V11971
Seite 21
Nr. ir
Bild 3.
U
LA Cr
DH
FAT
ET
HATTEN
FETT
ET
LH BÜ
X
m
fremder
Wohn -
Schlaf- oder
Arbeitsraum
U
I
{
"Wohnungstrennwand
Armatur oder Rohrleitung in der Nähe der
Wohnungstrennwand, deshalb Grundriß -
Anordnung I
7
Den Grundrissen der Anordnung I (bauakustisch ungünstig)
können auch Armaturen oder Geräte der
Gruppe II zugeordnet werden, wenn
a) sie in Verbindung mit einem mit „D“ gekennzeichneten
Wasserschalldiämpfer verwendet werden, dessen
geprüfte Geräuschminderung mindestens
10 dB (A) beträgt, oder
b) wegen der Besonderheit der Nutzung des angrenzenden
Raumes (z.B. Räume mit Arbeitslärm) eine
Gefahr oder unzumutbare Belästigung im Sinne der
Nummer 1 Satz 1 nicht zu erwarten ist.
Bei Gebäuden mit durchgehender Gebäudetrennfuge
nach DIN 4109 Blatt3 — Schallschutz im Hochbau;
Ausführungsbeispiele — Abschnitt 1.3.2 Bild 9 können
hinsichtlich der Geräuschübertragung in das Nachbargebäude
Armaturen oder Geräte der Gruppe II auch
den ungünstigen Grundrißanordnungen I unter der
Voraussetzung zugeordnet werden, daß keine Wasserleitungsrohre
durch die Gebäudetrennwände hindurchgeführt
werden.
In den Grundrissen und Schnitten der nach 8 1 Abs.1
Nr. 5 in Verbindung mit $ 6 Abs.4 Nr.1 BauVorlVO
erforderlichen Bauzeichnungen muß eingetragen sein,
welche Armaturen- oder Gerätegruppe an den einzelnen
Stellen verwendet wird.
3
Diese Ausführungsvorschriften
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie
31. Dezember 1975 außer Kraft.
treten mit Wirkung
treten mit Ablauf des
Schwedier
Bau Wohn VI d — 6046
|_vr11 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4648
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
| 28.1. 1971
Ausführungsvorschriften
über Zuständigkeiten bei Planung und Bau
von schwierigen heizungs-, maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen
in bezirklichen Gebäuden
Auf Grund des 8 1 Abs.3 der Verordnung zur Durchführung
/ des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG)
werden zur Ausführung des Abschnittes XVII Abs. 3
"der, Anlage zu $ 1 DVO-AZG folgende Ausführungsvorschriften
erlassen:
L.
Vorbehaltsaufgaben der Hauptverwaltung sind Planung
und Bau von folgenden heizungs-, maschinen- und
glektrotechnischen Anlagen in bezirklichen Gebäuden:
Fernwärmeversorgungsanlagen,
Festlegung der Energieart für Gebäudeheizung und
Wirtschaftswärme,
Badewasseraufbereitungs- und Erwärmungsanlagen
für Schwimmbäder,
Kälteanlagen und Kühlräume (ausgenommen serienmäßige
Kühlmöbel),
theatertechnische Einrichtungen,
Tankstellen sowie Wagenwasch- und Pflegeeinrichtungen.
Diesel-Notstrom-Anlagen,
motorgetriebene Wasserfahrzeuge,
Fassadenbefahranlagen,
kontinuierlich arbeitende Förderanlagen (z.B. Fahrtreppen,
Fahrsteige, Kasten- und Plattenförderanlagen,
Kreisförderer),
Hochspannungsanlagen,
Stromversorgungsnetze,
Stromwirtschaft,
nachrichtentechnische- und Fernwirkanlagen
(ausgenommen Rundfunk- und Fernseh-Einzelantennen),
Sprachlehranlagen,
Raumsicherungs- und Objektschutzanlagen,
außerdem in Gebäuden des Gesundheitswesens:
Notwassergewinnungsanlagen,
Hochdruckdampf- und Heißwasserkesselanlagen,
Veraschungsanlagen,
Küchenanlagen einschl. Speisenverteilsysteme,
Wäschereien,
Lüftungs- und Klimaanlagen für Sonderräume
(wie für OP-Räume, Laboratorien, Desinfektion,
Apotheken),
Hydro-therapeutische Anlagen,
Aufzugs- und Förderanlagen,
Werkstätten,
medizintechnische Anlagen,
elektrische Anlagen in OP- und Anästhesiebereichen
sowie in Räumen für Intensivpflege und Hydrotherapie.
2,
Übertragene Vorbehaltsaufgaben der Bezirksverwaltungen
sind Planung und Bau aller nicht in Nummer 1
aufgeführten heizungs-, maschinen- und elektrotechnischen
Anlagen in bezirklichen Gebäuden sowie die
Unterhaltung aller heizungs-, maschinen- und elektrotechnischen
Anlagen in bezirklichen Gebäuden.
3.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1.Januar 1971 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1975 außer Kraft.
Schwediler