallstunden werden bei 
der Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht 
mitgezählt. 
Mehrarbeit liegt nicht vor, wenn die regelmäßige 
wöchentliche Arbeitszeit auf Grund betrieblicher Rege- 
lungen gemäß 8 2 Ziff.1 Abs.2 oder 3 überschritten 
wird. 
Mehrarbeit liegt ferner nicht vor, soweit es sich um 
Vor- oder Nacharbeit gemäß 8 4 handelt. 
Mehrarbeit liegt auch dann nicht vor, wenn zum Aus- 
gleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im 
Interesse des Arbeiters entstehende unbezahlte Ausfall- 
zeiten in der Woche des Ausfalls oder in der darauf- 
Folgenden Woche vor- oder nachgearbeitet werden. 
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit, die vom Arbeiter 
im Rahmen regelmäßig wechselnder Schichten gelei- 
stet wird. 
Im Rahmen regelmäßig wechselnder Schichten gelei- 
stete Arbeit liegt dann vor, wenn. der. Arbeiter, dem 
Schichtplan entsprechend, selbst regelmäßigem Schicht- 
wechsel unterliegt oder aber ständig außerhalb der 
Normalschicht bzw. der ersten Schicht in den weiteren 
Schichten des Schichtplanes eingesetzt ist. 
Nachtarbeit ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 
6.00 Uhr geleistete Arbeit. 
Ständige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die für einen zu- 
sammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen 
angeordnet wird. 
Unregelmäßige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die aus 
Anlaß betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regel- 
mäßigen Schicht geleistet wird. 
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen 
und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 
Uhr und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktages ge- 
leistete Arbeit. 
3. 
4. 
3. 
Notwendige Mehrarbeit, Wechselschichtarbeit, Nacht- 
arbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann nur im Ein- 
vernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. 
Wenn in nicht voraussehbaren Fällen Arbeiter zu sol- 
chen Arbeiten herangezogen werden müssen, ist der 
Betriebsrat, sofern das vorherige Einvernehmen aus 
Zeitmangel nicht herbeigeführt werden konnte, unver- 
züglich nachträglich zu verständigen. 
Der Arbeiter kann nur dann zur Arbeitsleistung in 
einer außerordentlichen Arbeitszeit im Sinne der Zif- 
fern 1 bis 4 verpflichtet werden, wenn ihm dieses 
24 Stunden vorher angekündigt wird. 
Arbeitsleistungen im vorstehenden Sinne dürfen nur 
aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. 
Außergewöhnliche Fälle im Sinne des $ 14 AZO werden 
hiervon nicht berührt. 
8 7 
Zuschläge 
Folgende Zuschläge werden für angeordnete Arbeits- 
leistung gezahlt: 
a) Mehrarbeit ($ 6 Ziff. 1) 
für die 1. und 2. tägliche Mehrarbeitsstunde 25% 
von der 3. an demselben Tage geleisteten 
Mehrarbeitsstunde an. 2.0... 0000u 00.0 50% 
b) Wechselschichtarbeit ($ 6 Ziff.2) 
in der 2. Schicht >... 0.0... RER 
in der 3. und 4. Schicht .....-. ME 
Hierzu Anlage 2 
Nachtarbeit (8 6 Ziff. 3) 
ständige Nachtarbeit ............ -000 0004 
unregelmäßige Nachtarbeit ..............04 
unregelmäßige Nachtarbeit, die zugleich 
Mehrarbeit ist .......-. 
ad) Sonntagsarbeit ($ 6 Ziff.4) .........0.000004 
e) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 
(8 6 Zilf.4) ..: eamurmın 1500 
2, 
Angefangene Mehrarbeitsstunden, Sonntags- und Feier- 
tagsstunden und zuschlagspflichtige unregelmäßige 
Nachtarbeitsstunden werden täglich auf halbe Arbeits- 
stunden aufgerundet. 
Bei der Berechnung der Zuschläge ist zugrunde zu 
legen: 
bei Zeitlohnarbeitern der effektive Stundenverdienst; 
bei Akkordarbeitern der Akkorddurchschnittsstunden- 
verdienst der. letzten abgerech- 
neten 4 Wochen oder der diesem 
Zeitraum annähernd entsprechen- 
den abgerechneten .Lohnabrech- 
nungszeiträume. 
3.
	        
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